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H&S+ Brandschutz Köln

Sprinkler und Trockenbau bei Nutzungsänderung

Bestehende Sprinkleranlage und neuer Trockenbau bis zur Decke – ein häufiger Konflikt bei Umbauten. Was BauO NRW und die Praxis verlangen.

Typischer Fall aus der Praxis

In einem aktuellen Projekt in Köln soll eine große Fläche in einem zweiten Untergeschoss eines Wohn- und Gewerbekomplexes von einer Park-/Nebennutzfläche zu einem besucherintensiven Studio umgebaut werden – mit bis zu etwa 110 Personen gleichzeitig. Die Fläche war früher bereits in die bestehende Sprinkleranlage der Tiefgarage einbezogen worden. Geplant sind Trockenbauwände vor allem für Umkleiden und Nebenräume, idealerweise bis zur Deckenhöhe von rund 3,60 m.

Die zentrale Frage lautet nicht, ob grundsätzlich ein Brandschutzkonzept nötig ist – das ist bei dieser Nutzungsänderung in der Regel klar –, sondern ob der Bestand „Sprinkler vorhanden“ mit dem geplanten Trockenbau vereinbar ist, ohne die gesamte Sprinklerzentrale zu ersetzen.

Rechtliche Einordnung (BauO NRW)

Die Nutzung ist öffentlich zugänglich und personenreich, fällt aber nicht unter die Versammlungsstättenverordnung, wenn dauerhaft weniger als 200 Personen gleichzeitig anwesend sind. Maßgeblich sind die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW; häufig greift § 50 BauO NRW (Sonderbauten) mit erhöhten Anforderungen an Fluchtwege, Entrauchung und Nachweise.

Für die Sprinkleranlage gilt: Eine Nutzungsänderung allein begründet nicht automatisch, dass eine neue vollständige Sprinklerpflicht entsteht. Entscheidend ist, ob der vorhandene Sprinklerschutz nach dem Umbau weiterhin wirksam ist – technisch und nach den Regeln der Sachversicherung bzw. VdS/DIN EN 12845.

Warum Trockenbau bis Decke kritisch werden kann

Sprinklerköpfe sind für eine bestimmte Raumgeometrie und offene Flächen ausgelegt. Schließt Trockenbau die Sprinkler-Abdachfläche (Spray-Muster) ein oder verändert er die Raumzellen so stark, dass der Schutz nicht mehr dem Planungszustand entspricht, entsteht ein fachliches Problem – unabhängig davon, ob die Pumpe und das Riser noch funktionieren.

  • Variante A: Punktuelle Ergänzung von Sprinklerköpfen in betroffenen Zellen (kein Systemersatz)
  • Variante B: Trockenbau nur bis ca. 2,50 m, oberer Lüftungs-/Sprinklerwirkraum bleibt offen
  • Variante C: Vollhöhenwände mit nachgewiesener ausreichender Durchdringung (Fachplaner Sprinkler/VdS)
  • Immer: schriftliche Bestätigung durch Instandhaltung oder Fachplaner Sprinkler

Mehrere Gebäudeteile und fehlendes Gesamtkonzept

In größeren Komplexen mit gemeinsamer Tiefgarage fehlt oft ein aktuelles brandschutztechnisches Gesamtkonzept des Eigentümers. Für eine Nutzungsänderung in einem Teilbereich müssen Brandabschnitt, Erschließung über Treppenräume und Abstimmung mit dem Bestand geklärt werden – bevor der Bauantrag eingereicht wird.

Wir empfehlen: Vor-Ort-Termin, maßstäblicher Umbauplan, Abgleich mit Sprinklerunterlagen und frühzeitige Einbindung von Entrauchung/Lüftung, wenn viele Personen in Untergeschossen untergebracht werden.

Häufige Fragen

Muss bei Nutzungsänderung immer die Sprinkleranlage erneuert werden?
Nein. Oft reicht der Nachweis, dass der Bestand nach Umbau weiterhin wirksam schützt – oder eine punktuelle Anpassung. Eine pauschale Komplettsanierung ist selten die erste Lösung.
Wer bestätigt den Sprinklerschutz bei Trockenbau?
In der Regel die Instandhaltungsfirma oder ein Fachplaner Sprinkler. Diese Bestätigung gehört in das Genehmigungs- bzw. Konzeptpaket.

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