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H&S+ Brandschutz Köln

Arztpraxen zusammenlegen: Brandschutz und Baugenehmigung in Köln

Zwei Praxen im 2. OG zu einer Gemeinschaftspraxis – was bei Brandschutz, Bestand und Baugenehmigung in Köln zu beachten ist.

Typischer Fall aus der Praxis

In einem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren in Köln (2025/2026) sollten zwei benachbarte Arztpraxen im 2. Obergeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses aus den 1970er Jahren zu einer gemeinsamen Orthopädiepraxis zusammengelegt werden. Geplant war eine Öffnung in einer nichttragenden Trennwand – ohne Eingriffe in Treppenhaus, Flure oder technische Brandschutzanlagen.

Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen. Für die Genehmigung war entscheidend, dass das Vorhaben das bestehende, bereits behördlich abgestimmte Brandschutzkonzept nicht berührt – und die Rettungswegsituation für die zusammengelegte Nutzung nachvollziehbar bleibt.

Brandschutztechnische Kernthemen

Die brandschutztechnische Stellungnahme bezog sich nur auf die durch die Zusammenlegung verursachten Änderungen und ergänzte ein älteres, genehmigtes Gesamtkonzept des Objekts.

  • Zwei ehemalige Nutzungseinheiten (ca. 166 m² straßenseitig, ca. 87 m² zum Innenhof) werden zu einer Einheit (ca. 253 m²)
  • Öffnung in der Trennwand mit feuerhemmendem, dicht- und selbstschließendem Abschluss
  • Hofseitige Einheit erhält über die Verbindung Zugang zu straßenseitigen Fenstern – relevant für Rettungswege
  • Notwendiger Flur und notwendiger Treppenraum bleiben unverändert
  • Bestehende Druckbelüftung des Treppenraums und Rauchschutzabschlüsse zum Flur bleiben Bestand

Welche Unterlagen die Bauaufsicht erwartet

In Köln läuft vieles über die Vorgangsauskunft+; Fristen aus Zwischenbescheiden sind strikt einzuhalten. Mehr zum Ablauf bei Mängeln lesen Sie im Ratgeber zum Zwischenbescheid.

  • Bauantrag mit einheitlichen, übereinstimmenden Plänen (EG, 1. OG, 2. OG, Schnitte)
  • Lageplan mit Grundstücksgrenzen (BauPrüfVO)
  • Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung
  • Brandschutztechnische Stellungnahme oder vollständiges Brandschutzkonzept
  • Nachweis zum Bestand: Entrauchung Treppenraum (§ 35 Abs. 8 BauO NRW), Flurwände (§ 36 Abs. 4 BauO NRW)

Was man aus dem Verfahren lernen kann

Auch „kleine“ Umbauten können eine vollständige brandschutztechnische Prüfung auslösen – besonders in Bestandsgebäuden mit Mischnutzung (Gewerbe, Praxen, Wohnen). Wer früh das alte Brandschutzkonzept einbezieht und den Bestand (Treppenraum, Flure) sauber dokumentiert, spart Monate im Verfahren.

Die Baugenehmigung wurde nach Nachreichung der Stellungnahme und Beantwortung eines Zwischenbescheids erteilt – mit Auflagen zur Umsetzung der brandschutztechnischen Vorgaben und zur Bauzustandsbesichtigung.

Häufige Fragen

Brauche ich immer ein vollständiges Brandschutzkonzept?
Nicht immer. Oft reicht eine brandschutztechnische Stellungnahme zum konkreten Umbau, wenn ein genehmigtes Gesamtkonzept existiert und der Bestand nachvollziehbar ist.
Muss die Öffnung zwischen den Praxen brandschutztechnisch abgeschottet werden?
Ja. Die Verbindung ist in der Regel mit einem feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschluss zu versehen – passend zur Nutzung und zum Bestand.

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