Zwei Fragen – und eine Doppelschwelle
Ob und wie streng die Sonderbauverordnung für Garagen greift, hängt nicht von der Stellplatzanzahl allein ab. Zuerst zwei Prüfungen: Wie groß ist die Nutzfläche der Garage (Klein, Mittel, Groß)? Und ist die Garage offen oder geschlossen?
Teil 5 SBauVO gilt für alle Stellplätze und Garagen (§ 121) – ohne Mindestgröße. Das ist nicht dasselbe wie großer Sonderbau: der folgt erst ab mehr als 1.000 m² Nutzfläche (§ 50 Abs. 2 BauO) mit Brandschutzkonzept. Eine Mittelgarage mit 400 m² ist Sonderbau über Teil 5, braucht aber kein Konzept als großer Sonderbau.
Abgrenzung Betrieb: Garagen haben in Teil 5 keine Brandschutzordnung, keinen Brandschutzbeauftragten und keine Feuerwehrplan-Pflicht – stattdessen Aufsichtsperson in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen (§ 139). Vergleich: BSO, BSB, Feuerwehrpläne.
Klein, Mittel, Groß – und Garagentypen
Einstufung nach § 122 SBauVO
Einstufung nach § 122 SBauVO| Typ | Nutzfläche | Besonderes |
|---|
| Kleingarage | ≤ 100 m² | Teil 5, mildere Detailpflichten |
| Mittelgarage | > 100 – 1.000 m² | Rauchabschnitte, Verbindungen, Rettungswege ab Mittel |
| Großgarage | > 1.000 m² | Großer Sonderbau + §§ 132, 137, 139 u. a. |
| Offene Garage | — | ≥ 1/3 Umfassungswand unverschließbar ins Freie; Querlüftung |
| Geschlossene Garage | — | Strenger: Lüftung, BMA, SiBe, Rauchabschnitte |
| Oberirdische Garage | — | Fußböden im Mittel ≤ 1,50 m unter Gelände |
| Automatische Garage | — | Brandwände statt Rauchabschnitte; kein Personenverkehr |
Gebäudeklasse 5 als Default
Soweit Teil 5 nichts Abweichendes regelt, gelten auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW an Gebäudeklasse 5 (§ 122 Abs. 14 Satz 1).
Nicht anwendbar bei Garagen u. a.: § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1–2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 41 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BauO – die üblichen GK-Erleichterungen greifen hier nicht.
Einordnung Gesamtanlage: Gesetzliche Einstufung. Brandabschnitte allgemein: §§ 29–30 BauO.
Bauteile und Rauchabschnitte
§ 127: Tragende Wände und Decken über, unter und zwischen Garagen feuerbeständig – Erleichterung oberirdisch bis 22 m über Gelände. § 128: Außenwände Mittel/Groß nichtbrennbar (Ausnahme eingeschossige oberirdische reine Garagen). § 129: Trennwände zu anderer Nutzung mindestens feuerhemmend; zu anderen Gebäuden feuerbeständig.
Geschlossene Großgaragen (nicht automatisch): Rauchabschnitte feuerhemmend, nichtbrennbar – max. 5.000 m² oberirdisch, 2.500 m² sonst; Verdopplung mit Sprinkler in jedem Garagengeschoss. Automatische Garagen: Brandwände, Brandabschnitte max. 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt; § 30 Abs. 2 Nr. 2 BauO nicht anwendbar.
Verbindung zum Wohnbau – Sicherheitsschleusen
Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume (nicht nur für Garagennutzer) zu geschlossenen Mittel- und Großgaragen: nur über Sicherheitsschleusen – feuerbeständige Wände/Decken, Türen feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend, Aufschlag in Fluchtrichtung (§ 133).
Zu offenen Garagen: Öffnungen mit feuerhemmenden, dichten, selbstschließenden Türen. Automatische Garagen: keine Verbindung zu anderen Räumen oder Gebäuden.
Wohn-Tiefgaragen-Komplex: typischer Planungsfehler ist die direkte Öffnung des Hausflurs in die geschlossene Garage ohne Schleuse – Wände notwendiger Flure und § 133 gemeinsam prüfen.
Rettungswege
§ 134 SBauVO – Rettungswege
§ 134 SBauVO – Rettungswege| Anforderung | Maß / Regel |
|---|
| Zwei Rettungswege | Jede Mittel-/Großgarage, jedes Geschoss |
| Erleichterung oberirdisch | Ein RW genügt, wenn Ausgang ins Freie ≤ 15 m |
| Notwendiger Treppenraum | Einstellplätze im Mittel > 3 m über Gelände: jede notw. Treppe im eigenen TR; § 35 Abs. 2 Satz 2 BauO nicht anwendbar |
| Erreichbarkeit | Offen: max. 50 m Luftlinie; geschlossen: max. 30 m zu TR oder Ausgang |
| Großgarage | Bodenmarkierungen + beleuchtete Wandhinweise zu Treppen/Ausgängen |
| Türen | Nicht versperrt; von innen leicht öffenbar (Betriebszeit) |
Beleuchtung, Lüftung, BMA, Löschanlagen
§ 135: Mittel/Groß – allgemeine Beleuchtung 1 Lux / 20 Lux. Geschlossene Großgaragen (Ausnahmen: eingeschossig mit festem Benutzerkreis): Sicherheitsbeleuchtung Rettungswege – Details: Sicherheitsbeleuchtung. Gebäudefunk für Feuerwehr bei Störung (Ausnahme ≤ 1 UG und ≤ 2.500 m² NF).
§ 136 geschlossene Mittel/Groß: maschinelle Abluft + Zuluft; CO-Halbstundenmittelwert max. 100 ppm (SV-Gutachten nach Inbetriebnahme als Alternative); min. 6 bzw. 12 m³/h/m²; zwei Ventilatoren, getrennte Stromkreise.
§ 137: Geschlossene Großgarage – BMA mit selbsttätigen Meldern (Ausnahme: Sprinkler in jedem Geschoss). Geschlossene Mittelgarage – BMA wenn Verbindung zu BMA-pflichtigen Räumen. Weiter: BMA-Pflicht.
§ 138: Wandhydranten Typ F in unterirdischen Mittel-/Großgaragen nahe jedes TR; Sprinkler u. a. unterirdische Großgarage in Mehrzweckgebäude, automatische Garagen, > 20 Hebebühnen mit Grube; RWA in geschlossenen Großgaragen.
Betrieb – Aufsicht statt BSB
§ 139: In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen ständig Aufsichtsperson – oder Monitorkontrolle mit unverzüglicher Erreichbarkeit. Beleuchtung 20 Lux in Betriebszeit; Lüftung und CO-Warnanlagen betriebsbereit; Rauch- und Feuerverbot mit Hinweisschild.
Keine brennbaren Stoffe außerhalb Kfz (Ausnahmen: Reifen, Fahrradanhänger je Stellplatz). § 140: Kfz in Treppenräumen, Fluren, Kellergängen verboten – in anderen Räumen nur mit Gesamtkraftstoff ≤ 12 l unter Bedingungen.
Nach Inbetriebnahme: PrüfVO NRW für BMA, Sprinkler, RWA in geschlossenen Großgaragen. E-Fahrzeuge betrieblich: E-Fahrzeuge Tiefgarage.
Grenzfälle – ja oder nein?
Grenzfall ja: Geschlossene Tiefgarage 850 m² unter Wohnhaus – Mittelgarage, Rauchabschnitte § 132, Sicherheitsschleuse § 133, zwei Rettungswege § 134.
Grenzfall nein: Einzelgarage 28 m² am EFH – Kleingarage, Teil 5 mit reduziertem Paket; trotzdem Kraftstoff und FeuVO bei Heizung prüfen.
Grenzfall ja: Parkhaus 1.200 m² geschlossen – Großgarage, großer Sonderbau, BMA § 137, Aufsicht § 139, Konzept § 70.
Grenzfall offen: Offene Mittelgarage 600 m² – keine geschlossenen Anforderungen zu Lüftung/BMA, aber Rettungswege und Verbindungen zu Wohnbau bleiben.
Grenzfall ja: Automatische Parkgarage – Brandwände § 132 Abs. 3, keine §-134-Abs.-4-Rettungswege für Personen.
Prüfkatalog
Garagen – gesetzliche Prüfpunkte
Garagen – gesetzliche Prüfpunkte| Nr. | Frage | Ergebnis |
|---|
| 1 | Stellplatz/Garage § 2 Abs. 8 BauO? | Teil 5 SBauVO anwendbar |
| 2 | Nutzfläche? | Klein ≤ 100 / Mittel ≤ 1.000 / Groß > 1.000 m² |
| 3 | Offen oder geschlossen? | Geschlossen → Lüftung, BMA, ggf. SiBe |
| 4 | Automatische Garage? | Brandwände; keine Personen-RW § 134 Abs. 4 |
| 5 | NF > 1.000 m²? | Großer Sonderbau → Konzept § 70 |
| 6 | Rauchabschnitte § 132? | 5.000 / 2.500 m²; Verdopplung Sprinkler |
| 7 | Zwei Rettungswege je Geschoss? | Erleichterung: 1 RW wenn Ausgang ≤ 15 m |
| 8 | Einstellplätze > 3 m über Gelände? | Eigener notwendiger TR je Treppe |
| 9 | Verbindung Wohn/Büro? | Sicherheitsschleuse wenn geschlossen |
| 10 | Lüftung / CO nachgewiesen? | § 136; 100 ppm oder maschinell |
| 11 | BMA erforderlich? | Geschl. Groß; Mittel bei Verbindung |
| 12 | Sprinkler / Wandhydranten / RWA? | § 138 je nach Typ |
| 13 | Geschl. Großgarage öffentlich? | Aufsichtsperson § 139 |
| 14 | BSO / BSB / Feuerwehrplan? | In Teil 5 nicht vorgesehen |
| 15 | Feuerwehrzufahrt § 5 BauO? | Separates Thema – nicht § 123 Garagenverkehr |
Grenzen
Dieser Ratgeber erklärt BauO NRW und SBauVO NRW Teil 5 (§§ 121–142) – ohne PrüfVO NRW, VV TB, Stellplatzsatzungen oder GEG-Ladeinfrastruktur. Verkehrsbreite Garagenzufahrt (§ 123) ist nicht Feuerwehrzufahrt nach § 5 BauO – Feuerwehr-Flächen. Ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.
- Ab wann gilt SBauVO Teil 5 für Garagen?
- Für alle Stellplätze und Garagen nach § 2 Abs. 8 BauO – ohne Mindestgröße (§ 121 SBauVO). Die Einstufung Klein/Mittel/Groß steuert die Strenge der Detailanforderungen.
- Was ist der Unterschied zwischen Mittelgarage und großem Sonderbau?
- Mittelgarage: Nutzfläche über 100 bis 1.000 m². Großer Sonderbau mit Konzeptpflicht: erst ab mehr als 1.000 m² Nutzfläche (§ 50 Abs. 2 BauO). Eine 800 m² Tiefgarage ist Mittelgarage, aber kein großer Sonderbau.
- Braucht eine geschlossene Großgarage eine BMA?
- Ja – Brandmeldeanlage mit selbsttätigen Brandmeldern (§ 137 SBauVO), außer in jedem Garagengeschoss eine selbsttätige Feuerlöschanlage.
- Gibt es einen Brandschutzbeauftragten in Garagen?
- Nein in SBauVO Teil 5. In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen: Aufsichtsperson oder Monitorkontrolle (§ 139). Das ist nicht dasselbe wie der BSB nach § 85/§ 118.
- Was ist eine offene Garage?
- Mindestens ein Drittel der Umfassungswandfläche unverschließbar ins Freie; bei Mittel/Groß weitere Kriterien zu gegenüberliegenden Wänden und Querlüftung (§ 122 Abs. 2–5).
- Welche Rettungsweglängen gelten?
- Geschlossen: max. 30 m Luftlinie zu Treppenraum oder Ausgang ins Freie. Offen: max. 50 m. Zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss – oberirdisch Erleichterung bei Ausgang ≤ 15 m (§ 134).
- Gilt Gebäudeklasse 5 für jede Garage?
- Soweit Teil 5 nichts anderes regelt, ja – feuerbeständige/fachplanerische Anforderungen wie GK 5 auf Bauteile (§ 122 Abs. 14), mit enumerierten Ausnahmen von BauO-Erleichterungen.
- Braucht jede Tiefgarage ein Brandschutzkonzept?
- Nur als großer Sonderbau ab über 1.000 m² Nutzfläche oder bei genehmigungspflichtigem Vorhaben mit Sonderbau-Verfahren. Mittelgaragen brauchen den vollen SBauVO-Nachweis, aber nicht automatisch ein Konzept nach § 70.
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