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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 16.03.2026

Sonderbauten: geregelt und ungeregelt nach BauO NRW

Ob ein Sonderbau einen eigenen Teil in der Sonderbauverordnung (SBauVO) NRW hat, entscheidet über die Nachweislogik. Der Ratgeber erklärt geregelt versus ungeregelt und wie sich Versammlungsstätte, Gaststätte und Beherbergung unterscheiden.

Zwei Fragen – zwei Antworten

Im Genehmigungsalltag stellt sich nicht nur die Frage: Ist das ein Sonderbau nach § 50 BauO NRW? Sondern auch: Gibt es dafür einen eigenen Teil in der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) mit detaillierten Bauvorschriften?

In der Praxis sprechen wir deshalb von Sonderbauten mit typspezifischer SBauVO („geregelt“) und Sonderbauten ohne solchen Teil („ungeregelt“). Ungeregelt heißt nicht rechtsfrei – es gelten die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW (§§ 26–38, Rettungswege, Löschwasser, …) und in der Regel ein brandschutztechnischer Nachweis nach BauPrüfVO NRW, praktisch oft ein Brandschutzkonzept.

Die Gebäudeklasse (GK 1–5) wird unabhängig davon geprüft. Sonderbau und GK sind zwei getrennte Einordnungen.

„Geregelt“: Sonderbau mit eigenem SBauVO-Teil

Für die folgenden Sonderbau-Typen enthält die SBauVO NRW eigene Bau- und Betriebsvorschriften. Zusätzlich zur BauO NRW gelten dann die Spezialregeln des jeweiligen Teils:

Versammlungsstätten unterliegen zusätzlich der MVStättVO NRW für Betrieb, Ordnungsdienst und Technik – getrennt vom baulichen Nachweis, aber brandschutzrelevant.

  • Teil 1 der SBauVO NRW regelt Versammlungsstätten mit Anforderungen an Versammlungsräume, Rettungswegbreiten, Bestuhlung und Brandmeldeanlage (BMA).
  • Teil 2 gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten (§ 47 SBauVO); großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 Nr. 11 ab mehr als 30 Betten.
  • Teil 3 betrifft Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen über 2.000 m².
  • Teil 4 enthält die Bauvorschriften für Hochhäuser mit OKF über 22 m.
  • Teil 5 gilt für alle Garagen (§ 121 SBauVO); großer Sonderbau ab mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
  • Teil 6 betrifft Betriebsräume für elektrische Anlagen.

„Ungeregelt“: Sonderbau ohne SBauVO-Teil

Viele Tatbestände aus § 50 Abs. 2 BauO NRW sind Sonderbau, haben aber keinen eigenen SBauVO-Abschnitt in NRW. Der Nachweis wird dann aus BauO NRW, BauPrüfVO und einem projektspezifischen Brandschutzkonzept oder einer brandschutztechnischen Stellungnahme erbracht – mit mehr Einzelfall-Abstimmung mit der Bauaufsicht.

Besonders häufig unterschätzt: Jede Schule ist nach § 50 Sonderbau – auch eine kleine Grundschule. Es gibt keinen SBauVO-Schulteil; der brandschutztechnische Nachweis muss trotzdem vollständig sein.

  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen sind Sonderbau ohne Größenschwelle – auch eine kleine Grundschule.
  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen ab bestimmten Personenzahlen.
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche.
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen im Gebäude.
  • Industrie- und Lagerbau mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sowie Regallager über 9 m Lagerguthöhe.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks, Campingplätze, Justizvollzug und weitere Tatbestände aus § 50 Abs. 2 BauO NRW.

Gastronomie: drei getrennte Wege

Restaurant, Hotel und Eventlocation werden in § 50 nicht über eine Schwelle „200“ zusammengefasst. Es gibt drei eigenständige Tatbestände:

Über 200 Gastplätze machen ein Restaurant nicht automatisch zur Versammlungsstätte. Ein reines Speisegaststätten-Konzept mit 250 Plätzen ist typisch Sonderbau wegen Gaststätte – ohne SBauVO-Teil. Eine Eventlocation mit Versammlungscharakter kann dagegen Versammlungsstätten-Logik auslösen. Beides kann in Einzelfällen parallel geprüft werden.

Unter 200 Gastplätzen und ohne Beherbergung über 30 Betten: kein Sonderbau aus diesen drei Tatbeständen. Trotzdem können Nutzungsänderung, Küchenbrandlast, Gebäudeklasse und Sonderbau aus anderen Gründen (z. B. Gebäude im Komplex) relevant sein.

  • Beherbergungsstätte: mehr als 30 Betten machen den Tatbestand Sonderbau aus; SBauVO Teil 2 gilt (Hotel/Pension – Gastronomie im Haus folgt der Beherbergungsstätte).
  • Schank- und Speisegaststätte: mehr als 200 Gastplätze im Gebäude machen Sonderbau aus, ohne eigenen SBauVO-Gaststätten-Teil (also „ungeregelt“ im Sinne dieses Artikels).
  • Versammlungsstätte: Versammlungsraum für mehr als 200 Personen oder mehrere Räume über 200 mit gemeinsamen Rettungswegen – Sonderbau mit SBauVO Teil 1 und MVStättVO NRW.

Übersicht: Typ – Sonderbau – SBauVO

Die Tabelle dient der Orientierung; maßgeblich sind immer Planung, Nutzungsbeschreibung und die behördliche Einordnung.

  • Ein Hotel mit 50 Betten und Restaurant mit 80 Plätzen ist Sonderbau als Beherbergungsstätte mit SBauVO Teil 2 (geregelt).
  • Ein Restaurant mit 250 Plätzen und reiner Gastronomienutzung ist Sonderbau als Gaststätte ohne SBauVO-Teil (ungeregelt).
  • Ein Konzert- oder Veranstaltungssaal mit 300 Besuchern ist Sonderbau als Versammlungsstätte mit Teil 1 und MVStättVO (geregelt).
  • Ein Imbiss mit 40 Plätzen ist meist kein Sonderbau aus § 50 Gastronomie oder Versammlungsstätte, kann aber andere Pflichten auslösen.
  • Ein Grundschul-Neubau ist Sonderbau als Schule ohne SBauVO-Teil (ungeregelt).
  • Ein Bürocampus mit 4.500 m² pro Geschoss ist Sonderbau als Büro ohne SBauVO-Teil (ungeregelt).

Welche Unterlagen typischerweise gefordert werden

SBauVO-geregelte Sonderbauten: Konzept oder Nachweis, der SBauVO-Teil und BauO NRW zusammenführt; bei Versammlungsstätten zusätzlich Betreiberkonzept nach MVStättVO.

SBauVO-ungeregelte Sonderbauten: häufig Voll-Brandschutzkonzept (Kap. 1–4, Anhänge für Feuerwehr und Bauaufsicht) oder Fortschreibung nach § 9 BauPrüfVO bei Bestand. Kleine, klar abgegrenzte Änderungen können als brandschutztechnische Stellungnahme reichen – wenn die Bauaufsicht es akzeptiert.

In beiden Fällen: Flucht- und Rettungswege nach § 33, Brandabschnitte und Rauchschutzabschlüsse (z. B. T30-RS) fachlich korrekt – nicht pauschal „Rauchwand“.

Kein Sonderbau – und der Vergleichsfall

Kein Sonderbau bedeutet: Kein Tatbestand aus § 50 Abs. 2 ist erfüllt. Das ist etwas anderes als „ungeregelt“: Ein normales Gewerbe in GK 3 braucht keinen Sonderbau-Nachweis, kann aber bei Nutzungsänderung trotzdem brandschutztechnische Unterlagen brauchen.

§ 50 Abs. 1 erlaubt der Bauaufsicht im Einzelfall besondere oder erleichterte Anforderungen – das ist die Einzelfallsteuerung, nicht die Liste der Sonderbau-Typen. Eine Vergleichseinordnung („ähnlich wie …“) ist ein separates behördliches Thema und sollte nicht mit „ungeregelt“ verwechselt werden.

Grenzen dieses Ratgebers

Dieser Beitrag erklärt die Systematik geregelt/ungeregelt in NRW. Gesetzliche Einstufungsreihenfolge (GK, § 50, SBauVO): Gebäudeeinstufung. Er ersetzt keine behördliche Festlegung.

Häufige Fragen

Bedeutet „ungeregelt“, dass kein Brandschutz nötig ist?
Nein. Ungeregelt heißt nur: kein eigener SBauVO-Teil für diesen Sonderbau-Typ. Die BauO NRW, BauPrüfVO und meist ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme gelten vollständig.
Ist ein Restaurant mit 250 Plätzen eine Versammlungsstätte?
Nicht automatisch. Ab 200 Gastplätzen ist es regelmäßig Sonderbau als Schank- und Speisegaststätte. Versammlungsstätte ist ein eigener Tatbestand (Versammlungscharakter, Räume, gemeinsame Rettungswege) – dann kommt SBauVO Teil 1 hinzu.
Warum ist eine Schule Sonderbau, obwohl es keinen SBauVO-Schulteil gibt?
§ 50 Abs. 2 nennt Schulen ausdrücklich als Sonderbau – ohne Flächen- oder Personenschwelle. Der fehlende SBauVO-Teil macht die Schule zu einem „ungeregelt“ einzuordnenden Sonderbau im Sinne dieses Artikels; der Nachweis erfolgt über BauO und Konzept.
Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung und Gaststätte?
Beherbergungsstätte: SBauVO Teil 2 ab mehr als 12 Gastbetten (§ 47 SBauVO); großer Sonderbau ab mehr als 30 Betten (§ 50 Abs. 2 Nr. 11). Gaststätte: mehr als 200 Gastplätze im Gebäude, kein eigener SBauVO-Teil. Ein Hotelrestaurant mit weniger als 200 Plätzen fällt unter die Beherbergungsstätte, nicht unter den Gaststätten-Tatbestand.
Braucht ein SBauVO-geregelter Sonderbau weniger Nachweis?
Nein, oft nicht weniger – aber klarer strukturiert. Die SBauVO konkretisiert bauliche Pflichten; das Brandschutzkonzept verknüpft SBauVO, BauO und Anlagentechnik. Ungeregelte Sonderbauten erfordern dieselbe Sorgfalt, mit mehr Einzelfall-Argumentation im Konzept.
Kann ein Gebäude mehrere Sonderbau-Tatbestände haben?
Ja. Ein Hochhaus mit großer Verkaufsfläche und Versammlungsräumen kann mehrere Merkmale erfüllen. Die Nachweise werden addiert; maßgeblich sind die jeweils einschlägigen SBauVO-Teile und die Gesamtbewertung im Konzept.
Was ist mit Krankenhäusern?
Krankenhäuser sind Sonderbau nach § 50, ohne eigenen SBauVO-Krankenhaus-Teil in NRW – also „ungeregelt“ im Sinne dieses Artikels. Der brandschutztechnische Nachweis ist in der Regel umfangreich (Konzept, ggf. Betrieb, BMA, Rettungswege, Hygiene- und Nutzungsschnittstellen).

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