Versammlungsstätte für wechselnde Nutzung
Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten – SBauVO NRW Teil 1. Sportstadien und große Hallen lösen zusätzliche Regeln aus (Abschrankung, Blockbildung, Einsatzräume).
Ergänzt Versammlungsstätte baulich und Betrieb – hier Schwerpunkt Mehrzweck/Sport-Infrastruktur.
Grenzfall ja: Sporthalle 3.500 Besucher Konzert, Lautsprecherzentrale, Feuerwehr- und Sanitätsraum, Zufahrt Einsatzfahrzeuge, Abschrankung Stehfläche vor Bühne. Grenzfall nein: Vereinsheim 180 Personen ohne SBauVO-Mehrzweck-Logik – anderer Tatbestand prüfen.
Lautsprecherzentrale und Einsatzräume
Mehrzweckhallen und Sportstadien: Raum für Lautsprecherzentrale mit Überblick Besucher- und Innenbereich; Benachrichtigung Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Sanitätswachdienst.
Ausreichend große Räume für Polizei und Feuerwehr; Einsatzleitung Polizei mit Verbindung zur Lautsprecherzentrale und Anschlüssen.
Mindestens ein großer Raum für Sanitätswachdienst.
Stehplätze, Stufen, Abschrankungen
Stufengänge: Steigung 0,10–0,19 m, Auftritt min. 0,26 m. Rettungswege min. 1,20 m licht (bis 200 Plätze teils 1,00 m).
Sportstadien über 10.000 Besucherplätze: Abschrankung und Blockbildung nach § 27 SBauVO.
Abschrankung Stehflächen vor Szenenflächen nach § 29 – auch unter 5.000 Stehplätzen wenn veranstaltungsbedingt erforderlich.
Großbühnen und Brandsicherheitswache
Auf-/Abbau bühnentechnischer Einrichtungen Großbühne oder Szenenfläche über 200 m² oder Mehrzweckhalle über 5.000 Plätze: qualifiziertes Personal.
Bei Veranstaltungen auf Großbühnen/Szenen über 200 m² oder Mehrzweckhallen über 5.000 Plätze: mindestens eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend – Anweisungen sind zu befolgen.
Verknüpfung Feuerwehrzufahrt und PrüfVO.
BMA, Entrauchung, Bestand
Versammlungsräume über 1.000 m²: zentrale Bedienung RWA/BMA zusätzlich zu örtlichen Schaltern.
Magazine und Lagerräume in VStätten: abgetrennt, ggf. Sprinkler/Lüftungsverriegelung.
Bestehende Anlagen: § 45 SBauVO – Sonderbau Bestand.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Mehrzweckhallen/Sportstätten zusammen. Freiluft-VStätten und fliegende Bauten haben Zusatzregeln. Er ersetzt kein Brandschutzkonzept.
- Ist jede Turnhalle eine Mehrzweckhalle?
- Nur wenn sie als überdachte Versammlungsstätte für verschiedene Veranstaltungsarten gilt und SBauVO-Tatbestand erfüllt – Einzelfall bei reiner Schulnutzung.
- Ab wann Brandsicherheitswache?
- Großbühnen/Szenen über 200 m² oder Mehrzweckhallen über 5.000 Plätze bei entsprechenden Veranstaltungen.
- Was ist eine Lautsprecherzentrale?
- Zentrale mit Überblick und Anbindung an Hilfsorganisationen – Pflicht in Mehrzweckhallen und Sportstadien.
- 10.000 Besucher – was ändert sich?
- Sportstadien: zusätzliche Abschrankung/Blockbildung nach § 27 SBauVO.
- Brauche ich ein Konzept?
- Als Versammlungsstätte Sonderbau in der Regel ja – Nutzerzahl, Wege, Einsatzräume im Konzept.
- Unterschied zur normalen Halle?
- Reine Lager/Industriehalle: IndBauR oder GK. Besucherbetrieb mit Veranstaltungscharakter: VStätten-Logik.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung