Typischer Fall aus der Praxis
In einem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren (2025/2026) sollten zwei benachbarte Arztpraxen im 2. Obergeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses aus den 1970er Jahren zu einer gemeinsamen Orthopädiepraxis zusammengelegt werden. Geplant war eine Öffnung in einer nichttragenden Trennwand – ohne Eingriffe in Treppenhaus, Flure oder technische Brandschutzanlagen.
Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen (Mischnutzung Wohnen und Gewerbe, mehrere Nutzungseinheiten). Für die Genehmigung war entscheidend: Das Vorhaben darf das bestehende, bereits behördlich abgestimmte Brandschutzkonzept des Objekts nicht verschlechtern – und die Rettungswege für die zusammengelegte Nutzungseinheit müssen nachvollziehbar bleiben.
Gebäudeklasse, Sonderbau, Genehmigungspflicht
Eine normale Facharzt- oder Gemeinschaftspraxis ist in der Regel kein Sonderbau nach § 50 BauO NRW (anders Krankenhäuser, große Pflegeeinrichtungen oder besondere Anlagen). Entscheidend sind hier Gebäudeklasse, Bestand und die bauliche Änderung – nicht die Fachrichtung auf dem Praxisschild.
Die Zusammenlegung ist bauordnungsrechtlich relevant: Öffnung einer Trennwand, geänderte Nutzungseinheit, ggf. geänderte Personenströme und Wartebereiche. Das löst einen Bauantrag mit brandschutztechnischem Nachweis aus – auch wenn Treppenhaus und zentrale Brandschutzanlagen unangetastet bleiben.
Abgrenzung: Nur organisatorische Fusion ohne bauliche Verbindung (zwei Mietverträge, zwei Eingänge) kann anders einzuordnen sein. Sobald eine Durchbruchswand geplant ist, ist Brandschutz Teil der Genehmigung.
Rettungswege – der eigentliche Prüfpunkt
§ 33 BauO NRW verlangt für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Im Bestandsfall prüft die Bauaufsicht, ob die zusammengelegte Praxis das weiterhin erfüllt – nicht nur, ob die Fläche passt.
Im dokumentierten Fall: Die straßenseitige Einheit (ca. 166 m²) hatte Fenster zur Straße; die hofseitige Einheit (ca. 87 m²) zunächst nur zum Innenhof. Durch die Verbindung erhält die Hofeinheit über die geöffnete Trennwand Zugang zu den straßenseitigen Fenstern – der zweite Rettungsweg wird damit fachlich begründbar, sofern Weglängen, Fensterabmessungen und Erreichbarkeit vom Feuerwehr-Rettungsgerät stimmen.
Der erste Rettungsweg blieb der notwendige Flur zum notwendigen Treppenraum (unverändert). Deshalb forderte die Behörde Grundrisse auch aus EG und 1. OG: Der Weg vom Gebäudeeingang bis zur Praxis muss in der Gesamtkette nachvollziehbar sein.
Brandschutztechnische Kernthemen am Umbau
Zwei ehemalige Nutzungseinheiten werden zu einer Einheit mit etwa 253 m² Gesamtfläche im zweiten Obergeschoss. In der Öffnung der Trennwand ist ein feuerhemmender, dichter und selbstschließender Abschluss vorgesehen – passend zum Bestand und zur Nutzung. Am notwendigen Flur, notwendigen Treppenraum, Druckbelüftung und bestehenden Rauchschutzabschlüssen (T30-RS) bleibt alles unverändert. Die brandschutztechnische Stellungnahme bezieht sich nur auf die durch die Zusammenlegung verursachten Änderungen und knüpft an das ältere, genehmigte Gesamtkonzept des Objekts an.
Die innere Trennwand war nicht tragend – trotzdem brandschutzrelevant: Sie trennte zuvor zwei Nutzungsbereiche. Nach Öffnung entsteht ein zusammenhängender Brandabschnitts- bzw. Nutzungsbereich; der Abschluss in der Öffnung begrenzt die Brandübertragung wieder auf ein behördlich akzeptables Maß.
Stellungnahme, Konzept oder Fortschreibung?
Die Nachweis-Logik lässt sich in drei Stufen unterteilen – die Bauaufsicht entscheidet im Einzelfall. Ein vollständiges Brandschutzkonzept ist nötig bei fehlendem Bestandsnachweis, Sonderbau, grundlegend neuer Nutzung oder wenn die Behörde es ausdrücklich verlangt. Eine brandschutztechnische Stellungnahme reicht bei klar abgegrenztem Umbau und vorhandenem, genehmigtem Gesamtkonzept – dort wird nur die Änderung nachgewiesen. Eine Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO NRW kommt infrage, wenn ein altes Konzept formal fortgeführt und an den Ist-Zustand angepasst wird.
Im Praxisfall reichte eine brandschutztechnische Stellungnahme, weil ein Gesamtkonzept des Gebäudes existierte und nur die Zusammenlegung neue Fragen zu Rettungswegen und Trennwand aufwarf. Ohne Konzeptakte hätte die Behörde ein vollständiges Brandschutzkonzept nachgefordert – wie im Zwischenbescheid zunächst angedeutet.
Unterlagenpaket für die Bauaufsicht
Zum Bauantrag gehören einheitliche, übereinstimmende Pläne aller betroffenen Geschosse und Schnitte, ein Lageplan mit korrekten Grundstücksgrenzen (BauPrüfVO NRW), Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung (Wartebereich, Personen, Öffnungszeiten) sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme oder ein Konzept mit Rettungswegnachweis nach § 33 BauO NRW. Bestandsnachweise umfassen Entrauchung des notwendigen Treppenraums (§ 35 Abs. 8 BauO NRW) und feuerhemmende Wände des notwendigen Flurs (§ 36 Abs. 4 BauO NRW); optional eine Einordnung zur Barrierefreiheit (§ 49 BauO NRW) oder Unverhältnismäßigkeit im Bestand.
Typischer Ablauf bei Mängeln: Zwischenbescheid mit Frist, Nachreichung von Stellungnahme und Plänen, Genehmigung mit Auflagen zur brandschutztechnischen Umsetzung und Bauzustandsbesichtigung. Details zum Bescheid finden Sie im verlinkten Ratgeber; Fristen werden in vielen Verfahren digital über Vorgangsauskunft+ gesetzt.
Nach der Genehmigung: Betrieb und Arbeitsschutz
Die Baugenehmigung regelt den baulichen Zustand. Für den laufenden Betrieb kommen zusätzlich Arbeitsschutz und Organisation hinzu: Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 (neue Wegführung durch die Praxis), Brandschutzordnung nach DIN 14096, Unterweisung, gegebenenfalls Fortschreibung des Feuerwehrplans – getrennt vom bauordnungsrechtlichen Nachweis, aber inhaltlich abgestimmt.
Wer nur die Baugenehmigung feiert, aber keine betrieblichen Pläne anpasst, erfüllt die Anforderungen im Alltag nicht.
Abgrenzung zu anderen Praxisvorhaben
Zusammenlegen unterscheidet sich von Praxisumbau mit Bildgebung: Röntgen oder MRT, höhere Brandlasten durch Medizintechnik oder Nähe zum Krankenhaus können Sonderbau- oder Konzeptfragen auslösen – dafür siehe den Ratgeber Praxis-Umbau.
Zusammenlegen ist nicht dasselbe wie reine Innenrenovierung ohne Wandöffnung: ohne bauliche Änderung entfällt oft ein neuer brandschutztechnischer Bauantrag – trotzdem Arbeitsschutz prüfen.
Bei Zusammenlegen mit OP-Bereich, Narkose oder stationären Betten sollten Sie früh prüfen, ob Pflege- oder Krankenhaustatbestände oder erhöhte Personenzahlen andere Anforderungen auslösen.
Typische Fehler
Die häufigsten Verzögerungen entstehen, wenn der Umbau als „klein“ eingestuft wird, der Nachweis aber wie bei einem Neubau fehlt: „Nur eine Wand“ ohne Rettungswegnachweis für die neue Gesamteinheit; altes Brandschutzkonzept nicht beschafft, sodass die Behörde ein Vollkonzept verlangt; Pläne nur aus dem zweiten Obergeschoss ohne Geschosse für den ersten Rettungsweg; Öffnung ohne feuerhemmenden, selbstschließenden Abschluss; Genehmigung erteilt, aber ASR-Fluchtpläne und BSO nicht angepasst.
Grenzen
Dieser Ratgeber beschreibt ein konkretes Genehmigungsmuster in NRW (Gebäudeklasse 5, Bestand). Er ersetzt keine behördliche Einordnung Ihres Objekts und keinen brandschutztechnischen Nachweis. Medizinrecht, Strahlenschutz und Hygiene sind separate Themen.
- Brauche ich immer ein vollständiges Brandschutzkonzept?
- Nein. Bei klar abgegrenzter Zusammenlegung und vorhandenem, genehmigtem Gesamtkonzept der Immobilie reicht oft eine brandschutztechnische Stellungnahme – wenn Rettungswege und Bestand nachvollziehbar belegt sind. Fehlt ein Konzept, fordert die Behörde regelmäßig ein vollständiges BSK.
- Muss die Öffnung zwischen den Praxen abgeschottet werden?
- Ja, in der Regel mit einem feuerhemmenden, dichten und selbstschließenden Abschluss – abgestimmt auf Bestand, Nutzung und das bestehende Brandschutzkonzept des Gebäudes.
- Ist eine Arztpraxis ein Sonderbau?
- Eine normale Praxis oder Gemeinschaftspraxis ist meist kein Sonderbau nach § 50 BauO NRW. Krankenhäuser, große Pflegeeinrichtungen oder besondere technische Anlagen sind andere Tatbestände – im Zweifel früh klären.
- Warum will die Behörde Pläne aus dem Erdgeschoss?
- Für den ersten Rettungsweg: Weg vom öffentlichen Zugang über Flur und Treppenraum bis zur Praxis. Nur der 2.-OG-Plan reicht dafür nicht.
- Was ändert sich an den Rettungswegen durch die Zusammenlegung?
- Aus zwei getrennten Nutzungsbereichen wird eine Einheit. Besonders kritisch: ob weiterhin zwei unabhängige Rettungswege zur Verfügung stehen – z. B. Treppenhaus plus Fenster/Notausgang mit erreichbarer Höhe.
- Reicht die Baugenehmigung für Fluchtpläne im Betrieb?
- Nein. ASR A2.3-Flucht- und Rettungspläne und BSO sind Arbeitsschutz/Organisation – nach Umbau an die neue Wegführung anpassen, unabhängig vom bauordnungsrechtlichen Nachweis.
- Kann ich zwei Praxen nur organisatorisch zusammenlegen?
- Ohne bauliche Verbindung entfällt oft der bauordnungsrechtliche Umbau-Nachweis – aber Mietrecht, Nutzungseinheiten und Arbeitsschutz bleiben zu klären. Mit Durchbruch in der Trennwand ist ein Bauantrag üblich.
Weitere Ratgeber: Praxis & Medizin