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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 04.11.2025

Sportstadien: Blockbildung und Abschrankung nach SBauVO

Sportstadien über 10.000 Plätze brauchen Abschrankung und Blockbildung – Stehplätze, Rettungswege und Einsatzplanung nach SBauVO Versammlungsstätten.

Großstadion als Sonderfall

§ 27 SBauVO NRW: Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen – Abschrankung und Blockbildung. Ergänzt Mehrzweckhallen.

Ziel: kontrollierte Räumung, keine unkontrollierten Massenbewegungen auf Stehflächen.

Grenzfall ja: Arena 12.000 Plätze, Blockbildung im Konzept, Rettungswege 1,20 m, Lautsprecherzentrale, Feuerwehrzufahrt. Grenzfall nein: 11.000 Plätze ohne Blockbildungskonzept bei Stehplatzbetrieb.

Blockbildung und Abschrankung

Räumliche Gliederung der Steh- und Sitzbereiche – Zugänge und Fluchtwege je Block.

Abschrankung vor Bühnen/Szenen auch unter 10.000 bei Stehflächen nach § 29.

Abstimmung mit Veranstalter und Polizei.

Bestand und Umbau

Stadionumbau: Nutzerzahl neu, Blockbildung anpassen.

Sonderbau Bestand § 45.

Temporäre Erweiterungen (Stehplatzbereiche) im Einzelfall prüfen.

Praxis: Versammlungsstätte, Blockbildung und Konzept

Sportstadien und große Versammlungsstätten fallen unter SBauVO mit Anforderungen an Blockbildung, Rettungswege und Entfluchtung – das Brandschutzkonzept ist in NRW praktisch immer Pflicht. Abgrenzung: Bestuhlungsplan ist nicht dasselbe wie Blockbildungsnachweis; temporäre Bühnenbauwerke brauchen eigene Stellungnahme.

Praxisfall Arena-Umbau: Neue VIP-Logen änderten Rettungswegführung – Konzeptfortschreibung und angepasste Feuerwehrpläne vor erstem Event. Typische Behördenforderung: Evakuierungszeiten und Brandsicherheitswachen bei Hochrisiko-Veranstaltungen.

Veranstalter und Betreiber trennen Rollen schriftlich: Wer führt BSO Teil B, wer dokumentiert Übungen, wer koordiniert mit Feuerwehr?

Veranstaltungsbetrieb und Blockbildung

In Sportstadien entscheidet die Blockbildung über Rettungswegkapazität und Steuerung der Entfluchtung – in NRW wird das im Brandschutzkonzept und bei Hochrisiko-Spielen einzeln bewertet. Unterschied zur normalen Versammlungsstätte: dynamische Szenarien (Stehen, Pyrotechnik-Verbot, Sperrzonen) brauchen eigene Betriebsanweisungen.

Praxisfall: Umbaumaßnahmen an Tribünen änderten Sichtachsen und Fluchtwegbreiten – Konzept und Feuerwehrplan mussten vor Saisonstart fortgeschrieben werden. Behördenforderung: Abstimmung mit Veranstalter, Ordnerdienst und Feuerwehr in einem gemeinsamen Einsatzplan.

Dokumentation von Übungen, Personenstrom-Messungen und Mängeln pro Event – Schnittstelle Brandsicherheitswache und BSO Teil B.

Praxis: Genehmigung und Betrieb

Sportstadien: Blockbildung und Abschrankung nach SBauVO löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.

Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.

Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst Sportstadion-Regeln der SBauVO zusammen. Veranstaltungssicherheitsrecht und Polizei ergänzen.

Häufige Fragen

Ab wann Blockbildung Pflicht?
Sportstadien über 10.000 Besucherplätze nach § 27 SBauVO.
Gilt das für Konzerte in der Arena?
Ja wenn Stadion-Tatbestand – Veranstaltungskonzept mit Behörde.
Unterschied Abschrankung §29?
§ 29 Stehflächen vor Bühne – kann auch unter 10.000 Plätzen gelten.
Nur Stehplätze?
Schwerpunkt Stehbereiche – Sitzblöcke ebenfalls in Evakuierungslogik.
Brandsicherheitswache nötig?
Bei Großbühnen/Mehrzweckhallen über Schwellen – siehe eigener Ratgeber.
Bestandsstadion?
§ 45 Übergang – Nachrüstung bei wesentlicher Änderung.

Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung

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