Grundstück und Gebäude zusammen
§ 33 BauO NRW regelt Rettungswege im Gebäude – § 31 BauO und SBauVO § 93 ergänzen: Rettungswege auf dem Grundstück, Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr.
Im Brandschutzkonzept nach BauPrüfVO §9 sind Feuerwehrzufahrten Pflichtinhalt – mit Löschwassermenge, Hydranten, Rückhalteanlagen.
Grenzfall ja: Neues Gewerbegebäude, Zufahrt 4 m breit, Wendemöglichkeit, Hydrant im Konzept, dauerhafte Kennzeichnung, keine Parkplatz-Überbauung. Grenzfall nein: Sonderbau genehmigt, Zufahrt zugeparkt und mit Müllcontainern – Betrieb verletzt § 93 und Betreiberpflichten.
Was § 93 verlangt
Ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr – Größe und Anzahl projektspezifisch nach Konzept und Feuerwehrplanung.
Kennzeichnung der Zufahrten und Bewegungsflächen – dauerhaft und gut sichtbar.
Von Zufahrten und Aufstellflächen müssen Eingänge der baulichen Anlage erreichbar sein – besonders bei Versammlungsstätten und großen Verkaufsstätten.
Freihalten im laufenden Betrieb
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten und Aufstellflächen müssen ständig frei gehalten werden – dauerhafte Hinweisbeschilderung.
Typische Verstöße: dauerhaftes Parken auf Feuerwehrzufahren, Container, Fahrradständer, Winterdienst-Schnee, Baustellenabsperrung ohne Ausweichkonzept.
Betreiberhaftung: Versammlungsstätten-Betrieb und Hochhaus-Eigentümer müssen Zusammenarbeit mit Feuerwehr sicherstellen – Verknüpfung Feuerwehrplan und BSO.
Löschwasser und Hydranten
Konzeptpflicht: Nachweis erforderliche Löschwassermenge und Versorgung, Hydrantenstandorte – Löschwasser Gewerbe.
Zufahrt ohne Löschwasser reicht nicht – beides gehört zur abwehrenden Feuerwehrplanung.
Bei Umbauten: Zufahrt darf durch Neubauten auf dem Grundstück nicht verschlechtert werden – Fortschreibung Konzept.
Planung und Abstimmung
Frühzeitige Feuerwehr-Abstimmung – Prüfingenieur Brandschutz prüft unter Beachtung der örtlichen Feuerwehr.
Großbühnen und Stadien: besondere Zufahrten für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge, Räume für Einsatzleitung.
Bestand: bei Nutzungsänderung Zufahrt neu bewerten – nicht nur Innenraum-Umbau.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SBauVO § 93 und BauO-Grundstückslogik zusammen. Konkrete Maße (Breite, Tragfähigkeit, Wendekreis) sind projekt- und feuerwehrspezifisch im Konzept. Er ersetzt keinen Feuerwehrplan.
- Wo steht die Feuerwehrzufahrt im Gesetz?
- BauO NRW § 31, SBauVO § 93; im Konzept BauPrüfVO § 9 als Pflichtangabe.
- Wie breit muss eine Zufahrt sein?
- Projektspezifisch nach Konzept und Abstimmung mit Feuerwehr – keine pauschale §-Millimeter-Angabe für alle Objekte.
- Darf auf der Zufahrt geparkt werden?
- Nein dauerhaft – ständig freihalten, Kennzeichnung beachten. Kurzzeitiges Halten kann trotzdem Behinderung sein.
- Brauche ich das nur bei Sonderbauten?
- Schwerpunkt Sonderbau-Konzept – aber jede bauliche Anlage braucht wirksame Feuerwehr-Erschließung des Grundstücks nach BauO-Logik.
- Was ist der Unterschied Zufahrt und Rettungsweg?
- Rettungsweg = Weg für Personen im Gebäude. Zufahrt/Bewegungsfläche = Erschließung für Feuerwehrfahrzeuge auf dem Grundstück.
- Was bei Bestandsgebäuden ohne Zufahrt?
- Ausgleichsmaßnahmen oder ingenieurmethodischer Nachweis im Konzept – nicht „Bestand, war schon immer so“ ohne Prüfung.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung