Rechtliche Grundlage
Nach § 33 BauO NRW benötigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in der Regel zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Der erste führt häufig über eine notwendige Treppe. Der zweite kann eine weitere Treppe oder – unter Voraussetzungen – eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein, sofern keine Bedenken gegen die Personenrettung bestehen.