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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 11.06.2025

Versammlungsstätten baulich: SBauVO Teil 1 jenseits des Betriebs

Der März-Artikel regelt BSO und Räumung im Betrieb. Baulich verlangt SBauVO Teil 1 Trennwände, Bühnenabschlüsse, Rettungswegbreiten und Besucherplatz-Bemessung – ab 200 Personen.

Baulich vs. Betrieb

Versammlungsstätten sind Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW. Betrieb, BSO, Räumung regelt MVStättVO und SBauVO Kapitel 4 – dieser Artikel: bauliche Anforderungen SBauVO Teil 1 bei Planung und Genehmigung.

Teil 1 gilt u. a. für Versammlungsräume einzeln über 200 Besucher oder mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen über 200 gesamt; Freiluft-VStätten mit Szenen/Tribünen ab 1.000 Besuchern.

Grenzfall ja: Stadthalle 350 Plätze, feuerbeständige Trennwand Bühne/Zuschauerhaus, Rettungswege min. 1,20 m, Besucherplätze nach SBauVO-Bemessung im Konzept. Grenzfall nein: Eventlocation 220 Personen ohne bauliche Zweitwege – nur Betriebskonzept reicht nicht.

Bühnenhaus, Zuschauerhaus, Besucherplätze

Zuschauerhaus: Versammlungsräume und baulich verbundene Räume. Bühnenhaus: Bühnen und zugehörige Räume. Bühnenöffnung: Öffnung zwischen Hauptbühne und Versammlungsraum.

Besucherplätze bemessen nach Bestuhlung: z. B. Stehplätze mindestens zwei Personen je m² Grundfläche – nicht zugängliche Flächen nicht mitrechnen.

Szenenfläche hinter Bühnenöffnung über 200 m² oder Oberbühne mit lichten Höhen über 2,5 m lösen zusätzliche Anforderungen aus – Theater und Konzerthäuser früh einbinden.

Trennwände und Bühnenbrand

Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen – feuerbeständig, in kleineren VStätten mindestens feuerhemmend.

Trennwand zwischen Bühne und Versammlungsraum: feuerbeständig in Brandwand-Bauart; Türen feuerbeständig und selbstschließend – Kernpunkt bei Bühnenbränden.

Bühne: max. 30 m bis zum nächsten Ausgang; Gänge min. 1,20 m licht; Großbühnen zusätzliche Anforderungen.

Rettungswege und Breiten

Rettungswege von Versammlungsräumen: lichte Mindestbreite je Teil mindestens 1,20 m – bei bis 200 Plätzen und im Bühnenhaus teils 1,00 m.

Verknüpfung Fluchtwege BauO und Konzept §9: Nutzerzahl, Entrauchung, Sicherheitsbeleuchtung.

Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge bei großen VStätten – Feuerwehrzufahrt gesondert.

Technische Anlagen im Bau

BMA, RWA, Sprinkler je nach Konzept und Raumgröße – ab 1.000 m² Versammlungsraum zentrale Bedienung zusätzlich zu örtlichen Schaltern.

Funkverstärkung bei Störung der Einsatzkommunikation; Wandhydranten Typ F gut sichtbar.

Nach Inbetriebnahme: PrüfVO; Bestand § 45 SBauVO.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 1 (baulich) zusammen – nicht MVStättVO-Betrieb. Fliegende Bauten und Freiluft-VStätten haben Zusatzregeln. Er ersetzt kein Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum Betriebs-Artikel?
März-Artikel: MVStättVO, BSO, Räumung, Ordnungsdienst. Dieser Artikel: bauliche SBauVO Teil 1 bei Neubau/Umbau.
Ab wann gilt SBauVO Teil 1?
Versammlungsraum über 200 Besucher einzeln oder mehrere Räume über 200 gesamt mit gemeinsamen Rettungswegen.
Warum ist die Bühnenwand so streng?
Brand auf der Bühne soll nicht ungehindert ins Zuschauerhaus übertragen – feuerbeständige Trennwand in Brandwand-Bauart.
Wie werden Besucherplätze gezählt?
Nach SBauVO-Bemessung – Bestuhlung, Stehplätze je m², ohne nicht zugängliche Flächen.
Brauche ich ein vollständiges Konzept?
Bei genehmigungspflichtigem Sonderbau in der Regel ja – Besucherzahl, Wege, Anlagen nach BauPrüfVO §9.
Gilt das für Escape Rooms?
Escape Room kann Versammlungsstätten- oder Sonderbau-Tatbestand auslösen – Einzelfall; baulich und betrieblich getrennt prüfen.

Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung

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