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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 05.10.2024

Brandmeldeanlage: wann das Gesetz sie verlangt – und was Rauchwarnmelder sind

Die BauO NRW kennt keine allgemeine BMA-Pflicht – nur Rauchwarnmelder in Wohnungen. Pflichten zu Brandmelde- und Alarmierungstechnik stehen in der SBauVO für bestimmte Sonderbauten. Schwellen, Abgrenzungen und Prüfkatalog.

Gibt es eine allgemeine BMA-Pflicht?

In Genehmigungsunterlagen und Betriebsfragen wird oft pauschal gefragt: „Brauchen wir eine Brandmeldeanlage?“ – im Landesrecht NRW lautet die gesetzliche Antwort zunächst: nicht für jedes Gebäude.

§ 14 BauO NRW formuliert das Brandschutzziel (Rettung von Menschen, wirksame Löscharbeiten) – ohne den Begriff Brandmeldeanlage oder Alarmierung. Eine allgemeine Pflicht zur Installation einer BMA für normale Gebäude steht nicht in der BauO NRW.

Gesetzliche Pflichten zu Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen stehen überwiegend in der SBauVO NRW für bestimmte Sonderbauten (Versammlungsstätte, Beherbergung, Verkauf, Hochhaus, Garage). Voraussetzung ist der Sonderbau-Tatbestand nach § 50 BauO NRW.

BMA, Alarmierung, Rauchwarnmelder – nicht verwechseln

Brandmeldung und Alarmierung sind getrennte Aufgaben: Die BMA erkennt Brand und leitet an die einheitliche Leitstelle weiter. Alarmierungseinrichtungen und -anlagen warnen die Personen im Gebäude. Das Gesetz verlangt häufig beides – in eigenen Satzteilen.

Gesetzliche Begriffe im Überblick

Gesetzliche Begriffe im Überblick
BegriffFunktionNorm (Auswahl)Abgrenzung
Brandmeldeanlage (BMA)Brandfrüherkennung, Meldung an Zentrale und LeitstelleSBauVO §§ 20, 55, 79, 107, 137Zentrale Anlage – nicht Einzel-Rauchwarnmelder
AlarmierungseinrichtungenWarnung und Anweisung an Personen im GebäudeSBauVO §§ 55, 79Beherbergung, Verkauf – Gäste, Kunden, Betriebsangehörige
Alarmierungsanlagen (+ Lautsprecher)Akustische/optische Gefahrenalarmierung, DurchsagenSBauVO §§ 20, 107Versammlungsstätten, Hochhäuser
Brandmelder- und AlarmzentraleZentrale Bedienung und Anzeige für FeuerwehrSBauVO §§ 20, 107Feuerwehrleicht zugänglicher Raum
RauchwarnmelderEinzelgerät zur Rauchfrüherkennung§ 47 Abs. 3 BauO; § 55 SBauVOKeine BMA – keine Leitstellenpflicht im Gesetz
Brandfallsteuerung AufzügeAufzug bei Brandmeldung in sicheres Geschoss, StillsetzungSBauVO §§ 20, 55, 79, 107Folgefunktion der BMA – kein Ersatz für Alarmierung

§ 47 Abs. 3 BauO – Rauchwarnmelder in Wohnungen

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Er muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Betriebsbereitschaft hat die unmittelbar besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Das ist keine Brandmeldeanlage: § 47 Abs. 3 verlangt keine Anbindung an eine Brandmelderzentrale oder Leitstelle. In Hochhäusern genügen in Wohnungen nach § 107 Abs. 1 Satz 2 SBauVO diese Rauchwarnmelder – statt BMA-Melder in Wohnungen.

Versammlungsstätten – §§ 20, 24 SBauVO

§ 20 SBauVO: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) haben.

Zusätzlich: Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen zur Warnung von Besuchern, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen; Brandmelder- und Alarmzentrale in feuerwehrleicht zugänglichem Raum; Brandfallsteuerung der Aufzüge (Ausnahme: Zugang nur über notwendigen Treppenraum); Falschalarmsicherung; Weiterleitung zur einheitlichen Leitstelle.

§ 20 Abs. 3: Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen BMA und Alarmierungs-/Lautsprecheranlagen haben – unabhängig von der 1.000-m²-Schwelle.

§ 24 SBauVO: Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren – BMA mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Meldern; Alarm optisch und akustisch an der Brandsicherheitswache erkennbar.

Vertiefung: Versammlungsstätten baulich.

Beherbergungsstätten – § 55 SBauVO

Alle Beherbergungsstätten: Alarmierungseinrichtungen, durch die im Gefahrenfall Betriebsangehörige und Gäste gewarnt werden können.

≤ 60 Gastbetten: Jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder – keine BMA. Alarmierungseinrichtungen vorhanden, aber ohne gesetzliche Selbstauslösung bei Rauch in Flur/Beherbergungsraum.

> 60 Gastbetten: Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern (Rauch in notwendigen Fluren und Beherbergungsräumen) und Handfeuermeldern zur Alarmierung der zuständigen Stelle. Alarmierungseinrichtungen müssen bei Rauch in Flur/Beherbergungsraum auch selbsttätig auslösen. Falschalarmsicherung; Leitstelle; Brandfallsteuerung Aufzüge.

Vertiefung: Hotels und Beherbergung.

§ 55 – Gastbetten und Technik

§ 55 – Gastbetten und Technik
GastbettenAlarmierungBMARauchwarnmelder
≤ 60Ja (Gefahrenfall)NeinJa – je Beherbergungsraum
> 60Ja – auch selbsttätig bei RauchJa – selbsttätig + Hand + LeitstelleEntfällt zugunsten BMA

Verkaufsstätten – § 79 SBauVO

In allen Verkaufsstätten i. S. d. SBauVO müssen vorhanden sein: Brandmeldeanlagen mit Handfeuermeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle; Alarmierungseinrichtungen zur Warnung aller Betriebsangehörigen und Anweisungen an Kundinnen und Kunden.

Ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen (SELFA): zusätzlich Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern zur Leitstelle – mit Falschalarmsicherung.

Aufzüge: Brandfallsteuerung durch selbsttätige BMA (Ausnahme: Zugang nur über notwendigen Treppenraum).

Systematik: Alarmierung + Handfeuermelder immer; selbsttätige BMA kommt ohne SELFA hinzu.

Vertiefung: Verkaufsstätten Rettungswege.

Hochhäuser – §§ 107, 115 SBauVO

§ 107 SBauVO: Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle Räume, Installationsschächte, feuerwiderstandsfähige Installationskanäle, Hohlräume von Systemböden und Unterdecken vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Abs. 3 BauO.

Geschoss-Alarmierung: Bei Rauch selbsttätige Alarmierung im betroffenen Geschoss – in jedem Raum wahrnehmbar. Alarmierungsanlagen sind Pflicht; ab mehr als 60 m Gebäudehöhe zusätzlich Lautsprecheranlagen. Brandmelder- und Alarmzentrale feuerwehrleicht zugänglich; Falschalarmsicherung; Leitstelle; Brandfallsteuerung Aufzüge.

§ 115 SBauVO – Erleichterung: Bei Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe können Brandmeldeanlagen entfallen, wenn SELFA und Alarmierungsanlagen vorhanden sind, ab 1. OG nur Büro-/Verwaltungsnutzung, NE mit feuerhemmenden Trennwänden Rohdecke zu Rohdecke, NE ≤ 1.600 m² (oder Teileinheiten), selbsttätige Druckbelüftung und Aufzugs-Brandfallsteuerung sichergestellt. Die Erleichterung betrifft nur die BMA – Alarmierungsanlagen bleiben Pflicht.

Vertiefung: Hochhaus Brandschutz.

Garagen – § 137 SBauVO

Geschlossene Großgaragen: Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern – Ausnahme: SELFA in jedem Garagengeschoss, dann keine BMA-Pflicht.

Geschlossene Mittelgaragen: BMA nur, wenn Verbindung zu baulichen Anlagen oder Räumen besteht, für die BMA erforderlich sind – Art der Melder richtet sich nach dem verbundenen Gebäude.

Brandmeldungen zur einheitlichen Leitstelle. § 137 regelt keine Alarmierungseinrichtungen für Personen im Sinne der Verkaufs-/Beherbergungsnormen.

Vertiefung: Mittel- und Großgaragen.

Keine gesetzliche BMA-Pflicht in SBauVO für

  • Krankenhäuser, Schulen, reine Bürogebäude, Wohnheime, Kindertageseinrichtungen, Industriebauwerke – sofern nicht zugleich Versammlungsstätte, Beherbergung, Verkaufsstätte, Hochhaus oder Garage im Sinne der jeweiligen SBauVO-Teile
  • Normale Wohngebäude ohne Sonderbau-Tatbestand (nur § 47 Abs. 3 Rauchwarnmelder in Wohnungen)
  • DIN 14675, VdS-Richtlinien, kommunale TAB – nicht Inhalt dieses Ratgebers

Gemeinsame Anforderungen

Schnittstellen Aufzug, RWA, Feststellanlagen: BMA Brandfallsteuerung.

Wiederkehrende Pflichten bei selbsttätiger BMA

Wiederkehrende Pflichten bei selbsttätiger BMA
AnforderungInhaltNormen (Auswahl)
Einheitliche LeitstelleBrandmeldungen unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle§§ 20, 55, 79, 107, 137 SBauVO
FalschalarmsicherungSelbsttätige BMA gegen Falschalarme sichern§§ 20, 55, 79, 107 SBauVO
HandfeuermelderNichtselbsttätige Brandmelder zur manuellen Meldung§§ 20, 24, 55, 79 SBauVO
Brandfallsteuerung AufzügeAufzug in sicheres Geschoss, danach Stillsetzung§§ 20, 55, 79, 107 SBauVO
Brandmelder- und AlarmzentraleZentrale Bedienung/Anzeige, feuerwehrleicht zugänglich§§ 20, 107 SBauVO

BauPrüfVO § 9 und PrüfVO

Bei großen Sonderbauten (§ 70 Abs. 2 BauO NRW) muss das Brandschutzkonzept u. a. Alarmierungseinrichtungen und -anlagen, Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie funktionale Steuerungszusammenhänge enthalten (BauPrüfVO NRW § 9).

PrüfVO technische Anlagen Sonderbauten NRW: wiederkehrende Prüfung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in Sonderbauten – in Hochhäusern wiederkehrend nur elektrische Anlagen außerhalb von Wohnungen, in Garagen nur in geschlossenen Großgaragen.

Betriebliche Intervalle (DIN VDE, DGUV): BMA-Prüffristen. Gesetzliche Sonderbau-Prüfung: PrüfVO NRW. Konzeptinhalt: BauPrüfVO § 9.

Übersicht: wann BMA und/oder Alarmierung?

Gesetzliche Schwellen – BMA und Alarmierung

Gesetzliche Schwellen – BMA und Alarmierung
GebäudeartSchwelleBMAAlarmierungNorm
Wohnung (allgemein)Schlafräume, Kinderzimmer, Flure zu RWNeinRauchwarnmelder (lokal)§ 47 Abs. 3 BauO
VersammlungsstätteVR > 1.000 m² GF; oder Foyer/Halle als RWJa (selbsttätig + Hand)Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen§ 20 SBauVO
GroßbühneGroßbühnen, Räume mit besonderer BrandgefahrJaOptisch/akustisch an Brandsicherheitswache§ 24 SBauVO
BeherbergungAlle / > 60 Gastbetten> 60: Ja; ≤ 60: RauchwarnmelderJa; > 60: auch selbsttätig bei Rauch§ 55 SBauVO
VerkaufsstätteAlle Verkaufsstätten SBauVOHand immer; selbsttätig ohne SELFAAlarmierungseinrichtungen immer§ 79 SBauVO
HochhausGebäudehöhe > 22 mJa (außer § 115-Erleichterung)Alarmierungsanlagen; > 60 m: + Lautsprecher§§ 107, 115 SBauVO
Geschlossene GroßgarageAlle; Ausnahme SELFA je GeschossJa (mit Ausnahme)– (nicht in § 137)§ 137 SBauVO
Bürogebäude (kein SBauVO-Typ)Nein (gesetzlich)Nein (gesetzlich)

Prüfkatalog

Brandmeldeanlage – gesetzliche Prüfpunkte

Brandmeldeanlage – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.PrüffrageNormErgebnis
1Sonderbau mit SBauVO-Teil zu BMA?§ 50 BauO; SBauVOOhne Tatbestand: keine BMA-Pflicht aus BauO/SBauVO
2Versammlungsstätte: VR > 1.000 m² oder Foyer/Halle als RW?§ 20 SBauVOBMA + Alarmierungs-/Lautsprecheranlagen + Zentrale
3Beherbergung: wie viele Gastbetten?§ 55 SBauVO≤ 60: Rauchwarnmelder + Alarmierung; > 60: BMA + selbsttätige Alarmierung
4Verkaufsstätte: SELFA vorhanden?§ 79 SBauVOOhne SELFA: zusätzlich selbsttätige BMA; Alarmierung + Hand immer
5Hochhaus ≤ 60 m, nur Büronutzung ab 1. OG?§ 115 SBauVOBMA kann entfallen, wenn alle Bedingungen erfüllt
6Hochhaus > 60 m?§ 107 SBauVOBMA + Alarmierungsanlagen + Lautsprecheranlagen
7Geschlossene Großgarage mit SELFA je Geschoss?§ 137 SBauVOBMA-Pflicht entfällt
8Weiterleitung zur Leitstelle?§§ 20, 55, 79, 107, 137 SBauVOBei selbsttätiger BMA: unmittelbar und selbsttätig
9Aufzüge vorhanden?SBauVO BrandfallsteuerungBrandfallsteuerung durch BMA – außer Zugang nur über STR
10Großer Sonderbau – Konzept?§ 70; BauPrüfVO § 9BMA und Alarmierung dokumentieren
11Rauchwarnmelder vs. BMA?§ 47 BauO; § 55 SBauVORauchwarnmelder = Einzelgerät ohne Leitstellenpflicht

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber fasst nur BauO NRW, SBauVO NRW, BauPrüfVO NRW und PrüfVO technische Anlagen Sonderbauten zusammen – ohne DIN 14675, VdS-Richtlinien, VV TB oder kommunale TAB der Feuerwehr. Versicherer, Konzept und Behörde können darüber hinausgehende Anforderungen stellen.

Organisatorische Alarmierung und Evakuierung im Betrieb: Alarmierung & Evakuierung – andere Rechtsgrundlage (Arbeitsschutz). Sonderbau-Einordnung: Sonderbauten.

Häufige Fragen

Braucht jedes Gebäude eine Brandmeldeanlage?
Nein. Die BauO NRW kennt keine allgemeine BMA-Pflicht. Gesetzliche Pflichten stehen in der SBauVO für bestimmte Sonderbauten (Versammlung, Beherbergung > 60 Betten, Verkauf, Hochhaus, Großgarage). Normale Büros und Wohnhäuser ohne Sonderbau-Tatbestand: gesetzlich keine BMA.
Was ist der Unterschied zwischen BMA und Rauchwarnmelder?
Rauchwarnmelder (§ 47 Abs. 3 BauO): Einzelgerät in Wohnungen, keine Leitstellenpflicht. BMA: zentrale Anlage mit Melderzentrale, oft Aufschaltung zur einheitlichen Leitstelle – nur wo SBauVO es verlangt.
Braucht jedes Hotel eine BMA?
Nein. ≤ 60 Gastbetten: Rauchwarnmelder je Beherbergungsraum plus Alarmierungseinrichtungen – keine BMA. > 60 Gastbetten: BMA mit selbsttätigen Meldern, Handfeuermeldern und selbsttätiger Alarmierung bei Rauch (§ 55 SBauVO).
Was gilt in der Verkaufsstätte?
Immer: Handfeuermelder zur Leitstelle und Alarmierungseinrichtungen. Ohne SELFA zusätzlich selbsttätige BMA mit Falschalarmsicherung (§ 79 SBauVO).
Kann ein Hochhaus ohne BMA genehmigt werden?
Unter § 115 SBauVO möglich bei ≤ 60 m Höhe, SELFA, Alarmierungsanlagen, Büronutzung ab 1. OG, feuerhemmende NE-Trennwände ≤ 1.600 m² und gesicherter Druckbelüftung/Aufzugs-Brandfallsteuerung. Alarmierungsanlagen bleiben Pflicht.
Gilt das in der Tiefgarage?
Geschlossene Großgaragen: BMA mit selbsttätigen Meldern (§ 137 SBauVO), außer SELFA in jedem Garagengeschoss. Mittelgaragen nur bei Verbindung zu BMA-pflichtigen Räumen.
Wer prüft die BMA?
Gesetzlich in Sonderbauten: PrüfVO NRW (Prüfsachverständiger). Betrieblich zusätzlich DIN VDE 0833-1, DGUV – siehe BMA-Prüffristen-Artikel.

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