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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 04.05.2025

Mittel- und Großgaragen: Brandschutz nach SBauVO NRW

Ab 100 m² Nutzfläche gelten Sonderbau-Regeln für Garagen – mit Rauchabschnitten, Verbindungen zum Wohnbau und Betriebsvorschriften. Was Planer und Betreiber bei Mittel- und Großgaragen beachten müssen.

Ab wann eine Garage Sonderbau wird

Stellplätze und Garagen fallen unter Teil 5 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO), soweit sie nicht nur der privaten Nutzung einer Wohnung dienen. Entscheidend ist die Nutzfläche – nicht allein die Zahl der Stellplätze.

Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m². Großgaragen: über 1.000 m². Darunter gelten andere bauordnungsrechtliche Regeln – ab diesen Schwellen greifen Rauchabschnitte, Brandabschnitte, Verbindungsregeln zu anderen Nutzungen und Betriebsvorschriften nach SBauVO.

Grenzfall ja: Geschlossene Tiefgarage 850 m² unter Wohnhaus, Rauchabschnitte nach § 132 SBauVO, getrennte Verbindung Wohn↔Garage, BMA und später PrüfVO. Grenzfall nein: Einzelgarage 28 m² am EFH – keine Mittelgarage, aber Kraftstoff und FeuVO bei Heizung/Nebenraum trotzdem prüfen.

Offen, geschlossen, oberirdisch, automatisch

Die SBauVO unterscheidet Garagentypen mit unterschiedlichen Anforderungen:

  • Offene Mittel- und Großgaragen – in jedem Geschoss unverschließbare Öffnungen ≥ 1/3 der Umfassungswandfläche, mindestens eine Öffnung je 50 m Wandlänge
  • Geschlossene Garagen – erfüllen die Offenheitskriterien nicht; strengere Anforderungen an Entrauchung und Abschnitte
  • Oberirdische Garagen – Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter Geländeoberfläche
  • Automatische Garagen – ohne Personen- und Fahrverkehr, mechanische Förderung; eigene Regelungen

Rauchabschnitte und Brandabschnitte (§ 132)

§ 132 SBauVO regelt die Unterteilung in Rauchabschnitte und Brandabschnitte – analog zur BauO-Logik, aber garagenspezifisch. Ziel: Rauchausbreitung in Fluren und Verbindungen begrenzen, Brandübertragung in angrenzende Nutzungen verhindern.

Verbindungen zwischen Garagen und Wohnnutzungen (§ 133) sind kritisch: Sicherheitsschleusen, feuerbeständige oder feuerhemmende Trennungen, keine unkontrollierten Öffnungen in Rettungswege des Wohnbaus.

Mehrgeschossige Garagen: Verbindungen zwischen Garagengeschossen und zu Aufzügen/Treppen müssen im Brandschutzkonzept dargestellt sein – typischer Planungsfehler bei Wohn-Tiefgaragen-Komplexen.

Betriebsvorschriften und E-Fahrzeuge

§ 139 SBauVO: Betriebsvorschriften für Garagen – u. a. Kennzeichnung, Nutzung, technische Anlagen im Betrieb. § 140: Kraftfahrzeuge in anderen Räumen als Garagen – Werkstatt, Lager, Flur: grundsätzlich unzulässig oder nur mit Sonderregeln.

E-Ladeinfrastruktur und LIB-Risiken ergänzen den baulichen Nachweis – E-Fahrzeuge Tiefgarage betrieblich; SBauVO liefert die baulische Basis (Abschnitte, Lüftung, BMA).

Bestand: § 142 regelt Anwendung auf bestehende Garagen – Umrüstung und Nutzungsänderung können Nachrüstung auslösen, auch ohne Neubau.

Genehmigung, Konzept, PrüfVO

Mittel- und Großgaragen sind Sonderbauten – Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO NRW bei genehmigungspflichtigen Vorhaben. Inhalt: Abschottungen, Rettungswege, BMA, Löschanlagen, Löschwasser.

Nach Inbetriebnahme: PrüfVO NRW für BMA, Sprinkler, RWA in Mittel- und Großgaragen – Prüfsachverständiger alle 3 Jahre, Bericht an Bauaufsicht.

Verknüpfung Sonderbauten und Fluchtwege für Erschließung aus der Garage ins Freie.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 5 (Garagen) für Planer und Betreiber zusammen. Einzelgaragen, Stellplätze unter 100 m² und reine PKW-Stellplätze am EFH folgen anderen Tatbeständen. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Ab welcher Fläche ist eine Mittelgarage?
Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² – SBauVO Teil 5. Darüber Großgarage. Maßgeblich ist die Garagen-Nutzfläche, nicht die gesamte Gebäude-BGF.
Was ist eine offene Garage?
Garage mit unmittelbar ins Freie führenden, unverschließbaren Öffnungen von mindestens einem Drittel der Umfassungswandfläche – mit Mindestöffnungen je Wandlänge nach SBauVO.
Braucht jede Tiefgarage ein Brandschutzkonzept?
Bei genehmigungspflichtiger Errichtung oder wesentlicher Änderung von Mittel-/Großgaragen in der Regel ja – als Teil des Sonderbau-Verfahrens nach BauPrüfVO § 9.
Gilt PrüfVO in Garagen?
Ja für Mittel- und Großgaragen – u. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA mit Prüfsachverständigen und Behördenberichtspflicht.
Darf ich in der Werkstatt parken?
§ 140 SBauVO regelt Abstellen außerhalb von Garagen – grundsätzlich eingeschränkt. Werkstatt mit Fahrzeug ≠ Garage-Nachweis.
Was bei Umbau Wohnhaus mit Bestandsgarage?
§ 142 und Nutzungsänderung prüfen – Verbindung Wohn/Garage, Abschnitte und BMA können nachgerüstet werden müssen.

Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung

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