Großstadion als Sonderfall
§ 27 SBauVO NRW: Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen – Abschrankung und Blockbildung. Ergänzt Mehrzweckhallen.
Ziel: kontrollierte Räumung, keine unkontrollierten Massenbewegungen auf Stehflächen.
Grenzfall ja: Arena 12.000 Plätze, Blockbildung im Konzept, Rettungswege 1,20 m, Lautsprecherzentrale, Feuerwehrzufahrt. Grenzfall nein: 11.000 Plätze ohne Blockbildungskonzept bei Stehplatzbetrieb.
Blockbildung und Abschrankung
Räumliche Gliederung der Steh- und Sitzbereiche – Zugänge und Fluchtwege je Block.
Abschrankung vor Bühnen/Szenen auch unter 10.000 bei Stehflächen nach § 29.
Abstimmung mit Veranstalter und Polizei.
Rettungswege und Steigungen
Stufengänge Steigung/Auftritt nach SBauVO; Rettungswege min. 1,20 m.
Feuerwehrzufahrt für Einsatz.
Versammlungsstätte baulich.
Veranstaltungsbetrieb
Besucherstrommanagement, Öffnung Abschrankungen im Brandfall nur nach Konzept.
Brandsicherheitswache bei Großevents.
VStätte Betrieb.
Bestand und Umbau
Stadionumbau: Nutzerzahl neu, Blockbildung anpassen.
Sonderbau Bestand § 45.
Temporäre Erweiterungen (Stehplatzbereiche) im Einzelfall prüfen.
Praxis: Versammlungsstätte, Blockbildung und Konzept
Sportstadien und große Versammlungsstätten fallen unter SBauVO mit Anforderungen an Blockbildung, Rettungswege und Entfluchtung – das Brandschutzkonzept ist in NRW praktisch immer Pflicht. Abgrenzung: Bestuhlungsplan ist nicht dasselbe wie Blockbildungsnachweis; temporäre Bühnenbauwerke brauchen eigene Stellungnahme.
Praxisfall Arena-Umbau: Neue VIP-Logen änderten Rettungswegführung – Konzeptfortschreibung und angepasste Feuerwehrpläne vor erstem Event. Typische Behördenforderung: Evakuierungszeiten und Brandsicherheitswachen bei Hochrisiko-Veranstaltungen.
Veranstalter und Betreiber trennen Rollen schriftlich: Wer führt BSO Teil B, wer dokumentiert Übungen, wer koordiniert mit Feuerwehr?
Veranstaltungsbetrieb und Blockbildung
In Sportstadien entscheidet die Blockbildung über Rettungswegkapazität und Steuerung der Entfluchtung – in NRW wird das im Brandschutzkonzept und bei Hochrisiko-Spielen einzeln bewertet. Unterschied zur normalen Versammlungsstätte: dynamische Szenarien (Stehen, Pyrotechnik-Verbot, Sperrzonen) brauchen eigene Betriebsanweisungen.
Praxisfall: Umbaumaßnahmen an Tribünen änderten Sichtachsen und Fluchtwegbreiten – Konzept und Feuerwehrplan mussten vor Saisonstart fortgeschrieben werden. Behördenforderung: Abstimmung mit Veranstalter, Ordnerdienst und Feuerwehr in einem gemeinsamen Einsatzplan.
Dokumentation von Übungen, Personenstrom-Messungen und Mängeln pro Event – Schnittstelle Brandsicherheitswache und BSO Teil B.
Praxis: Genehmigung und Betrieb
Sportstadien: Blockbildung und Abschrankung nach SBauVO löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.
Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.
Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst Sportstadion-Regeln der SBauVO zusammen. Veranstaltungssicherheitsrecht und Polizei ergänzen.
- Ab wann Blockbildung Pflicht?
- Sportstadien über 10.000 Besucherplätze nach § 27 SBauVO.
- Gilt das für Konzerte in der Arena?
- Ja wenn Stadion-Tatbestand – Veranstaltungskonzept mit Behörde.
- Unterschied Abschrankung §29?
- § 29 Stehflächen vor Bühne – kann auch unter 10.000 Plätzen gelten.
- Nur Stehplätze?
- Schwerpunkt Stehbereiche – Sitzblöcke ebenfalls in Evakuierungslogik.
- Brandsicherheitswache nötig?
- Bei Großbühnen/Mehrzweckhallen über Schwellen – siehe eigener Ratgeber.
- Bestandsstadion?
- § 45 Übergang – Nachrüstung bei wesentlicher Änderung.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung