Wie oft prüft die PrüfVO NRW technische Anlagen?
Wiederkehrend nicht mehr als drei Jahre für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 (u. a. selbsttätige Feuerlöschanlagen, maschinelle RWA, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen) und nicht mehr als sechs Jahre für Nr. 9 bis 11 (elektrische Anlagen, natürliche Rauchabzugsanlagen, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen) – § 2 Abs. 1 Satz 3 PrüfVO NRW (Fassung ab 26.11.2024).
Die PrüfVO begründet keine Einbaupflicht: Sie regelt die Prüfung vorhandener oder bauordnungsrechtlich geforderter Anlagen durch Prüfsachverständige. DGUV 205-040, DIN und VdS sind Instandhaltung/Arbeitsschutz – nicht die bauordnungsrechtliche Frist.
Grenzfall ja: Hotel mit BMA im Gebäudekatalog – Prüfsachverständiger alle 3 Jahre, Bericht, Mängelbeseitigung. Grenzfall nein: Nur Wartungsvertrag ohne Prüfsachverständigen in einem PrüfVO-pflichtigen Objekt.
Gebäudekatalog § 1 – wann Teil 1 greift
Teil 1 gilt für technische Anlagen in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebäuden/Nutzungen – u. a. Verkaufs- und Versammlungsstätten (SBauVO), Krankenhäuser, Beherbergungsstätten im Sinne der SBauVO (> 12 Gastbetten), Hochhäuser, Mittel-/Großgaragen, Pflege/Betreuung > 500 m² BGF, allgemein- und berufsbildende Schulen, Hallen-/Messebauten > 2.000 m² GF, sowie bei Anordnung der Bauaufsicht.
Liegt das Gebäude nicht in der Liste und fehlt eine Anordnung, begründet Teil 1 keine Prüfsachverständigen-Pflicht – auch wenn eine BMA freiwillig oder versicherungstechnisch existiert.
Anlagenfristen PrüfVO NRW (Teil 1)
Anlagenfristen PrüfVO NRW (Teil 1)| Nr. | Anlage (Auszug) | Wiederkehrend |
|---|
| 1–8 | u. a. selbsttätige Löschanlagen, maschinelle RWA, BMA/Alarmierung, Sicherheitsbeleuchtung | max. 3 Jahre |
| 2 | ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler) | max. 3 Jahre |
| 8 | Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | max. 3 Jahre |
| 9–11 | elektrische Anlagen (soweit erfasst), natürliche RWA, nicht-selbsttätige Löschanlagen | max. 6 Jahre |
| 11 | ortsfeste nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Wandhydranten) | max. 6 Jahre |
Betreiberpflichten § 2 Abs. 2
Wiederkehrende Prüfung auf Veranlassung und Kosten des Betreibers. Typisch: Prüfunterlagen bereithalten; konkrete Sicherheitsmängel unverzüglich, sonstige angemessen beseitigen; Beseitigung dem Prüfsachverständigen mitteilen; Berichte vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an die Bauaufsicht senden; Prüftermine mitteilen; wiederkehrende Berichte mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Verknüpfung: BMA-Prüffristen, Sprinkler-Prüffristen, Sonderbau-Prüfung.
Teil 2 § 10 – Behördenprüfung ≠ Anlagentechnik
§ 10 ist eine Gebäude-/Betriebsprüfung der Bauaufsicht – nicht die Anlagentechnik-Prüfung nach Teil 1. Dabei wird auch geprüft, ob Anlagenprüfungen fristgerecht liefen. Intervalle höchstens 3 Jahre (u. a. Verkaufs-/Versammlungsstätten) bzw. 6 Jahre (u. a. Beherbergung erst mit mehr als 60 Betten, Schulen, Hochhäuser > 60 m).
Schwellen nicht vermischen: Teil 1 erfasst Beherbergung ab > 12 Gastbetten für Anlagen; § 10 erst ab > 60 Betten für die behördliche Gebäudeprüfung.
Grenzen
PrüfVO NRW ist Verordnung zum Bauordnungsrecht – getrennt von BauPrüfVO (Bauvorlagen/Konzept). Ob Ihr Objekt betroffen ist, ergibt sich aus Katalog, Baugenehmigung und Anordnung. Kein Ersatz für Prüfbericht oder Rechtsberatung.
- Wie oft muss die BMA nach PrüfVO geprüft werden?
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen = Nr. 8 → wiederkehrend nicht mehr als 3 Jahre (§ 2 Abs. 1 Satz 3), wenn Teil 1 greift. DIN/DGUV-Wartung ist zusätzlich, nicht die bauordnungsrechtliche Frist.
- Wie oft Sprinkler nach PrüfVO?
- Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen = Nr. 2 → max. 3 Jahre. Nicht-selbsttätige (Nr. 11) → max. 6 Jahre.
- Gilt PrüfVO in jedem Gewerbebetrieb?
- Nein. Nur wenn das Gebäude im Katalog § 1 steht oder die Bauaufsicht Prüfung angeordnet hat.
- Ersetzt DGUV 205-040 die PrüfVO?
- Nein. DGUV ist Arbeitsschutz/Instandhaltung. PrüfVO ist baurechtliche Prüfung durch Prüfsachverständige mit Betreiberpflichten.
- Was ist der Unterschied zu § 10?
- Teil 1 = Anlagentechnik durch Prüfsachverständige. § 10 = wiederkehrende Behördenprüfung des Gebäudes/Betriebs – bei Beherbergung erst > 60 Betten.
- Ist BauPrüfVO dasselbe?
- Nein. BauPrüfVO regelt Bauvorlagen und Brandschutzkonzept. Betriebliche Prüfsachverständigen-Prüfung = PrüfVO NRW.
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