Baulich vs. Betrieb
Versammlungsstätten sind Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW. Betrieb, BSO, Räumung regelt MVStättVO und SBauVO Kapitel 4 – dieser Artikel: bauliche Anforderungen SBauVO Teil 1 bei Planung und Genehmigung.
Teil 1 gilt u. a. für Versammlungsräume einzeln über 200 Besucher oder mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen über 200 gesamt; Freiluft-VStätten mit Szenen/Tribünen ab 1.000 Besuchern.
Grenzfall ja: Stadthalle 350 Plätze, feuerbeständige Trennwand Bühne/Zuschauerhaus, Rettungswege min. 1,20 m, Besucherplätze nach SBauVO-Bemessung im Konzept. Grenzfall nein: Eventlocation 220 Personen ohne bauliche Zweitwege – nur Betriebskonzept reicht nicht.
Bühnenhaus, Zuschauerhaus, Besucherplätze
Zuschauerhaus: Versammlungsräume und baulich verbundene Räume. Bühnenhaus: Bühnen und zugehörige Räume. Bühnenöffnung: Öffnung zwischen Hauptbühne und Versammlungsraum.
Besucherplätze bemessen nach Bestuhlung: z. B. Stehplätze mindestens zwei Personen je m² Grundfläche – nicht zugängliche Flächen nicht mitrechnen.
Szenenfläche hinter Bühnenöffnung über 200 m² oder Oberbühne mit lichten Höhen über 2,5 m lösen zusätzliche Anforderungen aus – Theater und Konzerthäuser früh einbinden.
Trennwände und Bühnenbrand
Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen – feuerbeständig, in kleineren VStätten mindestens feuerhemmend.
Trennwand zwischen Bühne und Versammlungsraum: feuerbeständig in Brandwand-Bauart; Türen feuerbeständig und selbstschließend – Kernpunkt bei Bühnenbränden.
Bühne: max. 30 m bis zum nächsten Ausgang; Gänge min. 1,20 m licht; Großbühnen zusätzliche Anforderungen.
Rettungswege und Breiten
Rettungswege von Versammlungsräumen: lichte Mindestbreite je Teil mindestens 1,20 m – bei bis 200 Plätzen und im Bühnenhaus teils 1,00 m.
Verknüpfung Fluchtwege BauO und Konzept §9: Nutzerzahl, Entrauchung, Sicherheitsbeleuchtung.
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge bei großen VStätten – Feuerwehrzufahrt gesondert.
Technische Anlagen im Bau
BMA, RWA, Sprinkler je nach Konzept und Raumgröße – ab 1.000 m² Versammlungsraum zentrale Bedienung zusätzlich zu örtlichen Schaltern.
Funkverstärkung bei Störung der Einsatzkommunikation; Wandhydranten Typ F gut sichtbar.
Nach Inbetriebnahme: PrüfVO; Bestand § 45 SBauVO.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 1 (baulich) zusammen – nicht MVStättVO-Betrieb. Fliegende Bauten und Freiluft-VStätten haben Zusatzregeln. Er ersetzt kein Brandschutzkonzept.
- Was ist der Unterschied zum Betriebs-Artikel?
- März-Artikel: MVStättVO, BSO, Räumung, Ordnungsdienst. Dieser Artikel: bauliche SBauVO Teil 1 bei Neubau/Umbau.
- Ab wann gilt SBauVO Teil 1?
- Versammlungsraum über 200 Besucher einzeln oder mehrere Räume über 200 gesamt mit gemeinsamen Rettungswegen.
- Warum ist die Bühnenwand so streng?
- Brand auf der Bühne soll nicht ungehindert ins Zuschauerhaus übertragen – feuerbeständige Trennwand in Brandwand-Bauart.
- Wie werden Besucherplätze gezählt?
- Nach SBauVO-Bemessung – Bestuhlung, Stehplätze je m², ohne nicht zugängliche Flächen.
- Brauche ich ein vollständiges Konzept?
- Bei genehmigungspflichtigem Sonderbau in der Regel ja – Besucherzahl, Wege, Anlagen nach BauPrüfVO §9.
- Gilt das für Escape Rooms?
- Escape Room kann Versammlungsstätten- oder Sonderbau-Tatbestand auslösen – Einzelfall; baulich und betrieblich getrennt prüfen.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung