Schwelle zwölf Gastbetten
SBauVO NRW Teil 2 gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. § 55 Abs. 2 (Alarmierung, BMA, Aufzugs-Brandfallsteuerung) gilt bereits für alle Beherbergungsstätten – auch darunter.
Beherbergungsstätte: Gebäude oder Gebäudeteil für Gästebeherbergung – ausgenommen Ferienwohnungen. Hotel, Pension, Gästehaus, Boardinghouse mit dauerhafter Beherbergung fallen typischerweise herein; reine Ferienwohnvermietung nicht.
Grenzfall ja: Hotel 45 Zimmer, 90 Gastbetten, zwei Rettungswege je Beherbergungsraum, feuerbeständige Tragwerke, BMA nach § 55, Konzept mit Feuerwehrzufahrt. Grenzfall nein: 12 Gastbetten – Teil 2-Vollumfang nicht, aber § 55 Abs. 2 und ggf. GK/Sonderbau anderweitig prüfen.
Rettungswege und Flure
Jeder Beherbergungsraum (Suite = ein Raum): mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Beide dürfen im Geschoss über denselben notwendigen Flur führen – anders als bei Raumgruppen in Pflege.
Erster Rettungsweg für Beherbergungsräume oberhalb des Erdgeschosses: in der Regel über notwendigen Treppenraum. Stichflure: Entfernung Tür Beherbergungsraum zu Treppenraum oder Ausgang ins Freie max. 15 m.
Notwendige Treppen durchgehend in einem Zug; Wände notwendiger Treppenräume in Brandwand-Bauart – Erleichterungen bei max. zwei oberirdischen Geschossen bzw. kleinen Häusern mit bis 30 Gastbetten.
Tragwerk, Trennwände, Brandwände
Tragende Wände, Stützen, Decken: feuerbeständig – Ausnahmen für oberste Dachgeschosse ohne Beherbergung und Erleichterungen bei kleinen Häusern (bis 3 OG, 30 Gastbetten).
Trennwände zwischen Beherbergungsräumen und zu fremden Nutzungen: feuerhemmend, wo Tragwerk nur feuerhemmend sein darf. Brandwände feuerbeständig und nichtbrennbar – bei max. zwei OG Erleichterungen möglich.
Fahrschachtwände feuerbeständig; Türen von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und Gasträumen: feuerhemmend und rauchdicht (RS) – bei BMA nach § 55 Abs. 3 genügen teils dichtschließende Türen.
BMA, Aufzug, Funk
§ 55 SBauVO: Alarmierung, BMA, Brandfallsteuerung Aufzüge – abgestimmt mit Brandschutzkonzept. Nach Inbetriebnahme PrüfVO NRW.
Ab 60 Gastbetten: Funkverstärkung, wenn bauliche Anlage Feuerwehr-Funk stört.
Barrierefreie Beherbergung: § 56 SBauVO – Schnittstelle Barrierefrei-Konzept BauPrüfVO § 9a.
Hotel vs. Pflege vs. Ferienwohnung
Pflegeeinrichtung: Pflege und Betreuung, Raumgruppen-Logik – nicht Hotel, auch wenn Zimmer ähnlich wirken.
Ferienwohnung: ausdrücklich ausgenommen von Beherbergungsstätte – andere Einordnung.
Betrieb: BSO und Evakuierung ergänzen baulichen Nachweis – Nachtbetrieb, Gäste ohne Ortskenntnis.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 2 (Beherbergung) zusammen. Bestand: § 58 SBauVO. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept und keine behördliche Einordnung bei Grenzfällen (Boardinghaus, Monteurzimmer).
- Ab wann ist ein Hotel Sonderbau nach SBauVO Teil 2?
- Beherbergungsstätte mit mehr als zwölf Gastbetten – Ferienwohnungen ausgenommen.
- Braucht jedes Hotel eine BMA?
- § 55 Abs. 2 gilt für alle Beherbergungsstätten; BMA und Alarmierung nach SBauVO und Konzept – nicht erst ab 13 Betten.
- Zwei Rettungswege pro Zimmer – wirklich?
- Zwei bauliche/organisatorische Wege je Beherbergungsraum; im Geschoss darf der notwendige Flur gemeinsam genutzt werden.
- Was ist der Unterschied zur Pflege-RL?
- Beherbergung = Übernachtung Gäste; Pflege-RL = Pflege und Betreuung Hilfsbedürftiger mit Raumgruppen und anderen Flächenschwellen.
- Gilt das für Hostels?
- Wenn Beherbergungsstätte mit mehr als zwölf Gastbetten – ja. Schlafräume und Betten zählen.
- Was bei Umbau Pension zu Hotel?
- Gastbettenzahl und SBauVO prüfen – Überschreitung 12 Betten löst vollen Teil-2-Nachweis und ggf. Konzept aus.
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