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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 02.12.2024

Wände notwendiger Flure: welche Anforderungen nach § 36 BauO NRW?

Notwendige Flure sind Rettungswege – ihre Wände müssen nach § 36 Abs. 4 BauO NRW feuerhemmend sein, im Keller mit feuerbeständigem Tragwerk feuerbeständig. Übersicht: wann Flurwände Pflicht sind, Rauchabschnitte, Türen und Sonderbauten.

Was ist ein notwendiger Flur?

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, sind notwendige Flure (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Sie müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Ein normaler Hausflur ist nur dann ein notwendiger Flur, wenn er diese Rettungsweg-Funktion erfüllt. Wohnungsflure innerhalb einer Wohnung, Flure in kleinen Nutzungseinheiten der Gebäudeklassen 1 und 2 oder Flure ohne Rettungsweg-Funktion unterliegen nicht den Wandanforderungen des § 36 Abs. 4.

Schwerpunkt dieses Ratgebers: die Wände notwendiger Flure – Feuerwiderstandsfähigkeit, Führung, Öffnungen, Bekleidungen und Schnittstellen zu Treppenräumen. Gesetzliche TR-Systematik: Notwendige Treppe und Treppenraum. Maßgeblich: § 36 Abs. 3 bis 6 BauO NRW. Brandlasten (gebunden und beweglich): Brandlasten im notwendigen Flur. Grundlagen: Flucht- und Rettungswege, Brandschutztüren.

  • § 33 Abs. 1 – zwei Rettungswege ins Freie
  • § 33 Abs. 2 – beide Wege dürfen im Geschoss über denselben notwendigen Flur führen
  • § 35 Abs. 1 – notwendige Treppe im Treppenraum
  • § 36 Abs. 1 – Nutzbarkeit im Brandfall ausreichend lang
  • § 36 Abs. 4 – Wände feuerhemmend (Keller: feuerbeständig)
  • § 26 Abs. 3 – Feuerwiderstandsfähigkeit raumabschließender Bauteile

Wann sind notwendige Flure – und Flurwände – erforderlich?

Spalte „Norm“ verweist auf die BauO NRW 2018.

Wann gelten Wandanforderungen nach § 36 Abs. 4?

Wann gelten Wandanforderungen nach § 36 Abs. 4?
SituationNotwendiger Flur?NormFolge für Wände
Rettungsweg über Flur zu Treppenraum oder ins FreieJa§ 36 Abs. 1 Satz 1§ 36 Abs. 4 gilt
Wohngebäude GK 1 oder 2Nein (Ausnahme)§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1Keine §-36-Flurwände
Sonstige Gebäude GK 1 oder 2 (außer Keller)Nein (Ausnahme)§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2Keine §-36-Flurwände
Innerhalb NE ≤ 200 m² (GK 1/2)Nein§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3Kein notwendiger Flur innerhalb der NE
Innerhalb WohnungNein§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3Wohnungsflur ≠ notwendiger Flur
Büro-/Verwaltungs-NE ≤ 400 m² mit Trennwänden § 29 Abs. 2 Nr. 1 und eigenem Rettungsweg je TeilNein (für Teil)§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4Trennwände nach § 29 statt Flurwände § 36
Geschoss mit mehr als vier WohnungenJa – Flure anzuordnen§ 35 Abs. 4§ 36 Abs. 4 greift
GK 3, 4 oder 5 (ohne GK-1/2-Ausnahme)Regel: wo Rettungsweg über Flur§ 36; § 35 Abs. 4Volle Wandanforderungen

Kernanforderungen an Flurwände (§ 36 Abs. 4)

Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein; in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen – oder bis an die Unterdecke, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist und ein vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss: feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse.

Gemeint sind alle raumabschließenden Wände des Flurkörpers – zu Wohnungen, Büros, Gewerbe, Lager, zum notwendigen Treppenraum und ggf. innere Längswände bei Rauchabschnitts-Trennung. Nicht gemeint: Trennwände nach § 29, die keinen notwendigen Flur bilden.

Anforderungen an Wände notwendiger Flure – § 36 Abs. 4

Anforderungen an Wände notwendiger Flure – § 36 Abs. 4
Nr.AnforderungGesetzlicher WortlautNorm
1RaumabschließendAls raumabschließende Bauteile§ 36 Abs. 4 Satz 1
2Feuerhemmend (oberirdisch)Feuerhemmend§ 36 Abs. 4 Satz 1; § 26 Abs. 3
3Feuerbeständig (Keller)In Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig§ 36 Abs. 4 Satz 1
4Führung bis RohdeckeBis an die Rohdecke zu führen§ 36 Abs. 4 Satz 2
5Alternative UnterdeckeBis an die Unterdecke, wenn feuerhemmend und vergleichbarer Raumabschluss§ 36 Abs. 4 Satz 2
6Türen zu NutzungsräumenDicht schließen§ 36 Abs. 4 Satz 3
7Öffnung zu Lager (Keller)Feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse§ 36 Abs. 4 Satz 4

Rauchabschnittswände (§ 36 Abs. 3)

Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 Meter sein. Abschlüsse bis an die Rohdecke – oder bis an feuerhemmende Unterdecke. Flure mit nur einer Fluchtrichtung zum Sicherheitstreppenraum: maximal 15 Meter. Die Regeln gelten nicht für offene Gänge nach § 36 Abs. 5.

Das Gesetz differenziert Türanforderungen nach Funktion: Rauchabschnitt (nichtabschließbar, rauchdicht, selbstschließend), Flurwand zu Räumen (dicht schließend nach Abs. 4), Treppenraum → Flur (rauchdicht und selbstschließend nach § 35 Abs. 6 Nr. 2).

Flurwand vs. Rauchabschnitts-Abschluss

Flurwand vs. Rauchabschnitts-Abschluss
ElementAnforderungNorm
Rauchabschnitts-Abschluss (Querwand)Nichtabschließbar, rauchdicht, selbstschließend; bis Rohdecke oder feuerhemmende Unterdecke§ 36 Abs. 3
Flurperimeter-WandFeuerhemmend bzw. im Keller feuerbeständig; Türen dicht schließend§ 36 Abs. 4
Tür Treppenraum → FlurRauchdicht und selbstschließend§ 35 Abs. 6 Nr. 2

Offene Gänge und Bekleidungen

Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 Meter zulässig (§ 36 Abs. 5). Rauchabschnitts-Regeln nach Abs. 3 gelten hier nicht.

§ 36 Abs. 6: In notwendigen Fluren und offenen Gängen müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen brauchen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke; Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar.

Schnittstellen: Treppenraum, Trennwände, Decken, Leitungen

Wände notwendiger Treppenräume (§ 35 Abs. 2): GK 5 Bauart Brandwand; GK 4 hochfeuerhemmend; GK 3 feuerhemmend – höhere Anforderung als die Flurwand selbst in GK 4/5.

Vorraum zwischen Treppenraum und Freiem (wenn Ausgang nicht unmittelbar ins Freie): Wände wie Treppenraum; rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zum Flur; keine Öffnungen zu anderen Räumen (§ 35 Abs. 3 Satz 2).

Trennwände nach § 29 sind erforderlich zwischen Nutzungseinheiten – ausgenommen notwendige Flure. Wo kein notwendiger Flur nötig ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4), übernehmen Trennwände nach § 29 die brandschutzliche Trennung.

Decken zwischen Geschossen: feuerhemmend (GK 2/3), hochfeuerhemmend (GK 4), feuerbeständig (GK 5); im Keller feuerbeständig (GK 3–5) nach § 31. § 36 Abs. 4 Satz 2 regelt ergänzend die Führung der Flurwand an die Decke.

Leitungen in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn Rettungswegnutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Lüftungsleitungen sowie Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen. Vertiefung: Leitungsanlagen.

Gebäudeklassen

Für die Flurwand selbst nennt § 36 Abs. 4 unabhängig von der Gebäudeklasse „feuerhemmend“ (oberirdisch) bzw. „feuerbeständig“ (Keller mit feuerbeständigem Tragwerk). Höhere GK-Anforderungen betreffen vor allem den Treppenraum (§ 35 Abs. 2), nicht die Flurwand-Feuerwiderstandsklasse.

Gebäudeklassen – notwendiger Flur und Flurwände

Gebäudeklassen – notwendiger Flur und Flurwände
GKNotwendiger Flur?Flurwand oberirdischFlurwand KellerTreppenraumwand
GK 1–2 WohngebäudeIn der Regel neinTreppen ohne Treppenraum zulässig
GK 1–2 sonstig (Keller)MöglichFeuerhemmendFeuerhemmendFeuerhemmend
GK 3JaFeuerhemmendFeuerbeständigFeuerhemmend
GK 4JaFeuerhemmendFeuerbeständigHochfeuerhemmend
GK 5JaFeuerhemmendFeuerbeständigBauart Brandwand

Sonderbauten

In Sonderbauten können Fluranforderungen über § 36 BauO NRW hinausgehen.

Sonderbauten – verschärfte Fluranforderungen

Sonderbauten – verschärfte Fluranforderungen
SonderbauNormWandanforderung
Verkaufsstätten – Kundenflure§ 72 Abs. 2 SBauVOWände und Decken feuerbeständig (ohne SEL) bzw. mindestens feuerhemmend (mit SEL)
Beherbergungsstätten§ 52 SBauVOStichflur max. 15 m; Fußbodendämmung abweichend zu § 36 Abs. 6 Nr. 1 unter Bedingungen

Anforderungskatalog Flurwände

Welche Wand wo – gesetzliche Pflichten

Welche Wand wo – gesetzliche Pflichten
Nr.Wandtyp / LagePflichtNorm
1Flurwand zu Aufenthaltsraum / NERaumabschließend, feuerhemmend; bis Rohdecke; Türen dicht schließend§ 36 Abs. 4
2Flurwand Keller (feuerbeständiges Kellertragwerk)Feuerbeständig§ 36 Abs. 4 Satz 1
3Flurwand zu Lagerbereich (Keller)Öffnung: feuerhemmend, dicht, selbstschließend§ 36 Abs. 4 Satz 4
4Querwand RauchabschnittNichtabschließbar, rauchdicht, selbstschließend; bis Rohdecke§ 36 Abs. 3
5Tür zum TreppenraumRauchdicht und selbstschließend§ 35 Abs. 6 Nr. 2
6Offener Gang vor Außenwand§ 36 Abs. 4 entsprechend; Fenster ab 0,90 m Brüstung§ 36 Abs. 5
7Bekleidung FlurwandNichtbrennbar bzw. Brandschutzbekleidung§ 36 Abs. 6
8LeitungsdurchführungNur wenn Rettungswegnutzung ausreichend lang möglich§ 40 Abs. 2
9Verkaufsstätte KundenflurFeuerbeständig (ohne SEL) / feuerhemmend (mit SEL)§ 72 Abs. 2 SBauVO
10Kein notwendiger Flur (GK 1/2 Wohnhaus)§ 36 Abs. 4 entfällt; ggf. § 29§ 36 Abs. 1 Satz 2

Prüfkatalog

Checkliste für Planung und Genehmigung – ausschließlich auf Gesetzesgrundlage.

Prüfpunkte Wände notwendiger Flure

Prüfpunkte Wände notwendiger Flure
Nr.PrüffrageNormErgebnis bei „Ja“
1Rettungsweg über diesen Flur?§ 36 Abs. 1; § 33Notwendiger Flur → § 36 Abs. 4
2Ausnahme GK 1/2, Wohnung, NE ≤ 200/400 m²?§ 36 Abs. 1 Satz 2Kein notwendiger Flur
3Keller mit feuerbeständigem Tragwerk?§ 36 Abs. 4; § 27 Abs. 3Flurwände feuerbeständig
4Flur oberirdisch?§ 36 Abs. 4 Satz 1Flurwände feuerhemmend
5Flurwände bis Rohdecke?§ 36 Abs. 4 Satz 2Pflicht oder Unterdecke-Alternative
6Türen in Flurwänden zu Nutzungsräumen?§ 36 Abs. 4 Satz 3Dicht schließen
7Öffnungen zu Lager im Keller?§ 36 Abs. 4 Satz 4Feuerhemmend, dicht, selbstschließend
8Flurlänge > 30 m (Stichflur > 15 m)?§ 36 Abs. 3Rauchabschnitts-Abschlüsse
9Tür zum notwendigen Treppenraum?§ 35 Abs. 6 Nr. 2Rauchdicht und selbstschließend
10Offener Gang vor Außenwand?§ 36 Abs. 5Abs. 4 entsprechend; keine Rauchabschnitte Abs. 3
11Bekleidungen, Dämmstoffe an Flurwänden?§ 36 Abs. 6Nichtbrennbar bzw. ausreichende Bekleidung
12Leitungs-/Lüftungsdurchführungen?§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 2Nur bei ausreichender Rettungswegnutzung
13Verkaufsstätte (Sonderbau)?§ 72 Abs. 2 SBauVOFlurwände ggf. feuerbeständig
14Beherbergungsstätte?§ 52 SBauVOStichflur 15 m; Sonderregel Fußbodendämmung

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber fasst § 36 und Schnittstellen aus BauO NRW und SBauVO-Auszügen zusammen – ohne VV TB NRW, DIN-Normen oder Minutensklassen (F30/F90). Feuerwiderstandswerte ergeben sich aus den Technischen Baubestimmungen, nicht aus dem Gesetzestext. Verbindlich sind Grundrisse und Festlegung der Bauaufsicht.

Häufige Fragen

Wann ist ein Flur ein notwendiger Flur?
Wenn Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder NE mit Aufenthaltsräumen über ihn zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie führen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
Welche Feuerwiderstandsfähigkeit haben Flurwände?
§ 36 Abs. 4: feuerhemmend als raumabschließende Bauteile; in Kellergeschossen mit feuerbeständigem Tragwerk feuerbeständig. Unabhängig von GK für die Flurwand selbst – GK betrifft vor allem den Treppenraum (§ 35 Abs. 2).
Müssen Flurwände bis zur Rohdecke geführt werden?
Grundsätzlich ja (§ 36 Abs. 4 Satz 2). Alternative: bis Unterdecke, wenn feuerhemmend und vergleichbarer Raumabschluss.
Welche Tür zwischen Flur und Treppenraum?
§ 35 Abs. 6 Nr. 2: rauchdicht und selbstschließend – nicht nur „dicht schließend“ wie Türen zu Nutzungsräumen (§ 36 Abs. 4 Satz 3).
Wann brauche ich Rauchabschnitts-Abschlüsse?
§ 36 Abs. 3: Rauchabschnitte sollen max. 30 m lang sein (15 m bei Stichflur zum Sicherheitstreppenraum). Abschlüsse: nichtabschließbar, rauchdicht, selbstschließend.
Gilt § 36 in einem Zweifamilienhaus?
In Wohngebäuden GK 1 und 2 sind notwendige Flure nicht erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) – dann entfallen auch Flurwände nach Abs. 4.
Was gilt in Verkaufsstätten?
§ 72 Abs. 2 SBauVO NRW: Wände und Decken notwendiger Kundenflure feuerbeständig (ohne SEL) bzw. mindestens feuerhemmend (mit SEL) – verschärft gegenüber § 36 Abs. 4 BauO NRW.

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