Drei Systeme – nicht verwechseln
In Gewerbe und Industrie werden drei Planarten oft in einen Topf geworfen. Fachlich sind es getrennte Regelwerke, Zuständigkeiten und Zielgruppen. Wer nur „einen Fluchtplan“ austauscht, kann trotzdem gegen Bauordnung, Arbeitsschutz oder Feuerwehr verstoßen – je nachdem, welches Dokument fehlt oder veraltet ist.
Die Bauordnung NRW (§ 33 BauO NRW, Genehmigung) verlangt den Nachweis der baulichen Rettungswege in Konzept oder Plänen – nicht die Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 für Beschäftigte als Baugenehmigungsunterlage. Im Arbeitsschutz (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV; Technische Regel ASR A2.3) müssen Flucht- und Rettungspläne für Beschäftigte und Besucher erstellt, ausgehängt und in Übungen trainiert werden. Die Feuerwehr (DIN 14095, Brandschau) erwartet Feuerwehrpläne für Einsatzkräfte mit Zufahrt, Hydranten, Brandabschnitten und Technik. Ergänzend regelt die Brandschutzordnung nach DIN 14096 (BSO) Verhalten und Verantwortlichkeiten – sie ersetzt die anderen Pläne nicht.
Was die Bauaufsicht bei der Genehmigung sieht
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Gebäude die baulichen Anforderungen der BauO NRW erfüllt – insbesondere zwei voneinander unabhängige Rettungswege pro Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (§ 33), Weglängen, lichte Breiten, Brandabschnitte, feuerhemmende Rauchschutztüren (T30-RS), Entrauchung, gegebenenfalls Löschwasser.
Dafür reichen Grundrisse, Schnitte und ein brandschutztechnischer Nachweis (Brandschutzkonzept oder Stellungnahme nach § 9 BauPrüfVO NRW, Bauordnungsprüfverordnung) – mit farbigen Rettungswegführungen, Nutzerzahlen und gegebenenfalls zweitem Rettungsweg über die Feuerwehr. Die grün-gelb ausgehängten Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 sind dafür in der Regel nicht das Einreichungsdokument zur Baugenehmigung.
Nach Umbau oder Nutzungsänderung: Wenn sich Wege, Türen oder Personenzahlen ändern, kann ein neuer bauordnungsrechtlicher Nachweis nötig sein – unabhängig davon, ob der Betrieb schon neue ASR-Pläne hängt.
Flucht- und Rettungspläne – ASR A2.3 (Arbeitsschutz)
Die Technische Regel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Neufassung März 2022, Bundesanstalt für Arbeitsschutz) konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber muss Fluchtwege betrieblich nutzbar halten und – wo Lage, Größe oder Nutzung es erfordern – Flucht- und Rettungspläne erstellen, aushängen und üben.
Typische Auslöser für Pläne: unübersichtliche Wege, viele ortsunkundige Personen (Publikumsverkehr, Besucher), erhöhte Brandgefährdung, große Hallen. Gestaltung: Sicherheitsfarben, Rettungszeichen, lagerichtig, aktuell – oft mehrere Pläne je Halle oder Geschoss.
Hinweis: ASR A2.2 betrifft Feuerlöscher und Brandbekämpfung im Entstehungsstadium – nicht die Flucht- und Rettungspläne. In den Plänen werden Feuerlöscher-Standorte nach A2.2 eingetragen, die Planpflicht kommt aus A2.3.
Zuständig prüfen: Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutzbehörde, ggf. Sicherheitsfachkraft – nicht die Bauaufsicht für die Aushangpflicht im Betrieb.
Feuerwehrpläne – DIN 14095 (Einsatz)
Feuerwehrpläne nach DIN 14095 dienen der Berufsfeuerwehr: Zufahrten, Aufstellflächen, Hydranten, Brandabschnitte, Löschmittel, Technik (Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Sprinkler), Gefahren. Sie hängen nicht für Besucher aus, sondern liegen am Feuerwehr-Anlaufpunkt in der Brandschau-Mappe und werden bei Brandschau und Einsatz vorausgesetzt.
Im Genehmigungsverfahren sind Feuerwehrpläne oft Teil des Brandschutzkonzepts (Anhang C) und werden mit der Berufsfeuerwehr abgestimmt – parallel zur bauordnungsrechtlichen Rettungswegnachweisung, nicht identisch mit dem ASR-Fluchtplan.
Nach Umbau: Feuerwehrpläne und gegebenenfalls Laufkarten der Brandmeldeanlage müssen zum neuen Grundriss passen – sonst Einsatzverzögerung und Mängel bei Kontrollen.
Brandschutzordnung (DIN 14096) – viertes Dokument
Die Brandschutzordnung (BSO) nach DIN 14096 regelt organisatorisch Alarmierung, Evakuierung, Brandschutzhelfer und Übungen. Sie ersetzt weder den bauordnungsrechtlichen Nachweis noch die ASR-Pläne oder Feuerwehrpläne. Alle vier Ebenen müssen nach Umbau zusammenpassen – ein aktualisierter Fluchtplan bei veralteter BSO ist wertlos.
Wann was aktualisiert werden muss
Ein Umbau löst oft mehrere Pflichten gleichzeitig aus. Nach BauO NRW brauchen Sie bei genehmigungspflichtigem Umbau oder geänderter Nutzung einen neuen oder angepassten brandschutztechnischen Nachweis. Nach ASR A2.3 sind Flucht- und Rettungspläne in betroffenen Bereichen neu zu erstellen oder anzupassen. DIN 14095 verlangt die Fortschreibung von Feuerwehrplänen und Laufkarten der Brandmeldeanlage. DIN 14096 erfordert Anpassung der BSO und Unterweisungen, gegebenenfalls eine neue Evakuierungsübung. Ergänzend sind Fluchtweg-Schilder und Sicherheitsbeleuchtung nach ASR A1.3 zum neuen Weg zu prüfen.
Sinnvoller Ablauf: eine Begehung, drei Planstände
Zuerst Ist-Aufnahme mit Betrieb: Wege, Türen, Sammelstellen, Technik, Hindernisse. Dann Abgleich mit genehmigtem Konzept (BauO) – Wege dürfen nicht widersprechen. Daraus: Fortschreibung Feuerwehrplan, Neuerstellung/Anpassung Flucht- und Rettungspläne je Zone, Update BSO Teil A (Aushang für alle).
In Industriehallen sind oft viele lagebezogene Pläne sinnvoll – die Stückzahl ergibt sich aus der Begehung, nicht aus „ein Plan pro Gebäude“.
Typische Verwechslungen in der Praxis
Nur ASR-Fluchtplan neu, aber Konzept und Feuerwehrplan noch mit alter Raumaufteilung. Feuerwehrplan an der Wand für Mitarbeiter – falsche Zielgruppe. Bauantrag mit Betriebs-Fluchtplan ohne Rettungsweg-Nachweis in Grundrissen.
ASR A2.2 (Feuerlöscher) mit A2.3 (Flucht- und Rettungspläne) verwechselt. Genehmigung aus dem Jahr 2010, Pläne aus 2024 ohne behördliche Anpassung – Versicherung und Brandschau beanstanden trotzdem.
Was wir in der Praxis tun
Wir trennen die Dokumente bewusst: bauordnungsrechtliche Rettungswegnachweise für die Bauaufsicht, ASR A2.3-Flucht- und Rettungspläne für den Betrieb, Feuerwehrpläne nach DIN 14095 mit Abstimmung – aus einer Begehung, damit alle drei zum gleichen Ist-Zustand gehören.
Grenzen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV und keine behördliche Einordnung. Sonderbauten (§ 50) und Versammlungsstätten können zusätzliche Planarten und Dichten verlangen.
- Braucht die Bauaufsicht Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3?
- In der Regel nein als Genehmigungsunterlage. Sie erwartet den brandschutztechnischen Nachweis der baulichen Rettungswege (Grundrisse, Konzept). ASR-Pläne sind Arbeitsschutz für den laufenden Betrieb.
- Was ist der Unterschied zwischen Flucht- und Rettungsplan und Feuerwehrplan?
- Flucht- und Rettungspläne (ASR A2.3): für Beschäftigte/Besucher, aushängen, Wege zur Sammelstelle. Feuerwehrpläne (DIN 14095): für Einsatzkräfte, Technik, Zufahrt. Beide müssen zum gleichen Gebäudestand passen, sind aber verschiedene Dokumente.
- Ist ASR A2.2 für Fluchtpläne zuständig?
- Nein. ASR A2.2 regelt Feuerlöscher und Maßnahmen gegen Entstehungsbrände. Flucht- und Rettungspläne stehen in ASR A2.3 (Abschnitt 10).
- Wann muss ich die Pläne nach einem Umbau erneuern?
- Sobald sich Wege, Türen, Nutzung oder Personenzahl ändern – für alle betroffenen Systeme: bauordnungsrechtlicher Nachweis (falls genehmigungspflichtig), ASR A2.3-Pläne, Feuerwehrpläne, BSO.
- Reicht ein alter Plan bei kleinen Änderungen?
- Selten. Verschobene Regale, neue Türen oder ein zusätzlicher Raum können die Fluchtrichtung ändern. Kurze Begehung klärt, welche der drei Planarten betroffen sind.
- Wer prüft die ausgehängten Fluchtpläne?
- Arbeitsschutz (Berufsgenossenschaft, Fachkraft für Arbeitssicherheit), nicht die Bauaufsicht im Betriebsalltag. Die Feuerwehr prüft bei Brandschau eher Feuerwehrpläne und Einsatzvoraussetzungen.
- Was ist mit der Brandschutzordnung?
- BSO nach DIN 14096 ist organisatorisch (Verhalten, Verantwortliche, Übungen). Sie ergänzt ASR A2.3-Pläne und Feuerwehrpläne, ersetzt den bauordnungsrechtlichen Nachweis nicht.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung