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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 04.08.2025

Mehrzweckhallen und Sportstätten: SBauVO Teil 1 Spezialregeln

Turnhallen, Arenen und Mehrzweckhallen sind Versammlungsstätten mit eigenen Regeln – Lautsprecherzentrale, Einsatzräume, Abschrankungen und Brandsicherheitswache bei Großevents.

Versammlungsstätte für wechselnde Nutzung

Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten – SBauVO NRW Teil 1. Sportstadien und große Hallen lösen zusätzliche Regeln aus (Abschrankung, Blockbildung, Einsatzräume).

Ergänzt Versammlungsstätte baulich und Betrieb – hier Schwerpunkt Mehrzweck/Sport-Infrastruktur.

Grenzfall ja: Sporthalle 3.500 Besucher Konzert, Lautsprecherzentrale, Feuerwehr- und Sanitätsraum, Zufahrt Einsatzfahrzeuge, Abschrankung Stehfläche vor Bühne. Grenzfall nein: Vereinsheim 180 Personen ohne SBauVO-Mehrzweck-Logik – anderer Tatbestand prüfen.

Lautsprecherzentrale und Einsatzräume

Mehrzweckhallen und Sportstadien: Raum für Lautsprecherzentrale mit Überblick Besucher- und Innenbereich; Benachrichtigung Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Sanitätswachdienst.

Ausreichend große Räume für Polizei und Feuerwehr; Einsatzleitung Polizei mit Verbindung zur Lautsprecherzentrale und Anschlüssen.

Mindestens ein großer Raum für Sanitätswachdienst.

Stehplätze, Stufen, Abschrankungen

Stufengänge: Steigung 0,10–0,19 m, Auftritt min. 0,26 m. Rettungswege min. 1,20 m licht (bis 200 Plätze teils 1,00 m).

Sportstadien über 10.000 Besucherplätze: Abschrankung und Blockbildung nach § 27 SBauVO.

Abschrankung Stehflächen vor Szenenflächen nach § 29 – auch unter 5.000 Stehplätzen wenn veranstaltungsbedingt erforderlich.

Großbühnen und Brandsicherheitswache

Auf-/Abbau bühnentechnischer Einrichtungen Großbühne oder Szenenfläche über 200 m² oder Mehrzweckhalle über 5.000 Plätze: qualifiziertes Personal.

Bei Veranstaltungen auf Großbühnen/Szenen über 200 m² oder Mehrzweckhallen über 5.000 Plätze: mindestens eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend – Anweisungen sind zu befolgen.

Verknüpfung Feuerwehrzufahrt und PrüfVO.

BMA, Entrauchung, Bestand

Versammlungsräume über 1.000 m²: zentrale Bedienung RWA/BMA zusätzlich zu örtlichen Schaltern.

Magazine und Lagerräume in VStätten: abgetrennt, ggf. Sprinkler/Lüftungsverriegelung.

Bestehende Anlagen: § 45 SBauVO – Sonderbau Bestand.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Mehrzweckhallen/Sportstätten zusammen. Freiluft-VStätten und fliegende Bauten haben Zusatzregeln. Er ersetzt kein Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Ist jede Turnhalle eine Mehrzweckhalle?
Nur wenn sie als überdachte Versammlungsstätte für verschiedene Veranstaltungsarten gilt und SBauVO-Tatbestand erfüllt – Einzelfall bei reiner Schulnutzung.
Ab wann Brandsicherheitswache?
Großbühnen/Szenen über 200 m² oder Mehrzweckhallen über 5.000 Plätze bei entsprechenden Veranstaltungen.
Was ist eine Lautsprecherzentrale?
Zentrale mit Überblick und Anbindung an Hilfsorganisationen – Pflicht in Mehrzweckhallen und Sportstadien.
10.000 Besucher – was ändert sich?
Sportstadien: zusätzliche Abschrankung/Blockbildung nach § 27 SBauVO.
Brauche ich ein Konzept?
Als Versammlungsstätte Sonderbau in der Regel ja – Nutzerzahl, Wege, Einsatzräume im Konzept.
Unterschied zur normalen Halle?
Reine Lager/Industriehalle: IndBauR oder GK. Besucherbetrieb mit Veranstaltungscharakter: VStätten-Logik.

Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung

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