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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 22.03.2025

Versammlungsstätten im Betrieb: BSO, Räumung und Ordnungsdienst

Über die Baugenehmigung hinaus regeln MVStättVO NRW und SBauVO Teil 1 den laufenden Betrieb: Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Unterweisung und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen.

Baulicher Nachweis ist nicht der Betrieb

Versammlungsstätten sind Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW – Versammlungsraum für mehr als 200 Personen oder mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen über 200 Personen gesamt. Der brandschutztechnische Nachweis bei Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nur der Start.

Für den Betrieb gelten MVStättVO NRW und SBauVO NRW Teil 1 (Versammlungsstätten) zusätzlich. Sie regeln organisatorischen Brandschutz: wer verantwortlich ist, wie geräumt wird, wer eingewiesen ist, wann der Betrieb ruhen muss. Das ist getrennt vom baulichen Konzept, aber bei Prüfungen und Versicherung gleich wichtig.

Grenzfall ja: Konzertsaal mit 800 Plätzen – genehmigtes BSK, aktuelle BSO im Einvernehmen mit Brandschutzdienststelle, jährliche Unterweisung des Personals, Räumungskonzept. Grenzfall nein: Eventlocation mit 250 Besuchern, überfüllte Bestuhlung, Feststellanlagen an Brandschutzabschlüssen dauerhaft aus, kein anwesender Veranstaltungsleiter.

Betreiber, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

§ 38 MVStättVO: Die Betreiberin oder der Betreiber trägt die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Vorschriften. Während des Betriebs muss Betreiber oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

Pflichten können schriftlich auf den Veranstalter übertragen werden – die Verantwortung des Betreibers bleibt. Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst muss gewährleistet sein.

§ 38 Abs. 4: Betrieb einstellen, wenn erforderliche Anlagen nicht betriebsfähig sind oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können – z. B. BMA-Störung, RWA aus, Rettungswege blockiert, Feuerlöscher nicht vorhanden.

§ 42 MVStättVO: Brandschutzordnung und Räumungskonzept

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind aufzustellen:

  • Brandschutzordnung – Erforderlichkeit und Aufgaben von Brandschutzbeauftragtem und Brandschutzhelfern
  • Maßnahmen für schnelle, geordnete Räumung – besonders für Menschen mit Behinderung
  • Bei mehr als 1.000 Besuchern: Räumungskonzept gesondert, sofern nicht bereits im Sicherheitskonzept nach § 43
  • Feuerwehrpläne im Einvernehmen mit Brandschutzdienststelle – örtlicher Feuerwehr zur Verfügung stellen

Unterweisung des Betriebspersonals

§ 42 Abs. 2 MVStättVO: Bei Arbeitsbeginn und mindestens jährlich unterweisen über Lage und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen, RWA, BMA und Zentrale; Brandschutzordnung und Verhalten im Brandfall; Betriebsvorschriften. Brandschutzdienststelle kann teilnehmen. Niederschrift auf Verlangen der Bauaufsicht.

Das geht über allgemeine Brandschutzhelfer-Ausbildung hinaus – ortsspezifische Anlagen, Zonenpläne, Sicherheitsdurchsagen. Verknüpfung mit DIN 14096-Teilen in der BSO Escape Room-Logik, aber mit höherer Personenzahl und Behördenbeteiligung.

Ordnungsdienst, Sicherheitskonzept, Brandsicherheitswache

§ 43 MVStättVO: Erfordert die Veranstaltungsart ein Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst – abhängig von Art, Besucherzahl und Gefährdung. Ab 5.000 Besucherplätzen: Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst – Mindestkräfte Ordnungsdienst, Sicherheitsdurchsagen, Evakuierung.

Ordnungsdienst: Einlasskontrolle, maximale Besucherzahl, Bestuhlung, Verbote nach § 35 MVStättVO (Rauchen, offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände), geordnete Evakuierung. § 41: Brandsicherheitswache bei Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² – Feuerwehr oder vom Betreiber nachgewiesene ausgebildete Kräfte.

Dekobau, Bühnentechnik und pyrotechnische Effekte erhöhen Brandlast – DGUV Regel 17-002 für szenische Darstellung ergänzt Arbeitsschutz; brandschutzrelevant mit Veranstaltungstechnik und Heißarbeiten (Heißarbeiten) abstimmen.

Abgrenzung zu Gastronomie und Event unter 200 Personen

Restaurant mit 250 Gastplätzen: Sonderbau als Gaststätte (§ 50 Abs. 2 Nr. 11), nicht automatisch Versammlungsstätte – andere SBauVO-Logik, siehe Sonderbau geregelt/ungeregelt.

Fitnessstudio, Escape Room oder Event unter 200 Personen dauerhaft: oft kein MVStättVO-Vollregime, aber Sonderbau und anspruchsvolle Fluchtwege möglich – Sonderbauten. Grenzfall: temporäre Großveranstaltung im Freien – Anzeige, Sicherheitskonzept, Abstimmung mit Behörden auch ohne feste Versammlungsstätte.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst MVStättVO und SBauVO Teil 1 für den Betrieb zusammen – keine Rechtsberatung zu einzelnen Veranstaltungen. Verbindlich sind Genehmigung, Auflagen und Festlegung der Brandschutzdienststelle. Er ersetzt kein Brandschutzkonzept und keine behördliche Einordnung.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die MVStättVO NRW?
Für Versammlungsstätten nach § 50 BauO NRW – typisch ab 200 Personen im Versammlungsraum oder über 200 mit gemeinsamen Rettungswegen. Zusätzlich SBauVO Teil 1.
Was ist der Unterschied zwischen BSK und BSO?
Brandschutzkonzept: baulicher/technischer Nachweis bei Genehmigung. Brandschutzordnung: betriebliche Regeln im laufenden Betrieb nach § 42 MVStättVO – beides nötig, unterschiedliche Dokumente.
Wann brauche ich ein Räumungskonzept?
Bei Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Besucher gesondert, sofern Räumungsmaßnahmen nicht schon im Sicherheitskonzept nach § 43 stehen.
Darf der Veranstalter alle Pflichten übernehmen?
Betriebspflichten können schriftlich übertragen werden, wenn der Veranstalter mit der Stätte vertraut ist – Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt.
Was passiert bei BMA-Störung während der Show?
§ 38 Abs. 4: Betrieb einstellen, wenn Sicherheitsanlagen nicht betriebsfähig sind – keine „weiter nur noch Act 2“ ohne Risikoabwägung mit Behörde.
Braucht jede Bühne eine Feuerwehr-Brandsicherheitswache?
Bei Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² grundsätzlich ja – es sei denn, die Brandschutzdienststelle bestätigt ausreichend eigene ausgebildete Kräfte.

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