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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 21.05.2026

Feuerwehrplan, FSD und Fluchtpläne: Pflicht und Abgrenzung

Feuerwehrplan nach DIN 14095, Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und das Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) erfüllen unterschiedliche Zwecke – und werden bei der Abnahme oft verwechselt. Der Ratgeber ordnet Pflichten und Aktualisierung ein.

Drei Planarten – nicht verwechseln

Dieser Artikel ergänzt den ausführlichen Ratgeber Pläne aktualisieren – hier der Kurzüberblick über die drei Ebenen:

  • BauO und Genehmigung: Rettungswege im Konzept und in den Grundrissen – kein ASR-Aushangplan
  • DIN 14095 Feuerwehrplan: für Einsatzkräfte mit Zufahrt, Hydranten, BMA und Brandabschnitten
  • ASR A2.3 Flucht- und Rettungsplan: für Beschäftigte und Besucher, aushängen und lagerichtig ausrichten
  • FSD (Feuerwehr-Schlüsseldepot): Schlüsseldepot für Feuerwehrzugang im Einsatzfall
  • BSO nach DIN 14096: Regeln zum Verhalten – kein Ersatz für die Planarten oben

Wann Pflicht?

Baurechtlich in NRW verlangt die SBauVO Feuerwehrpläne nur in vier Fällen – Versammlungsstätte (§ 42), Beherbergung mit mehr als 60 Gastbetten (§ 57 Abs. 3), Verkaufsstätte mit mehr als 2.000 m² (§ 86) und Hochhaus (§ 117). Die BauO NRW enthält keine Feuerwehrplan-Pflicht. Ausführlich: Feuerwehrpläne – wann Pflicht.

Zusätzlich können Feuerwehrpläne im Brandschutzkonzept oder durch behördliche Auflagen verlangt werden – das ist eine andere Rechtsebene. Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 sind nötig, wenn Lage, Größe oder Publikumsverkehr es erfordern – nicht in jedem Ein-Personen-Büro. FSD kann im Konzept vorgesehen sein, ohne dass die SBauVO es pauschal für alle Sonderbauten regelt.

Wann aktualisieren?

Nach Umbau, geänderter Raumaufteilung, neuer BMA oder geänderten Fluchtwegen müssen alle betroffenen Planarten fortgeschrieben werden. In einem Abnahmefall fehlten Feuerwehrplan und FSD trotz genehmigtem Konzept – ein häufiger Mangel bei Teilsanierungen.

Was wohin gehört (Kurz)

Für Genehmigung und BSK gehören Rettungswege und Brandabschnitte in die Grundrisse. Nach DIN 14095 umfassen Feuerwehrplan, Laufkarten und FSD-Montage die Einsatzunterlagen. Nach ASR A2.3 werden Flucht- und Rettungspläne ausgehängt und lagerichtig ausgerichtet. Die BSO nach DIN 14096 regelt Verhalten und Betrieb – sie ersetzt keine der Planarten.

ASR A2.2 betrifft Feuerlöscher – nicht Fluchtpläne, was in der Praxis häufig verwechselt wird.

Typische Fehler

Die drei Planarten werden oft vermischt – typische Mängel in der Praxis:

  • Es gibt nur einen ASR-Fluchtplan, aber keinen Feuerwehrplan nach DIN 14095
  • Das FSD ist nicht montiert, obwohl es im Konzept vorgesehen ist
  • Die Pläne widersprechen dem genehmigten Konzept
  • Flucht- und Rettungspläne hängen nicht lagerichtig nach ASR A2.3

Wer erstellt und aktualisiert welchen Plan?

Für die Genehmigung sind Entwurfsverfasser und Brandschutzplaner zuständig – Rettungswege und Brandabschnitte gehören in Konzept und Bauzeichnungen. Den Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt eine Fachkraft oder Fachfirma in Abstimmung mit der Feuerwehr – nicht die Behörde. Fluchtpläne nach ASR A2.3 obliegen dem Betrieb beziehungsweise Arbeitsschutz und müssen lagerichtig ausgehängt werden. Die BSO nach DIN 14096 regelt den Betrieb – sie ersetzt keine der Planarten.

Nach einem Umbau ist der Betreiber für die Aktualisierung von ASR-Plänen und BSO verantwortlich; Feuerwehrplan und Konzept müssen zum genehmigten Stand passen. Vertiefung: Pläne aktualisieren.

Praxis: Abnahme, Konzept und typische Behördenforderungen

Bei Sonderbau-Abnahmen in NRW werden Feuerwehrplan nach DIN 14095, FSD-Montage und ASR-A2.3-Pläne regelmäßig gegen das genehmigte Brandschutzkonzept geprüft – Widersprüche führen zu Auflagen oder Nachreichung vor Nutzungsbeginn. Abgrenzung: Der genehmigte Rettungswegnachweis in Grundrissen ist nicht dasselbe wie ein ausgehängter Fluchtplan; die BSO nach DIN 14096 ersetzt keine der Planarten.

Praxisfall Teilsanierung: Nach Umbau eines Verkaufsbereichs hing nur ein veralteter ASR-Fluchtplan; Feuerwehrplan und FSD fehlten trotz Konzeptvorgabe – die Abnahme wurde verschoben, bis Fortschreibung und Montage nachgewiesen waren. Orientierungswert für Betreiber: Nach jeder nutzungsändernden Maßnahme Prüfliste Konzept → DIN 14095 → ASR A2.3 → BSO Teil B.

Wer nur einen Planart-Typ pflegt, riskiert Mängel bei Schau und Arbeitsschutzbegehung. Die Nachweislogik gehört in die Betriebsdokumentation mit Verantwortlichen und Aktualisierungsfristen – nicht in einer E-Mail an die Feuerwehr ohne Aushang.

Grenzen

Feuerwehr erstellt die Pläne nicht – Betrieb/Fachplaner mit Abstimmung.

Häufige Fragen

Erstellt die Feuerwehr unsere Pläne?
Nein – Flucht- und Rettungspläne erstellt der Betrieb oder Planer. Feuerwehrpläne erstellt eine Fachkraft in Abstimmung mit der Feuerwehr.
Reicht ein Fluchtplan für die Genehmigung?
Nein – die Genehmigung braucht einen bauordnungsrechtlichen Rettungswegnachweis, der meist im Konzept und in den Grundrissen liegt.
Was ist ein FSD?
Das Feuerwehr-Schlüsseldepot ermöglicht der Feuerwehr Zugang im Einsatzfall – es ist in vielen Konzepten vorgesehen.
Braucht ein Ein-Personen-Büro ASR-Fluchtpläne?
ASR A2.3 hängt von Gefährdungsbeurteilung und Besucherstrom ab – pauschal nein. Gesetzliche Feuerwehrplan-Pflicht in NRW nur in vier SBauVO-Fällen (siehe Feuerwehrpläne); FSD kann dennoch aus Konzept oder Auflage verlangt sein.
Was ist der Unterschied ASR A2.2 und A2.3?
ASR A2.2 regelt Feuerlöscher, ASR A2.3 Flucht- und Rettungspläne. Beide ergänzen bauordnungsrechtliche Pläne – sie ersetzen sie nicht.
Muss ASR A2.3 zum genehmigten Konzept passen?
Ja – Aushangpläne und genehmigte Rettungswege dürfen nicht widersprechen. Abweichungen sind Mängel bei Schau und Abnahme.

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