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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 08.04.2025

PrüfVO NRW: Wiederkehrende Prüfungen in Sonderbauten

Neben DGUV und BetrSichV verlangt die Prüfverordnung NRW baurechtliche Prüfungen durch Prüfsachverständige – mit 3- und 6-Jahres-Fristen für BMA, Sprinkler, RWA und mehr.

Baurecht und Betrieb – zwei Ebenen

Betriebliche Prüffristen nach DGUV 205-040 und BetrSichV gelten für Arbeitgeber und technische Arbeitsmittel. Parallel verlangt die Prüfverordnung NRW (PrüfVO, zuletzt novelliert 26.11.2024) baurechtliche Prüfungen technischer Anlagen in Sonderbauten und wiederkehrende Prüfungen – durch anerkannte Prüfsachverständige, mit Berichten an die Bauaufsicht.

Wer beides verwechselt, riskiert Lücken: Eine DGUV-konforme Wartung ersetzt nicht die PrüfVO-Pflicht in einer Versammlungsstätte – und umgekehrt.

Grenzfall ja: Hotel mit BMA – PrüfVO: Prüfsachverständiger alle 3 Jahre, Bericht archiviert, Mängel beseitigt, Termin der Behörde mitgeteilt; parallel DGUV-Wartung Feuerlöscher. Grenzfall nein: Nur interne Hausmeister-Checkliste ohne anerkannten Prüfsachverständigen in einem PrüfVO-pflichtigen Sonderbau.

Welche Anlagen betroffen sind

Teil 1 PrüfVO gilt u. a. für technische Anlagen in:

  • Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten (SBauVO)
  • Hochhäusern (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW)
  • Mittel- und Großgaragen
  • sonstigen Sonderbauten, wenn die Bauaufsicht Prüfung angeordnet hat

Prüfpflichtige Anlagentypen

Durch Prüfsachverständige zu prüfen sind u. a.:

  • Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
  • Maschinelle und natürliche Rauchabzugsanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sprinkleranlagen und andere Löschanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
  • In Hochhäusern: wiederkehrend elektrische Anlagen außerhalb von Wohnungen

3 Jahre vs. 6 Jahre

Wiederkehrende Prüfungen seit der letzten Prüfung:

  • Nicht mehr als 3 Jahre – für Anlagen der Nrn. 1 bis 8 (u. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA, Druckbelüftung)
  • Nicht mehr als 6 Jahre – für Anlagen der Nrn. 9 bis 11 (u. a. natürliche Rauchabzugsanlagen)

Betreiberpflichten

Betreiber müssen u. a.: Prüfunterlagen bereithalten; konkrete Sicherheitsmängel unverzüglich, sonstige in angemessener Frist beseitigen; Beseitigung dem Prüfsachverständigen mitteilen; Berichte vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an die untere Bauaufsichtsbehörde senden; Prüftermine rechtzeitig mitteilen; wiederkehrende Berichte mindestens 6 Jahre aufbewahren.

Die Behörde kann Fristen verkürzen, wenn Gefahrenabwehr es erfordert. Verknüpfung mit Sonderbau-Mängel TÜV und DGUV-205-040-Überblick.

Abgrenzung zu bestehenden Ratgebern

BMA-Prüffristen und Sprinkler-Prüffristen beschreiben fachliche Intervalle – PrüfVO verpflichtet in Sonderbauten zusätzlich zum Prüfsachverständigen und zur Behördenberichtspflicht.

Wer darf prüfen? – Prüfsachverständige nach PrüfVO sind eine eigene Qualifikation neben Errichter-Fachkraft und SV-Bau.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst PrüfVO NRW (Stand Nov. 2024) zusammen. Ob Ihr Objekt PrüfVO-pflichtig ist, ergibt sich aus Sonderbau-Einordnung, Baugenehmigung und behördlicher Anordnung. Er ersetzt keinen Prüfbericht.

Häufige Fragen

Gilt PrüfVO in jedem Gewerbebetrieb?
Nein. Schwerpunkt sind Sonderbauten und die aufgeführten Anlagentypen. Ein kleines Büro ohne Sonderbau-Tatbestand fällt nicht unter Teil 1 PrüfVO.
Alle 3 Jahre – welche Anlagen?
U. a. BMA, Sprinkler, maschinelle RWA, Druckbelüftung von Rettungswegen – siehe § 2 PrüfVO NRW Anlagenliste Nrn. 1–8.
Ersetzt DGUV 205-040 die PrüfVO?
Nein. DGUV regelt betriebliche Prüfungen nach Arbeitsschutz. PrüfVO ist baurechtliche Sonderbau-Prüfung mit Prüfsachverständigen und Behördenbericht.
Wer ist Prüfsachverständiger?
Staatlich anerkannte oder nach § 4 anerkannte Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung – nicht beliebig jede Wartungsfirma.
Was bei Mängeln?
Konkrete Gefahren unverzüglich beseitigen, sonstige angemessen; Prüfsachverständigen und ggf. Behörde informieren. Bei Gefahr kann Behörde Betrieb einschränken.
Neue PrüfVO 2024 – was ist neu?
Novellierung vom 26.11.2024 – Inhaltsverzeichnis und §§ 1, 2, 9 angepasst. Prüfen Sie die aktuelle Fassung auf recht.nrw.de für Ihr Objekt.

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