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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 30.08.2024

Garagen Brandschutz NRW: Kleingarage bis Großgarage nach SBauVO Teil 5

Teil 5 SBauVO gilt für jede Garage – ohne Mindestgröße. Zwei Fragen: Nutzfläche Klein/Mittel/Groß – und offen oder geschlossen? GK-5-Bauteile, Rauchabschnitte, Rettungswege, BMA, Lüftung und Aufsicht statt BSB.

Zwei Fragen – und eine Doppelschwelle

Ob und wie streng die Sonderbauverordnung für Garagen greift, hängt nicht von der Stellplatzanzahl allein ab. Zuerst zwei Prüfungen: Wie groß ist die Nutzfläche der Garage (Klein, Mittel, Groß)? Und ist die Garage offen oder geschlossen?

Teil 5 SBauVO gilt für alle Stellplätze und Garagen (§ 121) – ohne Mindestgröße. Das ist nicht dasselbe wie großer Sonderbau: der folgt erst ab mehr als 1.000 m² Nutzfläche (§ 50 Abs. 2 BauO) mit Brandschutzkonzept. Eine Mittelgarage mit 400 m² ist Sonderbau über Teil 5, braucht aber kein Konzept als großer Sonderbau.

Abgrenzung Betrieb: Garagen haben in Teil 5 keine Brandschutzordnung, keinen Brandschutzbeauftragten und keine Feuerwehrplan-Pflicht – stattdessen Aufsichtsperson in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen (§ 139). Vergleich: BSO, BSB, Feuerwehrpläne.

Klein, Mittel, Groß – und Garagentypen

Einstufung nach § 122 SBauVO

Einstufung nach § 122 SBauVO
TypNutzflächeBesonderes
Kleingarage≤ 100 m²Teil 5, mildere Detailpflichten
Mittelgarage> 100 – 1.000 m²Rauchabschnitte, Verbindungen, Rettungswege ab Mittel
Großgarage> 1.000 m²Großer Sonderbau + §§ 132, 137, 139 u. a.
Offene Garage≥ 1/3 Umfassungswand unverschließbar ins Freie; Querlüftung
Geschlossene GarageStrenger: Lüftung, BMA, SiBe, Rauchabschnitte
Oberirdische GarageFußböden im Mittel ≤ 1,50 m unter Gelände
Automatische GarageBrandwände statt Rauchabschnitte; kein Personenverkehr

Gebäudeklasse 5 als Default

Soweit Teil 5 nichts Abweichendes regelt, gelten auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW an Gebäudeklasse 5 (§ 122 Abs. 14 Satz 1).

Nicht anwendbar bei Garagen u. a.: § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1–2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 41 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BauO – die üblichen GK-Erleichterungen greifen hier nicht.

Einordnung Gesamtanlage: Gesetzliche Einstufung. Brandabschnitte allgemein: §§ 29–30 BauO.

Bauteile und Rauchabschnitte

§ 127: Tragende Wände und Decken über, unter und zwischen Garagen feuerbeständig – Erleichterung oberirdisch bis 22 m über Gelände. § 128: Außenwände Mittel/Groß nichtbrennbar (Ausnahme eingeschossige oberirdische reine Garagen). § 129: Trennwände zu anderer Nutzung mindestens feuerhemmend; zu anderen Gebäuden feuerbeständig.

Geschlossene Großgaragen (nicht automatisch): Rauchabschnitte feuerhemmend, nichtbrennbar – max. 5.000 m² oberirdisch, 2.500 m² sonst; Verdopplung mit Sprinkler in jedem Garagengeschoss. Automatische Garagen: Brandwände, Brandabschnitte max. 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt; § 30 Abs. 2 Nr. 2 BauO nicht anwendbar.

Verbindung zum Wohnbau – Sicherheitsschleusen

Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume (nicht nur für Garagennutzer) zu geschlossenen Mittel- und Großgaragen: nur über Sicherheitsschleusen – feuerbeständige Wände/Decken, Türen feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend, Aufschlag in Fluchtrichtung (§ 133).

Zu offenen Garagen: Öffnungen mit feuerhemmenden, dichten, selbstschließenden Türen. Automatische Garagen: keine Verbindung zu anderen Räumen oder Gebäuden.

Wohn-Tiefgaragen-Komplex: typischer Planungsfehler ist die direkte Öffnung des Hausflurs in die geschlossene Garage ohne Schleuse – Wände notwendiger Flure und § 133 gemeinsam prüfen.

Rettungswege

§ 134 SBauVO – Rettungswege

§ 134 SBauVO – Rettungswege
AnforderungMaß / Regel
Zwei RettungswegeJede Mittel-/Großgarage, jedes Geschoss
Erleichterung oberirdischEin RW genügt, wenn Ausgang ins Freie ≤ 15 m
Notwendiger TreppenraumEinstellplätze im Mittel > 3 m über Gelände: jede notw. Treppe im eigenen TR; § 35 Abs. 2 Satz 2 BauO nicht anwendbar
ErreichbarkeitOffen: max. 50 m Luftlinie; geschlossen: max. 30 m zu TR oder Ausgang
GroßgarageBodenmarkierungen + beleuchtete Wandhinweise zu Treppen/Ausgängen
TürenNicht versperrt; von innen leicht öffenbar (Betriebszeit)

Beleuchtung, Lüftung, BMA, Löschanlagen

§ 135: Mittel/Groß – allgemeine Beleuchtung 1 Lux / 20 Lux. Geschlossene Großgaragen (Ausnahmen: eingeschossig mit festem Benutzerkreis): Sicherheitsbeleuchtung Rettungswege – Details: Sicherheitsbeleuchtung. Gebäudefunk für Feuerwehr bei Störung (Ausnahme ≤ 1 UG und ≤ 2.500 m² NF).

§ 136 geschlossene Mittel/Groß: maschinelle Abluft + Zuluft; CO-Halbstundenmittelwert max. 100 ppm (SV-Gutachten nach Inbetriebnahme als Alternative); min. 6 bzw. 12 m³/h/m²; zwei Ventilatoren, getrennte Stromkreise.

§ 137: Geschlossene Großgarage – BMA mit selbsttätigen Meldern (Ausnahme: Sprinkler in jedem Geschoss). Geschlossene Mittelgarage – BMA wenn Verbindung zu BMA-pflichtigen Räumen. Weiter: BMA-Pflicht.

§ 138: Wandhydranten Typ F in unterirdischen Mittel-/Großgaragen nahe jedes TR; Sprinkler u. a. unterirdische Großgarage in Mehrzweckgebäude, automatische Garagen, > 20 Hebebühnen mit Grube; RWA in geschlossenen Großgaragen.

Betrieb – Aufsicht statt BSB

§ 139: In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen ständig Aufsichtsperson – oder Monitorkontrolle mit unverzüglicher Erreichbarkeit. Beleuchtung 20 Lux in Betriebszeit; Lüftung und CO-Warnanlagen betriebsbereit; Rauch- und Feuerverbot mit Hinweisschild.

Keine brennbaren Stoffe außerhalb Kfz (Ausnahmen: Reifen, Fahrradanhänger je Stellplatz). § 140: Kfz in Treppenräumen, Fluren, Kellergängen verboten – in anderen Räumen nur mit Gesamtkraftstoff ≤ 12 l unter Bedingungen.

Nach Inbetriebnahme: PrüfVO NRW für BMA, Sprinkler, RWA in geschlossenen Großgaragen. E-Fahrzeuge betrieblich: E-Fahrzeuge Tiefgarage.

Grenzfälle – ja oder nein?

Grenzfall ja: Geschlossene Tiefgarage 850 m² unter Wohnhaus – Mittelgarage, Rauchabschnitte § 132, Sicherheitsschleuse § 133, zwei Rettungswege § 134.

Grenzfall nein: Einzelgarage 28 m² am EFH – Kleingarage, Teil 5 mit reduziertem Paket; trotzdem Kraftstoff und FeuVO bei Heizung prüfen.

Grenzfall ja: Parkhaus 1.200 m² geschlossen – Großgarage, großer Sonderbau, BMA § 137, Aufsicht § 139, Konzept § 70.

Grenzfall offen: Offene Mittelgarage 600 m² – keine geschlossenen Anforderungen zu Lüftung/BMA, aber Rettungswege und Verbindungen zu Wohnbau bleiben.

Grenzfall ja: Automatische Parkgarage – Brandwände § 132 Abs. 3, keine §-134-Abs.-4-Rettungswege für Personen.

Prüfkatalog

Garagen – gesetzliche Prüfpunkte

Garagen – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.FrageErgebnis
1Stellplatz/Garage § 2 Abs. 8 BauO?Teil 5 SBauVO anwendbar
2Nutzfläche?Klein ≤ 100 / Mittel ≤ 1.000 / Groß > 1.000 m²
3Offen oder geschlossen?Geschlossen → Lüftung, BMA, ggf. SiBe
4Automatische Garage?Brandwände; keine Personen-RW § 134 Abs. 4
5NF > 1.000 m²?Großer Sonderbau → Konzept § 70
6Rauchabschnitte § 132?5.000 / 2.500 m²; Verdopplung Sprinkler
7Zwei Rettungswege je Geschoss?Erleichterung: 1 RW wenn Ausgang ≤ 15 m
8Einstellplätze > 3 m über Gelände?Eigener notwendiger TR je Treppe
9Verbindung Wohn/Büro?Sicherheitsschleuse wenn geschlossen
10Lüftung / CO nachgewiesen?§ 136; 100 ppm oder maschinell
11BMA erforderlich?Geschl. Groß; Mittel bei Verbindung
12Sprinkler / Wandhydranten / RWA?§ 138 je nach Typ
13Geschl. Großgarage öffentlich?Aufsichtsperson § 139
14BSO / BSB / Feuerwehrplan?In Teil 5 nicht vorgesehen
15Feuerwehrzufahrt § 5 BauO?Separates Thema – nicht § 123 Garagenverkehr

Grenzen

Dieser Ratgeber erklärt BauO NRW und SBauVO NRW Teil 5 (§§ 121–142) – ohne PrüfVO NRW, VV TB, Stellplatzsatzungen oder GEG-Ladeinfrastruktur. Verkehrsbreite Garagenzufahrt (§ 123) ist nicht Feuerwehrzufahrt nach § 5 BauO – Feuerwehr-Flächen. Ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Ab wann gilt SBauVO Teil 5 für Garagen?
Für alle Stellplätze und Garagen nach § 2 Abs. 8 BauO – ohne Mindestgröße (§ 121 SBauVO). Die Einstufung Klein/Mittel/Groß steuert die Strenge der Detailanforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen Mittelgarage und großem Sonderbau?
Mittelgarage: Nutzfläche über 100 bis 1.000 m². Großer Sonderbau mit Konzeptpflicht: erst ab mehr als 1.000 m² Nutzfläche (§ 50 Abs. 2 BauO). Eine 800 m² Tiefgarage ist Mittelgarage, aber kein großer Sonderbau.
Braucht eine geschlossene Großgarage eine BMA?
Ja – Brandmeldeanlage mit selbsttätigen Brandmeldern (§ 137 SBauVO), außer in jedem Garagengeschoss eine selbsttätige Feuerlöschanlage.
Gibt es einen Brandschutzbeauftragten in Garagen?
Nein in SBauVO Teil 5. In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen: Aufsichtsperson oder Monitorkontrolle (§ 139). Das ist nicht dasselbe wie der BSB nach § 85/§ 118.
Was ist eine offene Garage?
Mindestens ein Drittel der Umfassungswandfläche unverschließbar ins Freie; bei Mittel/Groß weitere Kriterien zu gegenüberliegenden Wänden und Querlüftung (§ 122 Abs. 2–5).
Welche Rettungsweglängen gelten?
Geschlossen: max. 30 m Luftlinie zu Treppenraum oder Ausgang ins Freie. Offen: max. 50 m. Zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss – oberirdisch Erleichterung bei Ausgang ≤ 15 m (§ 134).
Gilt Gebäudeklasse 5 für jede Garage?
Soweit Teil 5 nichts anderes regelt, ja – feuerbeständige/fachplanerische Anforderungen wie GK 5 auf Bauteile (§ 122 Abs. 14), mit enumerierten Ausnahmen von BauO-Erleichterungen.
Braucht jede Tiefgarage ein Brandschutzkonzept?
Nur als großer Sonderbau ab über 1.000 m² Nutzfläche oder bei genehmigungspflichtigem Vorhaben mit Sonderbau-Verfahren. Mittelgaragen brauchen den vollen SBauVO-Nachweis, aber nicht automatisch ein Konzept nach § 70.

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