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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 15.01.2025

Alarmierung und Evakuierung im Betrieb: Was Unternehmer organisieren müssen

Alarmierungs- und Evakuierungskonzept in der Gefährdungsbeurteilung, Sammelstelle, Vollzähligkeit, Unterweisung und Übung – Handlungshilfe nach DGUV Information 205-033 für den laufenden Betrieb.

Wer ist verantwortlich – und wo steht es?

Brände, Gefahrstoffaustritt, Bedrohungen oder Unwetter können eine sofortige Alarmierung und Evakuierung auslösen. Unternehmer müssen nach Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl anwesender Personen – Beschäftigte, Besucher, Fremdfirmen – Maßnahmen für eine sichere, geordnete Evakuierung treffen.

Rechtsgrundlagen: §§ 9 und 10 Arbeitsschutzgesetz, §§ 21 und 22 DGUV Vorschrift 1. Die Maßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, können Teil der Brandschutzordnung sein und müssen allen im Betrieb bekannt sein. Die DGUV Information 205-033 (Oktober 2019) ist eine Handlungshilfe dafür – sie ersetzt weder bauordnungsrechtliche Anforderungen noch Sonderbau-Vorgaben.

Grenzfall ja: Büro mit 25 Beschäftigten, Fluchtplan nach ASR A2.3, jährliche Unterweisung, Evakuierungsübung alle zwei Jahre – ausreichend dokumentiert. Grenzfall nein: Nur ein ausgehängter Fluchtplan, aber kein Konzept wer alarmiert, wo die Sammelstelle liegt und wie Vollzähligkeit geprüft wird – Plan allein genügt nicht.

Alarmierungs- und Evakuierungskonzept

Im Konzept werden innere Gefahren (Brand, Explosion, Gefahrstoff im Gebäude) und äußere Gefahren (Amok, Bombendrohung, Gefahrstoff im Umfeld) berücksichtigt. Je nach Ursache kann Verlassen des Gebäudes, Verbleib an einem sicheren Ort im Gebäude oder eine Teil-Evakuierung in einen benachbarten Brandabschnitt richtig sein.

Das Konzept baut auf vorhandenen Unterlagen auf: Brandschutzkonzept, Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3, ggf. Feuerwehrplan nach DIN 14095. Es regelt Alarmierung, Fluchtwege, Sammelstellen, Anwesenheitskontrolle, Meldung an Einsatzleitung und Freigabe nach dem Ereignis. Mehr zu Planarten: Feuerwehr- und Fluchtplan.

  • Betriebsgröße, Schichtarbeit, Sonderbereiche und Zielgruppen (Kinder, Publikum, Fremdfirmen)
  • Voll- oder Teilalarmierung – Signale nicht mit Pausengong oder Maschinensignalen verwechselbar
  • Meldeeinrichtung für Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst; ggf. Nachbarschaft informieren
  • Mehrere Sammelstellen bei großen Arealen – ohne Behinderung von Feuerwehrzufahrten
  • Rückführungskonzept: wann Normalbetrieb wieder aufgenommen werden darf

Alarmierung: erkennen, verstehen, handeln

Der Alarm muss von allen Anwesenden erkannt und verstanden werden. Technische Maßnahmen sind vorrangig – automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen nach ASR A2.2 bevorzugt. Bei hoher Lärmbelastung oder für hörgeschädigte Personen gilt das 2-Sinne-Prinzip: Information mindestens über zwei der Sinne Hören, Sehen, Tasten – z. B. akustisch und optisch.

Mögliche Mittel: Zuruf, Telefon, Megafon, Handmelder, BMA mit Sprachalarmanlage oder Sirene, Hausalarm, elektroakustisches Notfallwarnsystem (ENS), mobile BMA auf Baustellen. BMA-Wartung: Prüffristen Brandmeldeanlage.

Grenzfall ja: BMA mit SAA im Verkaufsmarkt – verständliche Durchsage in mehreren Sprachen. Grenzfall nein: Nur ein internes Telefon „Brand im Lager“ ohne Flächenalarm – Besucher im EG erfahren nichts.

Drei Wege: Verbleib, Teil- und Voll-Evakuierung

Nicht jeder Notfall bedeutet „alle raus“. Die DGUV unterscheidet drei Strategien – im Konzept vorab mit Feuerwehr oder Polizei abstimmen, wo nötig.

  • Verbleib (Shelter in Place): bei äußerer Gefahr – Amok, Bedrohung, Gefahrstofffreisetzung draußen. Sichere Orte im Gebäude vorab festlegen (nicht im Keller), Lüftung ggf. auf Umluft, Fenster schließen, Telefon oder ELA-Verbindung nach außen
  • Teil-Evakuierung: bei begrenzter innerer Gefahr – horizontal in gesicherten Brandabschnitt nach Brandschutzkonzept, z. B. Labor, Krankenhausbereich
  • Voll-Evakuierung: alle verlassen das Gebäude – Tätigkeit sofort einstellen, Maschinen nach Notfallkonzept, Fenster und Türen schließen (nicht abschließen), keine Aufzüge, nur gekennzeichnete Fluchtwege, Sammelstelle aufsuchen und dort bleiben bis Freigabe

Sammelstelle und Vollzähligkeit

Die Sammelstelle ist ein festgelegter sicherer Ort – im Freien oder im Gebäude. Sie muss schnell erreichbar sein und die Feuerwehr nicht blockieren. An der Sammelstelle führt eine benannte Person Anwesenheitskontrolle durch – auch für Besucher und Fremdfirmen. Vermisste, verletzte oder eingeschlossene Personen werden sofort gemeldet.

Die Betriebsleitung informiert sich über Evakuierungsgrund und Verlauf und gibt Vorgänge an die Einsatzleitung weiter. Nach Einsatz oder Übung erfolgt Übergabe der Stelle; vor Wiederbetrieb muss der Unternehmer den sicheren Zustand prüfen oder fachkundig beurteilen lassen – ggf. Brandschadensanierung.

Grenzfall ja: Vorgesetzte mit Kennzeichnung (Weste, Armbinde) koordinieren Sammelstelle. Grenzfall nein: Beschäftigte gehen nach Alarm zur Kantine oder nach Hause – Vollzähligkeit und Freigabe entfallen.

Rollen: alle helfen – wenige koordinieren

Alle Beschäftigten sind zu unterweisen und sollen die Evakuierung unterstützen, ohne sich selbst zu gefährden. Nur wenige speziell qualifizierte Evakuierungshelfer allein reichen nicht – jeder achtet auf Kolleginnen, Besucher und Menschen mit Behinderung.

Bei größeren oder komplexen Objekten können einzelne Personen Aufgaben übernehmen: Hilfebedürftige begleiten, Bereiche kontrollieren, Stockwerksbeauftragte. Das ist nicht dasselbe wie Brandschutzhelfer (Erstbekämpfung nach ASR A2.2) oder Brandschutzbeauftragter (Organisation und Beratung). Überschneidungen sind möglich, die Rollen bleiben getrennt.

Details BSO und Verantwortlichkeiten: Brandschutzordnung Teil A–C. Aufgaben des BSB inkl. Übungen: Aufgaben Brandschutzbeauftragter.

Unterweisung, Übung, Nachbereitung

Alle Beschäftigten mindestens jährlich in verständlicher Sprache unterweisen – Alarmmittel, Signale, Fluchtwege, Sicherheitseinrichtungen. Dokumentation ist Pflicht. Erfahrungsgemäß kurz vor einer unangekündigten Übung unterweisen.

Umfang und Intervall der Evakuierungsübung über die Gefährdungsbeurteilung festlegen; in der Praxis hat sich etwa ein zweijähriger Turnus bewährt. Übung unangekündigt, idealerweise vor einer Pause. Übungsbeobachter pro Stockwerk, Ausgang und Sammelstelle protokollieren Ablauf und Zeit. Nach der Übung: Gebäude kontrollieren, Nicht-Evakuierte ansprechen, Manöverkritik dokumentieren und Erkenntnisse in die Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen.

Im Realfall gilt dasselbe Verhalten wie in der Übung. Jede reale Evakuierung kann wie eine Übung ausgewertet werden. Verhalten melden und löschen: Feuerlöscher richtig benutzen.

Barrierefreiheit, Besucher, Baustelle

Menschen mit Behinderung – auch vorübergehend eingeschränkt Mobil – gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Ziel ist Selbstrettung wo möglich; Ausgleich über barrierefreie Fluchtwege, Rampen, Aufzüge oder persönliche Notfallpläne. ASR V3a.2 und 2-Sinne-Prinzip bei Alarmierung.

Besucher, Kunden und Fremdfirmen müssen informiert werden – über Aushänge, Einweisung oder Teil A der BSO. Auf Baustellen: Fluchtwege in der Baueinrichtung planen, mit SiGeKo abstimmen, bei Bedarf mobile BMA, geschossweise Pläne, Abstimmung mit Nachunternehmern.

Grenzfall ja: Individueller Evakuierungsplan für Rollstuhlfahrerin im 2. OG mit zwei Begleitpersonen. Grenzfall nein: „Feuerwehr holt sie schon“ ohne vorherige Planung und Übung.

Was wozu gehört – vier Ebenen

Vier Ebenen nicht vermischen: (1) bauordnungsrechtlicher Nachweis und Brandschutzkonzept, (2) Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3, (3) Alarmierungs- und Evakuierungskonzept nach DGUV 205-033 in der GFbB, (4) Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit Unterweisung und Übungen.

Fortschreibung nach Umbau: Fluchtplan aktualisieren. Checkliste für die Unternehmensleitung steht in Anhang 1 der DGUV 205-033 – geeignet für interne Audits.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst die DGUV 205-033 für typische gewerbliche Betriebe in NRW zusammen. Konkrete Anforderungen für Versammlungsstätten, Schulen oder Sonderbauten können zusätzliche Regelwerke und behördliche Auflagen setzen. Er ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Alarmplan und Evakuierungskonzept?
Der Alarmplan regelt typischerweise das interne Melden und erste Schritte. Das Evakuierungskonzept nach DGUV 205-033 umfasst breiter: Auslöser, Alarmmittel, Fluchtwege, Sammelstelle, Vollzähligkeit, Freigabe und Übungen – abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wie oft muss eine Evakuierungsübung stattfinden?
Der Turnus ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV nennt als Praxiswert etwa alle zwei Jahre, bei Sonderbauten oder hohem Personenaufkommen oft häufiger. Existiert ein Fluchtplan, ist in angemessenen Abständen zu üben (ArbStättV).
Wann soll man im Gebäude bleiben statt zu evakuieren?
Bei äußerer Gefahr wie Amoklage, Bedrohung oder Gefahrstoff im Umfeld – wenn Verlassen des Gebäudes riskanter ist. Sichere Orte und Verfahren müssen vorab mit Polizei oder Feuerwehr im Konzept festgelegt sein, nicht spontan improvisiert.
Braucht jeder Betrieb Evakuierungshelfer?
Nein. Alle Beschäftigten sind zu unterweisen und sollen mithelfen. Nur bei Lage, Größe und Nutzung können einzelne Personen zusätzliche Koordinationsaufgaben übernehmen – das ersetzt nicht die Eigenverantwortung aller.
Wer gibt das Gebäude nach einer Evakuierung wieder frei?
Die Unternehmerin oder der Unternehmer nach Prüfung des sicheren Zustands – ggf. mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragtem oder Sachverständigem. Bis zur Freigabe bleiben alle an der Sammelstelle.
Gelten die Regeln auch für Besucher und Fremdfirmen?
Ja. Alle anwesenden Personen müssen alarmierbar sein und die Wege kennen – über BSO Teil A, Aushänge, Einweisung oder Auftragsunterlagen bei Fremdfirmen.
Was ist Shelter in Place?
Verbleib an einem vorab definierten sicheren Ort im Gebäude bei Gefahr draußen. Technisch: Telefon oder ELA, keine Keller, Fenster und Türen schließen, Lüftung ggf. abschalten. Evakuierung erst auf Anweisung der Einsatzleitung.

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