Ab wann eine Garage Sonderbau wird
Stellplätze und Garagen fallen unter Teil 5 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO), soweit sie nicht nur der privaten Nutzung einer Wohnung dienen. Entscheidend ist die Nutzfläche – nicht allein die Zahl der Stellplätze.
Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m². Großgaragen: über 1.000 m². Darunter gelten andere bauordnungsrechtliche Regeln – ab diesen Schwellen greifen Rauchabschnitte, Brandabschnitte, Verbindungsregeln zu anderen Nutzungen und Betriebsvorschriften nach SBauVO.
Grenzfall ja: Geschlossene Tiefgarage 850 m² unter Wohnhaus, Rauchabschnitte nach § 132 SBauVO, getrennte Verbindung Wohn↔Garage, BMA und später PrüfVO. Grenzfall nein: Einzelgarage 28 m² am EFH – keine Mittelgarage, aber Kraftstoff und FeuVO bei Heizung/Nebenraum trotzdem prüfen.
Offen, geschlossen, oberirdisch, automatisch
Die SBauVO unterscheidet Garagentypen mit unterschiedlichen Anforderungen:
- Offene Mittel- und Großgaragen – in jedem Geschoss unverschließbare Öffnungen ≥ 1/3 der Umfassungswandfläche, mindestens eine Öffnung je 50 m Wandlänge
- Geschlossene Garagen – erfüllen die Offenheitskriterien nicht; strengere Anforderungen an Entrauchung und Abschnitte
- Oberirdische Garagen – Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter Geländeoberfläche
- Automatische Garagen – ohne Personen- und Fahrverkehr, mechanische Förderung; eigene Regelungen
Rauchabschnitte und Brandabschnitte (§ 132)
§ 132 SBauVO regelt die Unterteilung in Rauchabschnitte und Brandabschnitte – analog zur BauO-Logik, aber garagenspezifisch. Ziel: Rauchausbreitung in Fluren und Verbindungen begrenzen, Brandübertragung in angrenzende Nutzungen verhindern.
Verbindungen zwischen Garagen und Wohnnutzungen (§ 133) sind kritisch: Sicherheitsschleusen, feuerbeständige oder feuerhemmende Trennungen, keine unkontrollierten Öffnungen in Rettungswege des Wohnbaus.
Mehrgeschossige Garagen: Verbindungen zwischen Garagengeschossen und zu Aufzügen/Treppen müssen im Brandschutzkonzept dargestellt sein – typischer Planungsfehler bei Wohn-Tiefgaragen-Komplexen.
Betriebsvorschriften und E-Fahrzeuge
§ 139 SBauVO: Betriebsvorschriften für Garagen – u. a. Kennzeichnung, Nutzung, technische Anlagen im Betrieb. § 140: Kraftfahrzeuge in anderen Räumen als Garagen – Werkstatt, Lager, Flur: grundsätzlich unzulässig oder nur mit Sonderregeln.
E-Ladeinfrastruktur und LIB-Risiken ergänzen den baulichen Nachweis – E-Fahrzeuge Tiefgarage betrieblich; SBauVO liefert die baulische Basis (Abschnitte, Lüftung, BMA).
Bestand: § 142 regelt Anwendung auf bestehende Garagen – Umrüstung und Nutzungsänderung können Nachrüstung auslösen, auch ohne Neubau.
Genehmigung, Konzept, PrüfVO
Mittel- und Großgaragen sind Sonderbauten – Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO NRW bei genehmigungspflichtigen Vorhaben. Inhalt: Abschottungen, Rettungswege, BMA, Löschanlagen, Löschwasser.
Nach Inbetriebnahme: PrüfVO NRW für BMA, Sprinkler, RWA in Mittel- und Großgaragen – Prüfsachverständiger alle 3 Jahre, Bericht an Bauaufsicht.
Verknüpfung Sonderbauten und Fluchtwege für Erschließung aus der Garage ins Freie.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 5 (Garagen) für Planer und Betreiber zusammen. Einzelgaragen, Stellplätze unter 100 m² und reine PKW-Stellplätze am EFH folgen anderen Tatbeständen. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.
- Ab welcher Fläche ist eine Mittelgarage?
- Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² – SBauVO Teil 5. Darüber Großgarage. Maßgeblich ist die Garagen-Nutzfläche, nicht die gesamte Gebäude-BGF.
- Was ist eine offene Garage?
- Garage mit unmittelbar ins Freie führenden, unverschließbaren Öffnungen von mindestens einem Drittel der Umfassungswandfläche – mit Mindestöffnungen je Wandlänge nach SBauVO.
- Braucht jede Tiefgarage ein Brandschutzkonzept?
- Bei genehmigungspflichtiger Errichtung oder wesentlicher Änderung von Mittel-/Großgaragen in der Regel ja – als Teil des Sonderbau-Verfahrens nach BauPrüfVO § 9.
- Gilt PrüfVO in Garagen?
- Ja für Mittel- und Großgaragen – u. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA mit Prüfsachverständigen und Behördenberichtspflicht.
- Darf ich in der Werkstatt parken?
- § 140 SBauVO regelt Abstellen außerhalb von Garagen – grundsätzlich eingeschränkt. Werkstatt mit Fahrzeug ≠ Garage-Nachweis.
- Was bei Umbau Wohnhaus mit Bestandsgarage?
- § 142 und Nutzungsänderung prüfen – Verbindung Wohn/Garage, Abschnitte und BMA können nachgerüstet werden müssen.
Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung