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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 19.03.2026

Wann brauche ich ein Brandschutzkonzept – oder reicht eine Stellungnahme?

Brandschutzkonzept, Brandschutznachweis, Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO NRW oder brandschutztechnische Stellungnahme – wann welches Dokument im Genehmigungsverfahren nötig ist und was die Praxis aus NRW-Verfahren zeigt.

Drei Dokumente – drei Funktionen

Brandschutznachweis (BauPrüfVO NRW): die baurechtliche Pflichtunterlage zur Genehmigung. Methodik u. a. nach VdS 3547. Er muss nachweisen, dass das Vorhaben die Anforderungen der BauO NRW erfüllt.

Brandschutzkonzept (BSK): die praxisübliche, gesamtplanerische Darstellung – baulich, anlagentechnisch, organisatorisch – mit Maßnahmenkatalog, Plänen und Abstimmungen. In Sonderbau- und Industrieverfahren ist das Konzept faktisch der übliche Brandschutznachweis.

Brandschutztechnische Stellungnahme: fokussierte fachliche Bewertung zu einem abgegrenzten Punkt (z. B. Türen im Bestand, Teilsanierung eines Geschosses, Nutzungsänderung UG). Sie beantwortet: Ist das mit Bestand und Genehmigung vereinbar – und welche Maßnahmen sind nötig? Sie ersetzt kein vollständiges Konzept, wenn die Bauaufsicht einen Gesamtnachweis verlangt.

Voll-BSK oder 18-Punkte-Fortschreibung?

Für bestehende Anlagen mit laufenden Anpassungen ist in der Praxis oft die Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO ausreichend: 18 Prüfpunkte (Feuerwehrzufahrt, Löschwasser, Brandabschnitte, Fluchtwege, BMA, Feuerwehrpläne, betriebliche Maßnahmen, Abweichungen usw.) werden aktualisiert und mit dem genehmigten Voll-BSK verknüpft.

Ein Voll-Brandschutzkonzept (Kap. 1–4 plus Anhänge A–D) ist typisch bei Neubau, wesentlicher Erweiterung, neuem Sonderbau oder wenn kein aktuelles Gesamtkonzept mehr vorliegt. Anhang A: Planungsgespräch Berufsfeuerwehr Köln; Anhang B: Bauaufsicht; Anhang C: farbige Brandabschnitts- und Rettungswegpläne; Anhang D: Löschwassernachweis.

  • Bei Neubau oder wesentlicher baulicher Änderung ist in der Regel ein vollständiges Brandschutzkonzept (BSK) mit Kapitel 3 (Maßnahmenkatalog, oft 17 Abschnitte) und Anhängen A–D erforderlich.
  • Bei Betrieb, Umnutzung im Bestand oder punktuellen Umbauten reicht oft eine Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO NRW (18 Prüfpunkte), sofern ein Voll-BSK als Basis vorliegt.
  • Bei einer einzelnen, klar abgegrenzten Maßnahme ohne Gesamtbezug kann eine Stellungnahme genügen – mit dem Risiko, dass andere Punkte im Maßnahmenkatalog mitbetroffen sind.

Wann die Bauaufsicht ein vollständiges Konzept verlangt

Typische Auslöser aus Genehmigungsverfahren in NRW – früh prüfen, nicht erst nach Zwischenbescheid:

  • Sonderbau nach § 50 BauO NRW, etwa Versammlungsstätte, große Gastronomie, Hochhaus, große Verkaufs- oder Büroflächen oder Industrie mit Stoffgefahr
  • Nutzungsänderung mit neuer Personenzahl oder neuen Aufenthaltsräumen, zum Beispiel Laden zu Restaurant, Praxiszusammenlegung oder Studio im Untergeschoss
  • Wesentliche Änderung an Brandabschnitten durch neue Trennwände, Durchbrüche, fehlende Abschottungen oder aufgekeilte Brandschutz- oder Rauchschutztüren
  • Technik mit brandschutzwirkender Bedeutung, etwa Sprinkler-Trockenbau-Konflikt, BMA-Umbau, RWA, Löschwasser oder Entrauchung
  • Behördliche Nachforderung bei fehlendem oder veraltetem BSK oder Fortschreibung, weil dann Genehmigungsfähigkeit nicht belegbar ist

Wann Stellungnahme oder Bestandsschutz reichen kann

Teilsanierung ohne Nutzungsänderung (Büromodernisierung, Erneuerung BMA, Fassade): oft brandschutztechnische Stellungnahme plus Fachplanung TGA/Architekt – im umbauten Bereich gelten die Anforderungen der BauO NRW vollständig, auch ohne neues Gesamtkonzept.

Rein technische Maßnahmen ohne Eingriff in tragende oder raumabschließende Bauteile: Bestandsschutz nach § 59 BauO NRW kann greifen, wenn keine neuen Gefahren entstehen und keine brandschutztechnische Verschlechterung eintritt (z. B. Leitungstausch ohne Schottänderung an Trennwänden).

Ergänzung zu bestehendem genehmigtem BSK: kleine Änderung als Fortschreibung eines Punktes (z. B. neue Tür, aktualisierte Fluchtpläne) statt neuem Vollkonzept – mit Änderungsprotokoll und Datum.

Was ein Voll-Brandschutzkonzept fachlich abdeckt

Kapitel 2 beschreibt Objekt, Nutzung, Gefährdungsanalyse und Rechtsgrundlagen (BauO NRW, ggf. IndBauR NRW bei Industrie) sowie die Sonderbau-Einordnung.

Kapitel 3 fasst den Maßnahmenkatalog zusammen – typischerweise 17 Abschnitte zu Feuerwehrzufahrt, Löschwasser, Abschottungen, Brandabschnitten, Rettungswegen, Nutzerzahl, Haustechnik, Lüftung, Entrauchung, RWA, Alarmierung und BMA, Löscheinrichtungen, Sicherheitsstrom, Hydranten, Feuerwehr- und Einsatzplänen, Betrieb und Wartung (Brandschutzordnung, Prüffristen), Abweichungen und ggf. ingenieurmethodischem Nachweis.

Kapitel 4 enthält die Zusammenfassung und dokumentierte Abweichungen mit Kompensation – Abweichungen ohne Nachweis sind in der Praxis nicht genehmigungsfähig.

Brandschutzordnung ersetzt kein Konzept

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teil A Verhalten, Teil B Betrieb, Teil C Löschübungen) regelt den laufenden Betrieb und die Unterweisung. Sie belegt nicht die bauliche und anlagentechnische Genehmigungsfähigkeit eines Umbaus.

In der Praxis sind beides parallel nötig: Konzept/Fortschreibung für die Bauaufsicht, BSO für den Betrieb. Flucht- und Rettungspläne nach DIN 14095 ergänzen die Rettungswege aus § 33 BauO NRW für Beschäftigte und Besucher.

Ablauf im Genehmigungsverfahren

Vor Antragstellung: Sonderbau ja/nein, bestehendes BSK vorhanden, betroffene Brandabschnitte und Rettungswege in Grundrissen markieren. Planungsgespräch mit der Berufsfeuerwehr und Abstimmung mit der Bauaufsicht früh einplanen – nicht erst mit fertigem Bauantrag.

Ergänzt ein Zwischenbescheid die brandschutzliche Mängelliste, folgt in der Praxis meist: Stellungnahme einreichen, Nacharbeit und erneute Prüfung. Fehlt ein Gesamtkonzept, fordert die Behörde zuerst ein BSK oder eine §-9-Fortschreibung – punktuelle Antworten reichen dann nicht.

Nach Genehmigung: Konzept fortgeschrieben halten (§ 9 BauPrüfVO), BSO und Pläne anpassen, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen in Begehungen prüfen. Jede undokumentierte Abweichung vom genehmigten Zustand ist ein Risiko bei Versicherung und Behörde.

Kurz-Entscheidungshilfe

Sonderbau oder wesentliche Nutzungsänderung sollten Sie mit einem Voll-BSK oder mindestens einer Fortschreibung planen. Bei kleinen, klar abgegrenzten Fragen im Bestand reicht oft eine Stellungnahme. Ist die Einordnung unklar, klären Sie das vor Baubeginn – nachträgliche Nachforderungen verzögern Projekte um Monate.

Häufige Fragen

Kann eine Stellungnahme ein Brandschutzkonzept ersetzen?
Nur bei klar abgegrenzten Fragen und wenn die Bauaufsicht es akzeptiert. Bei Sonderbau, Nutzungsänderung mit Personenzahl oder fehlendem Gesamtnachweis verlangt die Bauaufsicht in der Regel ein Konzept oder eine §-9-Fortschreibung mit 18 Punkten.
Was ist der Unterschied zwischen Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept?
Der Brandschutznachweis ist die behördliche Pflichtbezeichnung nach BauPrüfVO. Das Brandschutzkonzept ist die übliche inhaltliche Form – mit Kap. 1–4, Maßnahmenkatalog und Anhängen für Feuerwehr und Bauaufsicht.
Wann reicht die 18-Punkte-Fortschreibung?
Bei bestehenden, genehmigten Anlagen mit vorhandenem Voll-BSK und laufenden Anpassungen (Umnutzung, Technik, kleinere Umbauten). Bei Neubau oder fehlender Basis ist stattdessen ein vollständiges BSK nötig.
Reicht eine Brandschutzordnung statt eines Konzepts?
Nein. Die BSO (DIN 14096) regelt Betrieb und Verhalten. Das Konzept belegt die bauliche und technische Genehmigungsfähigkeit. Beides wird oft parallel benötigt.
Brauche ich ein neues Konzept bei jeder baulichen Änderung?
Nicht immer ein neues Vollkonzept – aber jede Änderung an Trennwänden, Fluchtwegen, BMA oder Löschwasser muss im BSK nachvollzogen werden. Einzelmaßnahmen ohne Fortschreibung riskieren widersprüchliche Kompensationen in Kap. 3.16.
Was passiert ohne aktuelles Konzept bei einem Sonderbau?
Genehmigungsfähigkeit und Betriebssicherheit sind nicht nachweisbar. Die Bauaufsicht kann den Antrag zurückweisen oder über Zwischenbescheid ein vollständiges BSK oder eine Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO fordern.

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