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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 21.03.2026

Flucht- und Rettungswege nach BauO NRW

Flucht- und Rettungswege nach § 33 BauO NRW sichern die Selbstrettung und den Feuerwehreinsatz. Der Ratgeber erklärt erster und zweiter Weg, Nutzerzahl, Brand- und Rauchabschnitte sowie Pläne nach DIN 14095 – baulich und im Betrieb.

Fluchtweg, Rettungsweg, § 33 BauO NRW

Fluchtwege führen Personen aus Aufenthaltsräumen in sichere Bereiche. Rettungswege umfassen Fluchtwege und zusätzlich Wege, die der Feuerwehr den Zugang zu Brandabschnitten und Einsatzstellen ermöglichen (§ 33 BauO NRW). Vertikale Achse Treppe/Treppenraum: Notwendige Treppe und Treppenraum.

Für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sind in der Regel zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie erforderlich. Der erste Weg führt typischerweise über eine notwendige Treppe oder einen notwendigen Flur. Der zweite kann eine weitere Treppe oder – unter Voraussetzungen – eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein.

Fluchtwege und Rettungswege müssen jederzeit nutzbar, erkennbar und ausreichend dimensioniert sein. Blockierte Wege, fehlende Kennzeichnung, verriegelte Türen ohne Freigabe oder dauerhaft zugestellte Brandschutzabschlüsse sind häufige Mängel bei Begehungen und Genehmigungsverfahren.

Brandabschnitte, Rauchabschnitte und Türen

Ein Brandabschnitt begrenzt die Ausbreitung von Feuer im Gebäude (Brandwände, feuerhemmende oder feuerbeständige Trennwände nach Gebäudeklasse). Ein Rauchabschnitt begrenzt die Rauchausbreitung innerhalb eines Brandabschnitts – z. B. in notwendigen Fluren oder großen Geschossen.

Rauchschutzabschlüsse (häufig Rauchschutztüren T30-RS) sichern Öffnungen in Rauch- oder Brandabschnittswänden. Sie müssen selbstschließend wirken und dürfen im Betrieb nicht dauerhaft offen oder mit Keilen fixiert sein – außer mit genehmigter Feststellanlage.

„Rauchwand“ ist kein Fachbegriff der BauO NRW. Maßgeblich sind Brandabschnitte, Rauchabschnitte und die zugehörigen Abschlüsse – nicht pauschale Bezeichnungen aus der Baupraxis.

Nutzerzahl, Wegbreite und Länge

Die zulässige Nutzerzahl und die erforderliche Fluchtwegbreite hängen von Nutzung, Geschosslage und Gebäudeklasse ab. In Versammlungsstätten und Sonderbauten (§ 50 BauO NRW) sind Personenzahlen, Bestuhlung und Fluchtweglängen zentraler Prüfpunkt – nicht nur die Grundfläche.

Lange Fluchtwege ohne Zwischenaustritt können einen ingenieurmethodischen Nachweis erfordern (z. B. Entrauchung nach DIN 18232-2, 10-Minuten-Rettungsweg). Das ist kein Standardersatz für einen zweiten Rettungsweg, sondern eine Einzelfall-Lösung mit dokumentierter Kompensation.

Notwendige Treppen und Flure sind bauliche Rettungswege; ihre Feuerwiderstandsklassen folgen aus der Gebäudeklasse (Anlage 1 BauO NRW). Jede bauliche Änderung an Trennwänden, Türen oder Durchbrüchen in diesen Bereichen ist brandschutzrechtlich zu bewerten.

Zweiter Rettungsweg – wann und wie

Zwei unabhängige Rettungswege bedeuten: Wenn ein Weg durch Rauch oder Brand unbenutzbar wird, bleibt der andere erreichbar. Sie müssen in verschiedene Richtungen führen und dürfen sich nicht in einem gemeinsamen Endabschnitt ohne Schutz vereinen.

Der zweite Weg über Rettungsgeräte der Feuerwehr (z. B. anleiterbares Dachflächenfenster) setzt Begehung, Anleiterbarkeit und schriftliche Stellungnahme der Feuerwehr voraus – keine Formsache. Details: Ratgeber zum zweiten Rettungsweg über Dachfenster.

  • Zwei notwendige Treppen in verschiedenen Brandabschnitten als klassische Lösung
  • Eine Treppe plus ein zweiter Weg über genehmigte Erreichbarkeit durch die Feuerwehr (Feuerwehr, FW)
  • Bei Sonderbauten oft strengere Anforderungen und dokumentierte Kapazitätsgrenzen

Pläne, Kennzeichnung und Brandschutzordnung

Flucht- und Rettungspläne nach DIN 14095 machen Wege für Beschäftigte und Besucher verständlich – getrennt von Feuerwehrplänen, die Einsatzwege und Hydranten zeigen. Pläne müssen zum Ist-Zustand passen; nach Umbau, Nutzungsänderung oder neuen Räumen sind sie zu aktualisieren.

Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwegkennzeichnung (ASR A1.3) und Beschilderung gehören zum baulichen und betrieblichen Paket. Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teil A Verhalten, Teil B Betrieb) regelt Unterweisung, Begehungen und Verhalten im Brandfall – sie ersetzt aber keine Genehmigung baulicher Rettungswege.

  • Fluchtwege freihalten – keine Lagerung, keine Stellflächen und keine neuen Einbauten ohne brandschutztechnische Prüfung
  • Brandschutz- und Rauchschutztüren funktionsfähig halten und nicht dauerhaft offen oder aufgekeilt lassen
  • Notbeleuchtung und Kennzeichnung nach ASR A1.3 prüfen und dokumentieren
  • Mitarbeitende und Besucher nach Brandschutzordnung (BSO) Teil A unterweisen
  • Regelmäßige Begehungen mit Protokoll durchführen

Genehmigung und typische Fehler

Bei Neubau, Umbau und Nutzungsänderung sind Rettungswege in Grundrissen, Brandschutzkonzept oder brandschutztechnischer Stellungnahme nachzuweisen. Die Bauaufsicht prüft Wege, Türen und Nutzerzahl; die Feuerwehr bewertet Erreichbarkeit und Einsatz.

Typische Fehler: Umnutzung erhöht Personenzahl ohne neuen Nachweis; Trockenbau teilt Flure ohne Rauchschutz; Brandschutztüren werden entfernt oder verriegelt; Fluchtpläne zeigen alte Raumaufteilung; zweiter Rettungsweg fehlt bei neuen Aufenthaltsräumen im Dach oder UG.

BauO-Nachweis vs. Fluchtplan vs. Feuerwehrplan

Drei Ebenen werden häufig vermischt und sollten getrennt bleiben: Die Genehmigung und das Konzept weisen bauliche Rettungswege sowie Brand- und Rauchabschnitte in Grundrissen und Text nach. Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 zeigt Einsatzwege, Hydranten und Brandmeldeanlage (BMA) für die Feuerwehr. Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 dienen der Orientierung für Beschäftigte und Besucher im Betrieb und ersetzen nicht den bauordnungsrechtlichen Nachweis.

ASR A1.3 Kennzeichnung und BSO DIN 14096 ergänzen den Betrieb. Nach Umbau alle betroffenen Dokumente fortschreiben – siehe Pläne aktualisieren.

Grenzen dieses Ratgebers

Weglängen, Nutzerzahlen und Sonderbau-Tatbestände sind immer einzelfallbezogen. Dieser Beitrag ersetzt keine behördliche Festlegung und keinen ingenieurmethodischen Nachweis (z. B. Entrauchung). Für den zweiten Rettungsweg über Dachfenster siehe den verlinkten Spezialratgeber.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Fluchtweg und Rettungsweg?
Fluchtwege dienen der Selbstrettung der Nutzer. Rettungswege umfassen Fluchtwege und Wege für die Feuerwehr (§ 33 BauO NRW). In der Praxis werden beide zusammen geplant und in Konzepten nachgewiesen.
Braucht jede Nutzungseinheit zwei Rettungswege?
Grundsätzlich ja, wenn Aufenthaltsräume vorhanden sind – mit Ausnahmen und Sonderlösungen im Einzelfall. Der zweite Weg kann eine zweite Treppe oder unter Voraussetzungen eine FW-erreichbare Stelle sein.
Dürfen Fluchtwege durch Einbauten verengt werden?
Nein, wenn die zulässige Nutzerzahl oder Wegbreite unterschritten wird. Regale, Möbel, Trennwände ohne Prüfung oder neue Türen in notwendigen Fluren können genehmigungs- und versicherungsrelevant sein.
Was bedeutet T30-RS an einer Tür?
Feuerwiderstandsklasse T30 (feuerhemmend, ca. 30 Minuten) mit Rauchschutzfunktion (RS). Solche Türen sichern Rauchabschnitte. Sie müssen schließen – Feststellanlagen nur mit Genehmigung.
Wer darf Flucht- und Rettungspläne erstellen?
Pläne sollten auf Objektbegehung basieren und zum genehmigten baulichen Zustand passen. Wir erstellen und aktualisieren Pläne nach DIN 14095 im Abgleich mit BauO NRW und Betrieb.
Wann müssen Pläne nach einem Umbau neu erstellt werden?
Wenn sich Raumaufteilung, Rettungswege, Nutzerzahl oder Kennzeichnung ändern – spätestens vor Inbetriebnahme neuer Nutzungen. Alte Pläne nach Umbau sind ein häufiger Mangel bei Begehungen.
Reicht ein ASR-Fluchtplan für die Baugenehmigung?
Nein. Der ASR A2.3-Plan dient dem Arbeitsschutz im Betrieb. Die Genehmigung verlangt den bauordnungsrechtlichen Nachweis in Konzept und Plänen – beide müssen zum gleichen Ist-Zustand passen.

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