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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 20.09.2024

Notwendiger Treppenraum NRW: wann § 35 BauO Pflicht ist

Notwendige Treppe (§ 34) und notwendiger Treppenraum (§ 35) sind der vertikale Rettungsweg – vor dem Flur (§ 36). Normkette § 33–36, GK-Matrix, Ausnahmen, Sicherheitstreppenraum und SBauVO-Ergänzungen gesetzlich.

Treppe, Treppenraum, Flur – drei Ebenen

Die notwendige Treppe (§ 34 BauO NRW) ist das vertikale Verbindungselement – Zugänglichkeit und erster Rettungsweg. Der notwendige Treppenraum (§ 35) ist der geschützte Raum, in dem die Treppe im Regelfall liegen muss. Der notwendige Flur (§ 36) verbindet horizontal Aufenthaltsräume mit Treppenraum oder Freien.

Die Normkette lautet § 33 → § 34 → § 35 → § 36. Zuerst Rettungswegplanung, dann Treppe, dann Treppenraum, dann Flur. Der Sicherheitstreppenraum (§ 33 Abs. 4) kann den zweiten Rettungsweg ersetzen – ersetzt aber nicht die notwendige Treppe.

Dieser Ratgeber fasst ausschließlich gesetzlich verbindliches Recht zusammen – ohne VV TB, DIN oder Planungshandbücher. Tür-Staffelung im Detail: Brandschutztüren. Flurwände: Wände notwendiger Flure.

Gesetzliche Begriffe

Treppe und Treppenraum im Gesetz

Treppe und Treppenraum im Gesetz
BegriffFunktionNorm
Notwendige TreppeZugang je Geschoss/Dachraum; erster Rettungsweg über Treppe§ 34 BauO
Notwendiger TreppenraumGeschützter Raum für die notwendige Treppe§ 35 Abs. 1
SicherheitstreppenraumFeuer/Rauch dürfen nicht eindringen; Ersatz 2. Rettungsweg§ 33 Abs. 4; § 99 SBauVO
TreppenraumerweiterungErweiterung am TR (Verkaufsstätten)§ 71 SBauVO
SchachteltreppeZwei Treppen in einem TR (Versammlungsstätten)§ 8 SBauVO

Normkette § 33 – § 36

§ 33 Abs. 1: Mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen – beide dürfen im Geschoss über denselben notwendigen Flur führen. § 33 Abs. 2: Erster Weg über notwendige Treppe, wenn NE nicht zu ebener Erde; zweiter Weg über weitere Treppe oder Feuerwehrgeräte.

  • § 33 BauO NRW – Rettungswege, Sicherheitstreppenraum, Hubrettung ab 8 m
  • § 34 BauO NRW – Notwendige Treppe: Pflicht, Tragwerk, Breite, Handlauf
  • § 35 BauO NRW – Notwendiger Treppenraum: Schutz, Wände, Türen, Rauchableitung
  • § 36 BauO NRW – Notwendiger Flur: horizontaler Rettungsweg, Rauchabschnitte

§ 34 BauO NRW – Notwendige Treppe

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum brauchen mindestens eine notwendige Treppe. Rampen mit flacher Neigung sind zulässig; Roll- und einschiebbare Treppen unzulässig – Ausnahme GK 1–2: einschiebbare Treppen/Leitern zum Dachraum ohne Aufenthaltsraum.

Notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen; Verbindung zu Dachraumtreppen. Erleichterung GK 1–3 und Außentreppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Nutzbare Breite für größten Verkehr; fester Handlauf; beidseitige Handläufe/Zwischenhandläufe soweit nötig. Absätze 3–5 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

§ 34 – Kernanforderungen

§ 34 – Kernanforderungen
ThemaPflichtAusnahme
Mindestens eine TreppeJe Geschoss/Dachraum nicht zu ebener ErdeRampen statt Treppe
Roll-/einschiebbare TreppenUnzulässigGK 1–2: Dachraum ohne Aufenthaltsraum
Durchgehende FührungEin Zug, Verbindung DachraumGK 1–3; Außentreppe
Tragende TeileGK-abhängig (siehe Matrix)Nicht in Wohnungen

§ 35 BauO NRW – Notwendiger Treppenraum

Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen – so angeordnet und ausgebildet, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Ohne eigenen Treppenraum zulässig: in Gebäuden GK 1 und 2; Verbindung höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben NE von insgesamt nicht mehr als 200 m² mit anderem Rettungsweg je Geschoss; als Außentreppe bei sicherer Nutzung im Brandfall; innerhalb von Wohnungen.

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums und Kellergeschosses: Ausgang in TR oder ins Freie in höchstens 35 m. Übereinanderliegende Keller: jeweils mindestens zwei Ausgänge. Mehrere TR: möglichst entgegengesetzt, kurze Rettungswege. Jeder TR: unmittelbarer Ausgang ins Freie – sonst Vorraum nach Abs. 3.

Öffnungen im TR (§ 35 Abs. 6): zu Keller, Lager, NE > 200 m² feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend; zum notwendigen Flur rauchdicht und selbstschließend; zu Wohnungen dichtschließend. Details: Türarten.

Gebäudeklassen-Matrix

Außentreppen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2): tragende Teile GK 3–5 aus nichtbrennbaren Baustoffen; in GK 5 Rauchableitung an oberster Stelle (§ 35 Abs. 8 Satz 3).

Treppe und Treppenraum nach GK

Treppe und Treppenraum nach GK
GKTreppenraum?Treppe § 34 Abs. 3TR-Wand § 35 Abs. 2
1–2Regelfall ja; Ausnahmen § 35 Abs. 1 Satz 3Keine erhöhten AnforderungenFeuerhemmend (wenn TR)
3Ja (Ausnahme: Außentreppe, Wohnung)Nichtbrennbar oder feuerhemmendFeuerhemmend
4JaNichtbrennbarHochfeuerhemmend
5JaFeuerhemmend + nichtbrennbarBauart Brandwand

Rauchableitung, Belüftung, Beleuchtung

Notwendige Treppenräume müssen belüftet und entrauchbar sein: je oberirdisches Geschoss Fenster mindestens 0,50 m² freier Querschnitt ins Freie – oder Rauchöffnung oben mindestens 1 m², bedienbar vom EG und oberstem Treppenabsatz.

Gesamtübersicht Entrauchung (SBauVO §§ 16/75/110, § 105-Abgrenzung): Entrauchung Hub. Zu beleuchten; fensterlose TR in Gebäuden > 13 m Höhe (§ 2 Abs. 3 Satz 2): Sicherheitsbeleuchtung (§ 35 Abs. 7). SBauVO-Zusätze: Sicherheitsbeleuchtung Pflicht.

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Einbauten in TR aus nichtbrennbaren Baustoffen; Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar (§ 35 Abs. 5).

Sicherheitstreppenraum

Ein zweiter Rettungsweg entfällt, wenn Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (§ 33 Abs. 4). Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung zum STR: maximal 15 m (§ 36 Abs. 3 Satz 5).

Hochhäuser § 99 SBauVO: bis 60 m Höhe kann ein STR zwei TR ersetzen; über 60 m alle TR als STR; innenliegende oberirdische TR grundsätzlich als STR; Keller-TR getrennt von oberirdischen; Vorräume, offene Gänge, feste Verglasung; Abstand Türen mindestens 3 m. Druckbelüftung § 105 SBauVO. Vertiefung: Hochhaus.

SBauVO NRW – Sonderbau-Ergänzungen

SBauVO zu Treppen und Treppenräumen

SBauVO zu Treppen und Treppenräumen
SonderbauNormErgänzung zu BauO
Versammlungsstätte§ 8 SBauVOSchachteltreppen; feuerbeständig; lichte Breite max. 2,40 m; geschlossene Stufen; keine Wendeltreppe für Besucher
Verkaufsstätte§§ 70, 71, 75Treppen feuerbeständig; TR-Wände Brandwand; Treppenraumerweiterung max. 35 m
Beherbergung§ 52 SBauVOTreppen in einem Zug; TR-Wände Brandwand (Erleichterung ≤ 30 Betten); Stichflur max. 15 m
Hochhaus§§ 98, 99, 100Rettungsweg min. 1,20 m; STR-Regeln; getrennte Wege Keller/OG
Garage§ 134 SBauVOTR bei Einstellplätzen > 3 m über Gelände; Erreichbarkeit TR max. 30/50 m

Aufzug, Leitungen, Lüftung

Leitungen und Lüftung in Treppenraum und Flur haben eigene Zulässigkeitsregeln – getrennt vom Durchbruch durch Brandwände. Gesetzliche Übersicht: Leitungsanlagen. Ausführung Abschottungen: Baustelle.

Schnittstellen zum Treppenraum

Schnittstellen zum Treppenraum
ThemaPflichtNorm
Aufzug ohne Fahrschacht im TRZulässig außer Hochhaus; GK 1–2 u. a.; sicher umkleidet§ 39 Abs. 1
FahrschachtwändeGK 5 feuerbeständig; GK 4 hochfeuerhemmend; GK 3 feuerhemmend§ 39 Abs. 2
Leitungen im TRNur wenn Rettungswegnutzung im Brandfall ausreichend lang§ 40 Abs. 2
Lüftung im TRNichtbrennbare Leitungen/Bekleidungen§ 41 Abs. 2–3
Brandfallsteuerung AufzugBei Sonderbauten (Ausnahme: Zugang nur über TR)§§ 20, 55, 79, 107 SBauVO

Grenzfälle – ja oder nein?

Grenzfall ja: Zweifamilienhaus GK 2, Treppe ohne eigenen Treppenraum nach § 35 Abs. 1 Satz 3 – wenn Ausnahmetatbestand erfüllt (GK 1–2 und/oder ≤ 2 OG, ≤ 200 m², zweiter RW je Geschoss). Grenzfall nein: Mehrfamilienhaus GK 3 – notwendiger Treppenraum Pflicht; feuerhemmende TR-Wände.

Grenzfall ja: Außentreppe GK 4 als notwendige Treppe ohne TR – wenn Nutzung im Brandfall sicher. Grenzfall nein: Außentreppe GK 5 – Rauchableitung an oberster Stelle zusätzlich (§ 35 Abs. 8 Satz 3).

Grenzfall ja: Büro GK 4 mit STR nach § 33 Abs. 4 – ein TR kann zweiten Rettungsweg ersetzen, wenn STR-Anforderungen erfüllt. Grenzfall nein: Rolltreppe als notwendige Treppe – unzulässig (§ 34 Abs. 1).

Typische Planungsfälle

Neubau MFH GK 4 mit vier Wohnungen pro Geschoss: notwendiger TR mit hochfeuerhemmenden Wänden, Rauchableitung 1 m², notwendige Flure ab mehr als vier Wohnungen (§ 35 Abs. 4); Flurplanung mit Brandlasten.

Gewerbebau GK 3, zwei Mietparteien à 180 m²: TR feuerhemmend; Türen TR–Flur rauchdicht; zwei Rettungswege über zwei TR oder TR plus Feuerwehr-Fenster – Feuerwehr-Abstimmung.

Verkaufsstätte > 2.000 m²: § 71 SBauVO – TR-Wände Brandwand, Treppenraumerweiterungen; parallel Rettungswege Verkauf.

Umbau Dachgeschoss: neue notwendige Treppe/Dachraumzugang prüfen; GK-Wechsel kann TR-Wandanforderungen verschärfen – Gebäudeklassen.

Prüfkatalog

Treppen und Treppenräume – gesetzliche Prüfpunkte

Treppen und Treppenräume – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.PrüffrageNormErgebnis
1Geschoss/Dachraum nicht zu ebener Erde?§ 34 Abs. 1Notwendige Treppe
2Erster RW über Treppe (NE nicht zu ebener Erde)?§ 33 Abs. 2Treppe mit Rettungswegqualität
3GK 1–2 oder ≤ 2 OG/200 m² mit anderem RW?§ 35 Abs. 1 Satz 3TR entbehrlich
4Außentreppe?§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Ohne TR wenn sicher; GK 5: Rauchöffnung
5TR-Wand-Feuerwiderstand?§ 35 Abs. 2GK 3–5 staffeln
6Ausgang TR ins Freie?§ 35 Abs. 1 Satz 7; Abs. 3Sonst Vorraum
7Entfernung Aufenthaltsraum → TR/Freie?§ 35 Abs. 1 Satz 4Max. 35 m
8Rauchableitung / Fenster TR?§ 35 Abs. 80,50 m²/OG oder 1 m² oben
9Fensterloser TR, Höhe > 13 m?§ 35 Abs. 7Sicherheitsbeleuchtung
10STR statt 2. RW?§ 33 Abs. 4; § 36 Abs. 3Feuer/Rauch dicht; Flur max. 15 m
11Aufzug im TR?§ 39 Abs. 1Nicht in Hochhaus
12Sonderbau VS/Verkauf/Hotel/Hochhaus/Garage?SBauVO Teil GZusatznormen prüfen

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber erklärt die gesetzliche Systematik zu §§ 33–35 BauO NRW und einschlägigen SBauVO-Paragraphen – ohne Technische Baubestimmungen oder konkrete Millimeter-Breiten, sofern das Gesetz sie nicht nennt.

Horizontaler Rettungsweg und Flurwände: Wände notwendiger Flure. Grundlagen Rettungswege: Flucht- und Rettungswege. Ersetzt keine behördliche Einordnung.

Häufige Fragen

Braucht jedes Gebäude einen notwendigen Treppenraum?
Ab GK 3 grundsätzlich ja für jede notwendige Treppe. In GK 1–2 und bei weiteren Tatbeständen (≤ 2 OG/200 m², Außentreppe, Wohnung) kann die Treppe ohne eigenen Treppenraum zulässig sein (§ 35 Abs. 1 Satz 3).
Was ist der Unterschied zwischen notwendiger Treppe und Treppenraum?
§ 34 regelt die Treppe als Verbindungselement (Tragwerk, Breite, Handlauf). § 35 regelt den geschützten Raum um die Treppe (Wände, Türen, Rauchableitung, Ausgänge).
Wann ersetzt ein Sicherheitstreppenraum den zweiten Rettungsweg?
Wenn Feuer und Rauch nicht in den Treppenraum eindringen können (§ 33 Abs. 4). Das ist nicht dasselbe wie ein normaler notwendiger Treppenraum – besonders in Hochhäusern detailliert in § 99 SBauVO.
Wie weit darf der Weg zum Treppenraum sein?
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums oder Kellergeschosses max. 35 m zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie (§ 35 Abs. 1 Satz 4).
Welche Tür zwischen Treppenraum und Wohnung?
Mindestens dichtschließend (§ 35 Abs. 6 Nr. 4). Zum Keller oder NE > 200 m²: feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend. Zum Flur: rauchdicht und selbstschließend.
Darf eine Rolltreppe notwendige Treppe sein?
Nein. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig (§ 34 Abs. 1) – Ausnahme nur GK 1–2 zum Dachraum ohne Aufenthaltsraum.
Wann braucht ein fensterloser Treppenraum Sicherheitsbeleuchtung?
In Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m (§ 35 Abs. 7 Satz 2). Zusätzlich können SBauVO-Pflichten greifen.

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