Braucht eine Veranstaltung in der Halle eine Baugenehmigung?
Gelegentliche Nutzung (Richtwert unter 25 Veranstaltungen/Jahr) in bestehender Halle oder Scheune: oft keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung – und ein Raum mit mehr als 200 Besuchern wird dadurch noch kein Versammlungsraum nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 a. Freianlagen mit mehr als 5.000 Besuchern bleiben auch einmalig genehmigungspflichtig (§ 50 Abs. 2 Nr. 6 b). Linie: Runderlass 17.06.2024 (Verwaltungsvorschrift).
Der Runderlass des MHKBD vom 17.06.2024 (Az. 53.06.04.03-000105) ist eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug – kein Gesetz. Die Baugenehmigung betrifft Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage, nicht die Zulassung der Veranstaltung selbst.
Vollzugswechsel: Bis zum Erlass galt in NRW eine strengere Praxis (Dienstbesprechung 2011). Ab 17.06.2024 läuft die Veranstaltung häufig über das Ordnungsrecht der Gemeinde, nicht über die Bauaufsicht – verfahrensfrei im Baurecht heißt nicht brandschutzfrei.
Wann ist eine Nutzung gelegentlich – und wann dauerhaft?
Gelegentlich bedeutet: einige wenige Veranstaltungen im Jahr, kein dauerhaft neues Nutzungskonzept. Typisch sind Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfeste, Karnevalssitzungen oder Scheunenfeste. Ein Verein, der seine Halle zweimal im Jahr für ein Fest öffnet, liegt in diesem Bereich.
Ab 25 Veranstaltungen pro Jahr in derselben baulichen Anlage ist von gelegentlicher Nutzung in der Regel nicht mehr auszugehen. Wer wöchentlich Partys in derselben Halle veranstaltet, plant faktisch eine dauerhafte Nutzungsänderung – mit Baugenehmigung, Sonderbau-Einordnung und brandschutztechnischem Nachweis.
Die Grenze zwischen „ein Fest“ und „Eventlocation“ ist damit messbar: Häufigkeit der Nutzung, nicht allein die Besucherzahl an einem Abend.
Mehr als 200 Gäste – wird aus der Halle eine Versammlungsstätte?
Viele Veranstalter fragen: Ab 200 Personen ist man doch Versammlungsstätte nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a BauO NRW – mit Sonderbauverordnung und Brandschutzkonzept? Nicht automatisch.
Versammlungsstätten-Vorschriften (SBauVO Teil 1, MVStättVO) gelten für ortsfeste Anlagen mit dauerhaftem Nutzungszweck. Temporäre Festivals auf Freiflächen werden davon nicht erfasst (LT-Vorlage 17/2273, S. 22 – im Erlass aufgegriffen). Ein Raum, der einmalig oder nur gelegentlich für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern genutzt wird, wird dadurch noch nicht zum Versammlungsraum nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 a. Das gilt auch für Schützenfeste und Karneval mit 250 oder 350 Gästen – solange die Nutzung selten bleibt.
Anders bei regelmäßigem Eventbetrieb: Ab 25 Veranstaltungen pro Jahr oder bei dauerhafter Umnutzung zur Location kann die Einordnung als Versammlungsstätte wieder relevant werden. Mehr dazu: Sonderbauten und Versammlungsstätten Betrieb.
Open Air mit vielen tausend Besuchern
Große Veranstaltungen im Freien ohne feste Bühne und Tribüne ab 5.000 Besuchern sind in § 50 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BauO NRW ausdrücklich als Sonderbau genannt – auch bei einmaliger Durchführung. Ein Festival auf einer Wiese mit 6.000 Zuschauern braucht eine Baugenehmigung, unabhängig davon, ob die Halle nebenan gelegentlich genutzt werden darf.
Für Veranstalter entscheiden Besucherzahl, Ort (Halle, Scheune, Freifläche) und Häufigkeit zusammen über den Verfahrensweg.
Brandschutz bei Veranstaltungen in Bestandsgebäuden
Verfahrensfrei im Baurecht heißt nicht brandschutzfrei. Rettungswege, Kapazitätsgrenzen und Abstimmung mit der Feuerwehr können über die Veranstaltungserlaubnis der Ordnungsbehörde relevant sein – unabhängig davon, ob eine Baugenehmigung nötig ist. Orientierung: Feuerwehr vor dem Bauamt, Versammlungsstätten baulich.
Der Erlass vom 17.06.2024 ersetzt keine Aussagen zu Versammlungsgesetz, Gaststättenrecht, Arbeitsschutz oder Feuerwehr-Einsatzplanung. Wer bauliche Änderungen vornimmt – feste Bühnen, Tribünen, neue Öffnungen – bewegt sich wieder im Genehmigungsrecht.
Dauerhafte Umnutzung zur Eventlocation bleibt der klassische Weg über Nutzungsänderung und Sonderbau.
Typische Fälle
Schützenverein, Halle zweimal im Jahr, 350 Gäste: In der Regel keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung – aber Veranstaltungserlaubnis und brandschutztechnische Vorbereitung.
Landwirt vermietet Scheune viermal jährlich für 150 Personen: Gelegentliche Nutzung, kein automatischer Versammlungsraum – vorausgesetzt, keine baulichen Änderungen und keine Dauernutzung als Location.
Event-Veranstalter, dieselbe Halle jeden Samstag, 400 Gäste: Deutlich über 25 Veranstaltungen pro Jahr – Nutzungsänderung und Sonderbau sind zu erwarten.
Open-Air-Konzert, 6.000 Besucher auf der Wiese: Baugenehmigung nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b, unabhängig von der Halle.
Grenzen dieser Übersicht
Dieser Ratgeber fasst die baurechtliche Einordnung gelegentlicher Veranstaltungen nach dem MHKBD-Runderlass vom 17.06.2024 zusammen (Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz, Az. 53.06.04.03-000105 – gleicher Aktenzeichen-Stamm wie der Rettungsweg-Erlass 2025, anderer Gegenstand). Verbindlich sind die Festlegung der zuständigen Behörde und die konkrete Veranstaltungsgestattung. Die Übersicht ersetzt keine behördliche Einordnung.
- Brauche ich für ein Scheunenfest eine Baugenehmigung?
- Oft nicht – bei gelegentlicher Nutzung (Richtwert unter 25/Jahr) ohne bauliche Änderungen. Über 200 Gäste allein machen keinen Versammlungsraum. Freianlage über 5.000 Besucher: Baugenehmigung ja.
- Ab wann gilt die Nutzung nicht mehr als gelegentlich?
- In der Regel ab 25 Veranstaltungen pro Jahr in derselben baulichen Anlage – dann dauerhafte Nutzungsänderung mit Baugenehmigungspflicht.
- Werden 250 Gäste automatisch zur Versammlungsstätte?
- Nein bei gelegentlicher Nutzung. Mehr als 200 Besucher allein machen den Raum noch nicht zum Versammlungsraum nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 a.
- Gilt das auch für Karneval und Schützenfeste?
- Ja – typische Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfeste, Karneval und Scheunenfeste fallen unter gelegentliche Nutzung, wenn sie nur wenige Male im Jahr stattfinden.
- Was ist mit Open Air für 6.000 Besucher?
- Veranstaltungen im Freien ohne Bühne und Tribüne für mehr als 5.000 Besucher fallen unter § 50 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BauO NRW und brauchen auch bei einmaliger Durchführung eine Baugenehmigung.
- Entfällt der Brandschutz bei gelegentlicher Nutzung?
- Nein. Verfahrensfreiheit im Baurecht bedeutet nicht brandschutzfrei. Rettungswege, Kapazität und Abstimmung mit der Feuerwehr können über Ordnungsrecht und Veranstaltungserlaubnis relevant bleiben – der Erlass erfindet dazu keine neuen baurechtlichen Pflichten.
- Was ändert sich für dauerhafte Eventlocations?
- Wer eine Halle dauerhaft als Veranstaltungsort betreibt, braucht weiterhin Nutzungsänderung, Sonderbau-Einordnung und brandschutztechnischen Nachweis.
- Wer entscheidet im Zweifel?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde bei Nutzungsänderungen, die Ordnungsbehörde bei der Veranstaltungserlaubnis. Bei Sonderbau-Tatbeständen kommt die Bauaufsicht mit brandschutztechnischem Nachweis hinzu.
Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung