Was das Gesetz meint – und was nicht
Das Wort „Entrauchung“ steht selten im Gesetz. Maßgeblich ist die Funktion entraucht werden können: Rauch soll Brandbekämpfung und Rettung unterstützen. Daneben regelt das Gesetz Rauchableitung (natürliche Öffnungen mit Querschnitt und Bedienbarkeit) und Rauchabzugsanlagen (maschinell, mit Auslösung, Zuluft und Betriebszeit).
§ 14 BauO NRW verlangt wirksame Löscharbeiten – die Entrauchungsvorschriften sind die konkrete Ausformung für bestimmte Bauteile und Sonderbauten. Für normale Büro-, Wohn- oder Lagerflächen ohne Sonderbau-Schwellen gibt es keine eigene SBauVO-Rauchableitung.
Dieser Ratgeber fasst ausschließlich gesetzlich verbindliches Recht zusammen – ohne DIN EN 12101, VDI, PrüfVO oder ingenieurmethodischen Nachweis. Vertiefung Treppenraum: Notwendige Treppenräume. Betrieb und Intervalle: RWA-Prüffristen.
Begriffe im Gesetz
Entrauchung, Rauchableitung, Druckbelüftung
Entrauchung, Rauchableitung, Druckbelüftung| Begriff | Funktion | Typische Norm |
|---|
| entraucht werden können | Rauch entfernen, Löscharbeiten/Rettung unterstützen | § 35 Abs. 7 BauO; §§ 16, 75, 110 SBauVO |
| Rauchableitung | Natürliche Öffnungen/Schächte mit gesetzlichen Querschnitten | § 35 Abs. 8; § 39 Abs. 3 BauO |
| Rauchabzugsanlagen | Maschinell: Auslösung, Zuluft, Temperatur, Betriebszeit | §§ 16, 75 SBauVO |
| Rauch- und Wärmeabzug | Garagen-spezifisch | § 138 Abs. 4 SBauVO |
| Druckbelüftung | Überdruck – Rauch fernhalten, nicht abziehen | § 105 SBauVO |
BauO NRW – Pflichten für alle Gebäude
§ 35 Abs. 7–8 – notwendiger Treppenraum: Belüftung und Entrauchung. Je oberirdisches Geschoss Fenster ins Freie mit mindestens 0,50 m² freiem Querschnitt oder oben Rauchableitung mit mindestens 1 m² – bedienbar vom Erdgeschoss und obersten Treppenabsatz. GK 5 Außentreppe: Rauchableitung oben zwingend. GK 4/5 Treppe in Wohnungen: besondere Vorkehrungen soweit nötig.
§ 39 Abs. 3 – Aufzugs-Fahrschacht: Rauchableitung mindestens 2,5 % der Schachtgrundfläche, mindestens 0,10 m²; selbsttätige Öffnung im Brandfall; windgeschützter Rauchaustritt. Details: Aufzüge.
§ 46 Abs. 2 – Keller ohne Fenster: Mindestens eine Öffnung ins Freie zur Rauchableitung; gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Keller unzulässig.
§ 41 BauO – Lüftung: Regelt Leitungsführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile – keine Entrauchung im engeren Sinne. In Versammlungs-/Verkaufsstätten kann Lüftung jedoch als Rauchabzugsanlage betrieben werden (§ 16 Abs. 9 SBauVO), wenn maschinelle Anforderungen erfüllt sind.
SBauVO § 16 – Versammlungsstätten
Teil 1 SBauVO: Versammlungsräume und Aufenthaltsräume jeweils über 50 m², Magazine/Lager/Szenenflächen über 200 m², Bühnen und notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können.
Natürliche Rauchableitung staffelt nach Fläche: bis 200 m² oft Fenster nach § 46 Abs. 2 BauO; bis 1.000 m² oben 1 % Grundfläche oder 2 % obere Außenwand plus Zuluft unten (max. 12 m² frei); darüber maschinelle Anlagen mit Geräten je 400 m² und Auslösegruppen je 1.600 m².
Maschinell (Auszug): mindestens 10.000 m³/h je 400 m² Absaugstelle; Zuluft max. 3 m/s; 30 min bei 600 °C; selbsttätige und Hand-Auslösung; Kennzeichnung RAUCHABZUG und ZULUFT. Alternative bei Sprinkler plus BMA: Entlüftung nach § 16 Abs. 4.
Grenzfall ja: Eventhalle 800 m² mit natürlicher Rauchableitung oben plus Zuluft unten nach § 16 Abs. 2. Grenzfall nein: 120 m² Versammlungsraum ohne Fenster und ohne indirekte Entrauchung – nur Treppenraum-Fenster reicht nicht für den VR.
Baulich und Betrieb: Versammlungsstätten baulich, Versammlungsstätten Betrieb.
SBauVO § 75 – Verkaufsstätten
Teil 3 SBauVO: Verkaufsräume und Aufenthaltsräume jeweils über 50 m², Lagerräume über 200 m², Ladenstraßen und notwendige Treppenräume – Entrauchungspflicht wie bei Versammlungsstätten.
§ 75 Abs. 2–9 entspricht im Wesentlichen § 16 SBauVO. Zusätzlich bei Ladenstraßen: je 20 m Länge ein Rauchabzugsgerät 1,5 m² aerodynamisch; je 80 m eine Auslösegruppe; Zuluft unten mindestens 12 m² bei einstufigen Ladenstraßen.
Grenzfall ja: Einzelhandel 1.200 m² mit maschineller RWA nach § 75. Grenzfall nein: 45 m² Verkaufsraum – unter der 50-m²-Schwelle keine §-75-Pflicht (Treppenraum und Keller weiter nach BauO).
Rettungswege im Detail: Verkaufsstätten Rettungswege.
Hochhaus § 110 und Großgarage § 138
§ 110 SBauVO: Jedes Geschoss und Installationsschächte müssen entraucht werden können – generisch, ohne die Detailausführung der §§ 16/75. Für Treppenräume und Fahrschächte gelten parallel § 35 Abs. 8 BauO bzw. § 39 Abs. 3 BauO. Ausformung im Einzelfall über Brandschutzkonzept (§ 70 BauO). Vertiefung: Hochhaus Entrauchung.
§ 138 Abs. 4 SBauVO – geschlossene Großgaragen: Natürlich mindestens 1.000 cm² je Einstellplatz (max. 20 m vom Platz) oder maschinelle RWA: 1 h bei 300 °C, mindestens 10-facher Luftwechsel/h. Ausnahme bei Lüftung nach § 136 Abs. 2 oder Sprinkler plus maschineller Abluft § 136 Abs. 4.
Grenzfall ja: Tiefgarage mit Sprinkler und Abluft nach § 136 Abs. 4 – § 138 Abs. 4 Satz 2 kann entfallen. Grenzfall nein: Offene Mittelgarage ohne geschlossenen Großgaragen-Charakter – andere SBauVO-Teile prüfen.
§ 105 SBauVO – keine Entrauchung
Druckbelüftungsanlagen erzeugen Überdruck in innenliegenden Sicherheitstreppenräumen, deren Vorräumen und Feuerwehraufzugsschächten – damit Feuer und Rauch nicht eindringen. Das ist Rauchfreihaltung, nicht Rauchabzug aus einem Brandraum.
Mindest-Luftgeschwindigkeit durch geöffnete Türen: 2,0 m/s (Treppenraum) bzw. 0,75 m/s (FW-Aufzug-Vorraum). Auslösung durch BMA.
Grenzfall ja: Hochhaus mit Druckbelüftung im STR plus Rauchableitung 1 m² im notwendigen Treppenraum – beides parallel, unterschiedliche Funktion. Grenzfall nein: Druckbelüftung im STR soll fehlende RWA in einem 600-m²-Versammlungsraum ersetzen – das leistet § 105 nicht.
Sicherheitstreppenraum und Treppenhaus: Notwendige Treppenräume, Aufzüge § 105.
Wo greift welche Norm?
Entrauchung nach Gebäude und Bauteil
Entrauchung nach Gebäude und Bauteil| Bauteil / Nutzung | Norm | Detailgrad |
|---|
| Notwendiger Treppenraum | § 35 Abs. 7–8 BauO | Mittel – 0,5 m²/OG oder 1 m² oben |
| Aufzugs-Fahrschacht | § 39 Abs. 3 BauO | Mittel – 2,5 % / min. 0,10 m² |
| Keller ohne Fenster | § 46 Abs. 2 BauO | Grob – Öffnung ins Freie |
| Versammlungsstätte | § 16 SBauVO | Hoch – Schwellen 50/200 m² |
| Verkaufsstätte | § 75 SBauVO | Hoch – wie § 16 + Ladenstraßen |
| Hochhaus-Geschosse | § 110 SBauVO | Grob – Konzept ergänzt |
| Geschlossene Großgarage | § 138 Abs. 4 SBauVO | Mittel |
| Büro, Wohnen, Schule (ohne Schwellen) | nur BauO | Gering – TR, Keller, Schacht |
| STR / FW-Schacht | § 105 SBauVO | Druckbelüftung, nicht RWA |
Typische Planungsfälle
Arztpraxis-Umbau 2. OG: Bauaufsicht fordert Nachweis Entrauchung notwendiger Treppenraum (§ 35 Abs. 8) – Fenster 0,50 m² je OG oder Rauchöffnung 1 m² oben; parallel feuerhemmende Flurwände. Muster: Arztpraxen zusammenlegen.
Restaurant 120 Plätze, VR 180 m²: Versammlungsstätte – natürliche Rauchableitung nach § 16 Abs. 2; Küche und Abzugshaube sind Betriebsthema, nicht BauO-Entrauchung. Einordnung Sonderbau: Sonderbauten geregelt/ungeregelt.
Einzelhandel mit Ladenstraße 60 m: § 75 – Rauchabzugsgeräte je 20 m, Auslösegruppe je 80 m, Zuluft unten; BMA-Kopplung und Wartung in RWA-Prüffristen dokumentieren.
Wohnhochhaus Bestand: § 110 plus Druckbelüftung STR (§ 105) plus Geschoss-Entrauchung im Konzept – nicht mit einfachen Treppenraum-Fenstern verwechseln.
Nachweise im Verfahren
Für Genehmigung und Bestand: Pläne mit Rauchableitungsöffnungen, Querschnitten, Bedienstellen und – bei maschinellen Anlagen – Auslösung, Zuluft und Kennzeichnung. Bei Hochhäusern und komplexen Sonderbauten Ausformung im Brandschutzkonzept (§ 70 BauO) üblich.
Stellungnahme oder Konzept reicht nicht ohne Pläne – Brandschutzkonzept wann nötig. Wiederkehrende Prüfung: PrüfVO NRW und DGUV 205-040, nicht BauO/SBauVO.
Prüfkatalog
Entrauchung – gesetzliche Prüfpunkte
Entrauchung – gesetzliche Prüfpunkte| Nr. | Prüffrage | Norm | Kriterium |
|---|
| 1 | Notwendiger Treppenraum? | § 35 Abs. 7–8 BauO | Fenster 0,5 m²/OG oder Rauchableitung ≥ 1 m² |
| 2 | GK 5 Außentreppe? | § 35 Abs. 8 Satz 3 | Rauchableitung oben zwingend |
| 3 | Aufzug-Fahrschacht? | § 39 Abs. 3 | 2,5 % / min. 0,10 m²; selbsttätig |
| 4 | Keller ohne Fenster? | § 46 Abs. 2 | Öffnung ins Freie |
| 5 | Versammlungsstätte Teil 1? | § 16 SBauVO | Schwellen 50/200 m² |
| 6 | Verkaufsstätte Teil 3? | § 75 SBauVO | Wie § 16; Ladenstraßen |
| 7 | Hochhaus? | § 110 SBauVO | Jedes Geschoss + Schächte |
| 8 | Geschlossene Großgarage? | § 138 Abs. 4 | 1.000 cm²/Platz oder maschinell |
| 9 | Maschinelle RWA VS/Verkauf? | §§ 16, 75 | 30 min / 600 °C; RAUCHABZUG/ZULUFT |
| 10 | Druckbelüftung statt Raum-RWA? | § 105 SBauVO | Nur STR/FW-Schacht |
Grenzen dieser Übersicht
Dieser Ratgeber erklärt die gesetzliche Systematik zu Entrauchung und Rauchableitung in BauO und SBauVO NRW – ohne technische Auslegung nach DIN EN 12101, ohne Prüfintervalle und ohne Gastronomie-Sonderthemen (Küche, IndBauR).
Ersetzt keine behördliche Einordnung und keinen ingenieurmethodischen Nachweis maschineller Entrauchung.
- Ist Druckbelüftung nach § 105 SBauVO Entrauchung?
- Nein. § 105 erzeugt Überdruck in Sicherheitstreppenräumen, Vorräumen und Feuerwehraufzugsschächten, damit Rauch nicht eindringt. Rauchabzug aus einem Brandraum (Versammlungsraum, Verkaufsfläche) regeln §§ 16, 75 SBauVO bzw. für Treppenräume § 35 Abs. 8 BauO.
- Braucht jedes Büro oder jede Wohnung eine Rauchabzugsanlage?
- Nein. Außerhalb der SBauVO-Schwellen (z. B. Versammlungsraum ≤ 50 m², Verkaufsraum ≤ 50 m²) gibt es keine gesetzliche Raumentrauchungspflicht. Für alle Gebäude gelten weiterhin Treppenraum-Entrauchung (§ 35), Keller ohne Fenster (§ 46 Abs. 2) und Aufzugsschächte (§ 39 Abs. 3).
- Wann greift § 16 SBauVO statt nur § 35 BauO?
- § 35 regelt den notwendigen Treppenraum für alle Gebäude. § 16 zusätzlich für Versammlungsstätten: Versammlungs- und Aufenthaltsräume über 50 m², Magazine über 200 m², Bühnen – mit detaillierten natürlichen und maschinellen Anforderungen. Beide Normen können parallel gelten.
- Wo stehen Prüf- und Wartungsfristen für RWA?
- Nicht in BauO oder SBauVO. Wiederkehrende Prüfung regeln PrüfVO NRW und DGUV 205-040 – siehe Ratgeber RWA-Prüffristen. Gesetzliche Pflicht zur Anlage ≠ gesetzliche Prüffrist in derselben Norm.
- Was fehlt in BauO/SBauVO für Gastronomie und Küchen?
- Kein eigenes Entrauchungskapitel für Restaurants. Einordnung über Sonderbau (Versammlungsstätte, Verkauf, Beherbergung) und Schwellen in §§ 16/75. Küchenabluft, IndBauR und DIN 18232 sind technische Nachweisthemen außerhalb dieser Gesetzesübersicht.
- Reicht ein Fenster im Treppenraum für die ganze Entrauchung?
- Für den notwendigen Treppenraum ja – wenn je oberirdisches Geschoss mindestens 0,50 m² freier Querschnitt ins Freie öffenbar ist oder oben mindestens 1 m² Rauchableitung bedienbar ist. Für große Versammlungs- oder Verkaufsräume reicht das Treppenraum-Fenster nicht; dort gelten §§ 16 oder 75 SBauVO.
Weitere Ratgeber: Gastronomie & Gewerbe