Typischer Fall: Bestandstüren (GK 5, ca. 1973)
In einem abgeschlossenen Gutachten wurden feuerhemmende Brandschutzabschlüsse (T30, Bauzeit ca. 1973) in einem Technikgebäude der Gebäudeklasse 5 bewertet. Die zentrale Frage lautete: Kann die Schutzwirkung gleichwertig erhalten bleiben – oder ist ein Austausch nötig?
Die Feststellungen im Gutachten: Kennzeichnung war vorhanden, aber die Selbstschließung fehlte oder war defekt, Flügel waren aufgekeilt, Schließfolgen beschädigt, Bohrungen im Türblatt vorhanden und Feststellanlagen außer Betrieb.
T30, T30-RS und Rauchschutzabschluss
Feuerhemmend (F 30 / T30): begrenzt Brandübertragung über die Tür. Rauchschutztür (T30-RS): zusätzlich Rauchdichtheit im Brandfall – typisch in notwendigen Fluren und Treppenräumen (§ 36 BauO NRW). Feuerbeständig (F 90) verlangt die BauO NRW für tragende Bauteile in höheren Gebäudeklassen und Brandwände.
Im Bestand sind oft ältere DIN-Nachweise maßgeblich; Ertüchtigung muss zur ursprünglichen Zulassung (abZ/aBG) und zum Wandtyp passen – „ähnlicher“ Einbau ohne Nachweis hebt die Zulassung auf (DIBt-Hinweise).
Was Gutachter und Betrieb prüfen
Betriebsmängel (Tür keilt, Automatik aus) sind sofort zu beseitigen – unabhängig von Bestandsschutz § 59 BauO NRW.
- Feuerwiderstand und Rauchdichtheit am Türblatt, an der Zarge und beim Einbau in die klassifizierte Wand prüfen
- Selbstschließung und Schließfolge kontrollieren – die Tür muss ohne Fremdenergie bis zum Einrasten schließen (EN 16034)
- Feststellanlagen nur nach Hersteller- und DIBt-Vorgaben zulassen und nicht dauerhaft offen halten
- Änderungen an Leibung, Beschlägen oder Verglasung nur mit passendem Zulassungsnachweis vornehmen
- Kennzeichnung und Zulassungsplakette prüfen sowie die Betriebskontrolle lückenlos dokumentieren
Ertüchtigung vs. Austausch
Bei einer Ertüchtigung werden Obertürschließer, Schließfolge, Reparaturen oder zugelassene Füllungen nach Herstellerunterlage eingesetzt – vorausgesetzt, Türblatt und Zarge tragen den ursprünglichen Nachweis. Änderungen am Produkt sind nur mit Freigabe des DIBt oder des Herstellers zulässig; seit 2010 gilt ein strengerer Katalog.
Ein Austausch ist nötig, wenn das Türblatt nicht mehr nachweisbar ist, der Wandanschluss falsch ausgeführt wurde oder eine Ertüchtigung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Neubau-Türen tragen CE-Kennzeichnung und werden mit dokumentiertem Einbau übergeben.
Betrieb und Kontrolle
Monatlich sollten Sie eine Sichtkontrolle durchführen – bei Toren und Klappen analog zur Tür: Schließt die Tür zuverlässig, gibt es Beschädigungen, wirken Haltekräfte im Offen-Zustand? Jährlich folgt für bestimmte Anlagen die fachliche Prüfung nach DIN 18095. Eine Bestandsliste mit Standort, Klasse und Prüffristen erleichtert Versicherer und Abnahme.
Abgrenzung zu Genehmigung und Umbau
Reine Türertüchtigung ohne Nutzungsänderung reicht oft mit internem Gutachten aus – ein neues Brandschutzkonzept (BSK) ist dann nicht nötig. Neue Öffnungen in Brandwänden oder geänderte Fluchtwege erfordern dagegen Genehmigung und brandschutztechnischen Nachweis – siehe Umbau & Nutzungsänderung.
Typische Fehler
In der Praxis scheitern Ertüchtigungen oft an Betrieb und Nachrüstung – nicht am Blatt allein:
- Die Tür wird dauerhaft offen gehalten oder mit Keilen blockiert
- Ein nachgerüsteter Türschließer ohne passende Zulassung ersetzt die fehlende Selbstschließung
- Bohrungen für Kabel oder Leitungen wurden ohne Herstellerfreigabe ausgeführt
- Die Feststellanlage ist dauerhaft deaktiviert oder blockiert
- Kontrollen und Instandsetzungen sind nicht dokumentiert
Grenzen
Jede Feuerschutztür braucht eine Einzelfallbewertung – dieser Ratgeber ersetzt kein Gutachten und keine behördliche Festlegung. Bei Sonderbauten und Versammlungsstätten können strengere Anforderungen gelten.
- Müssen alle alten T30-Türen ausgetauscht werden?
- Nein. Viele lassen sich ertüchtigen, wenn Blatt, Zarge und Einbau den Nachweis tragen und Änderungen zulässig sind.
- Darf ich eine Feuerschutztür offen halten?
- Nein – im Betrieb muss die Selbstschließung jederzeit funktionieren. Feststellanlagen sind nur nach Zulassung zulässig und dürfen nicht dauerhaft blockiert werden.
- Wer darf Feuerschutztüren bewerten?
- Die Bewertung obliegt Brandschutz-Sachverständigen, Prüfingenieuren oder qualifizierten Brandschutzplanern – je nach Auftrag und Verfahren.
- Was ist der Unterschied T30 und T30-RS?
- T30-RS ist im Brandfall zusätzlich rauchdicht und an vielen Fluchtwegen vorgeschrieben. Eine reine T30-Tür ohne Rauchschutz reicht dort nicht aus.
- Brauche ich eine Baugenehmigung für Ertüchtigung?
- Bei reinem Instandsetzen ohne bauliche Änderung ist oft keine Genehmigung nötig. Neue Durchbrüche oder eine Nutzungsänderung lösen dagegen in der Regel ein Genehmigungsverfahren aus.
- Was ist mit Feststellanlagen (Haltemagneten)?
- Feststellanlagen sind nur zulässig, wenn Hersteller und DIBt-Zulassung es für genau diese Tür erlauben. Sie dürfen nicht dauerhaft deaktiviert sein – im Brandfall muss die Tür zuverlässig schließen.
Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung