Großstadion als Sonderfall
§ 27 SBauVO NRW: Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen – Abschrankung und Blockbildung. Ergänzt Mehrzweckhallen.
Ziel: kontrollierte Räumung, keine unkontrollierten Massenbewegungen auf Stehflächen.
Grenzfall ja: Arena 12.000 Plätze, Blockbildung im Konzept, Rettungswege 1,20 m, Lautsprecherzentrale, Feuerwehrzufahrt. Grenzfall nein: 11.000 Plätze ohne Blockbildungskonzept bei Stehplatzbetrieb.