Baurecht und Betrieb – zwei Ebenen
Betriebliche Prüffristen nach DGUV 205-040 und BetrSichV gelten für Arbeitgeber und technische Arbeitsmittel. Parallel verlangt die Prüfverordnung NRW (PrüfVO, zuletzt novelliert 26.11.2024) baurechtliche Prüfungen technischer Anlagen in Sonderbauten und wiederkehrende Prüfungen – durch anerkannte Prüfsachverständige, mit Berichten an die Bauaufsicht.
Wer beides verwechselt, riskiert Lücken: Eine DGUV-konforme Wartung ersetzt nicht die PrüfVO-Pflicht in einer Versammlungsstätte – und umgekehrt.
Grenzfall ja: Hotel mit BMA – PrüfVO: Prüfsachverständiger alle 3 Jahre, Bericht archiviert, Mängel beseitigt, Termin der Behörde mitgeteilt; parallel DGUV-Wartung Feuerlöscher. Grenzfall nein: Nur interne Hausmeister-Checkliste ohne anerkannten Prüfsachverständigen in einem PrüfVO-pflichtigen Sonderbau.
Welche Anlagen betroffen sind
Teil 1 PrüfVO gilt u. a. für technische Anlagen in:
- Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten (SBauVO)
- Hochhäusern (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW)
- Mittel- und Großgaragen
- sonstigen Sonderbauten, wenn die Bauaufsicht Prüfung angeordnet hat
Prüfpflichtige Anlagentypen
Durch Prüfsachverständige zu prüfen sind u. a.:
- Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Maschinelle und natürliche Rauchabzugsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sprinkleranlagen und andere Löschanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
- In Hochhäusern: wiederkehrend elektrische Anlagen außerhalb von Wohnungen
3 Jahre vs. 6 Jahre
Wiederkehrende Prüfungen seit der letzten Prüfung:
- Nicht mehr als 3 Jahre – für Anlagen der Nrn. 1 bis 8 (u. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA, Druckbelüftung)
- Nicht mehr als 6 Jahre – für Anlagen der Nrn. 9 bis 11 (u. a. natürliche Rauchabzugsanlagen)
Betreiberpflichten
Betreiber müssen u. a.: Prüfunterlagen bereithalten; konkrete Sicherheitsmängel unverzüglich, sonstige in angemessener Frist beseitigen; Beseitigung dem Prüfsachverständigen mitteilen; Berichte vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an die untere Bauaufsichtsbehörde senden; Prüftermine rechtzeitig mitteilen; wiederkehrende Berichte mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Die Behörde kann Fristen verkürzen, wenn Gefahrenabwehr es erfordert. Verknüpfung mit Sonderbau-Mängel TÜV und DGUV-205-040-Überblick.
Abgrenzung zu bestehenden Ratgebern
BMA-Prüffristen und Sprinkler-Prüffristen beschreiben fachliche Intervalle – PrüfVO verpflichtet in Sonderbauten zusätzlich zum Prüfsachverständigen und zur Behördenberichtspflicht.
Wer darf prüfen? – Prüfsachverständige nach PrüfVO sind eine eigene Qualifikation neben Errichter-Fachkraft und SV-Bau.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst PrüfVO NRW (Stand Nov. 2024) zusammen. Ob Ihr Objekt PrüfVO-pflichtig ist, ergibt sich aus Sonderbau-Einordnung, Baugenehmigung und behördlicher Anordnung. Er ersetzt keinen Prüfbericht.
- Gilt PrüfVO in jedem Gewerbebetrieb?
- Nein. Schwerpunkt sind Sonderbauten und die aufgeführten Anlagentypen. Ein kleines Büro ohne Sonderbau-Tatbestand fällt nicht unter Teil 1 PrüfVO.
- Alle 3 Jahre – welche Anlagen?
- U. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA, Druckbelüftung von Rettungswegen – siehe § 2 PrüfVO NRW Anlagenliste Nrn. 1–8.
- Ersetzt DGUV 205-040 die PrüfVO?
- Nein. DGUV regelt betriebliche Prüfungen nach Arbeitsschutz. PrüfVO ist baurechtliche Sonderbau-Prüfung mit Prüfsachverständigen und Behördenbericht.
- Wer ist Prüfsachverständiger?
- Staatlich anerkannte oder nach § 4 anerkannte Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung – nicht beliebig jede Wartungsfirma.
- Was bei Mängeln?
- Konkrete Gefahren unverzüglich beseitigen, sonstige angemessen; Prüfsachverständigen und ggf. Behörde informieren. Bei Gefahr kann Behörde Betrieb einschränken.
- Neue PrüfVO 2024 – was ist neu?
- Novellierung vom 26.11.2024 – Inhaltsverzeichnis und §§ 1, 2, 9 angepasst. Prüfen Sie die aktuelle Fassung auf recht.nrw.de für Ihr Objekt.
Weitere Ratgeber: Betrieb & Organisation