Schwelle 200 Gastplätze
§ 50 Abs. 2 BauO NRW: Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 200 Gastplätzen im Gebäude sind Sonderbau. NRW-SBauVO hat keinen eigenen Gaststätten-Teil – Einordnung „ungeregelt“ wie Systematik-Artikel.
Abgrenzung: Beherbergung (>12 Gastbetten, SBauVO Teil 2), Verkaufsstätte (>2.000 m² Verkauf), reine Gaststätte >200 Plätze ohne SBauVO-Tabelle.
Grenzfall ja: Restaurant 280 Plätze, Konzept mit Nutzerzahl, zwei Rettungswege, Küchenbrandabschnitt, BMA, BSO. Grenzfall nein: 210 Plätze bei Umbauprojekt ohne Konzept – nur Gewerbe angenommen.
Konzept und Genehmigung
Brandschutzkonzept §9: Feuerwehr, Rettungswege, Nutzerzahl, Küche/Fettbrand, Löschanlagen.
Fettabscheider, Lüftung, Feuerlöscher Gastronomie betrieblich.
Freischank bis 40 m² kann genehmigungsfrei – Hauptbetrieb bleibt sonderbau-relevant.
MVStättVO und BSO
Ab bestimmten Größen MVStättVO-Schnittstelle – Versammlungsstätten Betrieb bei Veranstaltungscharakter.
Küche: Heißarbeiten, Fettbrand, Heißarbeiten.
Eilbegehung zeigt Praxis-Mängel.
Umbau und Plätze zählen
Gastplätze im gesamten Gebäude summieren – Terrasse mit festen Plätzen einbeziehen wenn relevant.
Umnutzung Lokal zu Event: Personenzahl und VStätten-Tatbestand zusätzlich prüfen.
Imbiss/Ladenlokal unter Schwelle anders.
Typische Fehler
Nur Küche brandschutztechnisch betrachtet – Gastraum und Rettungswege vergessen.
Bestuhlung über Konzept-Nutzerzahl ohne Nachweis.
Feststellanlagen an Küchen-T30-RS dauerhaft aus.
Praxis: Gastronomie und ungeregelter Sonderbau
Gaststätten mit Verzehr vor Ort können Sonderbau sein, auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt – dann Konzept nach § 50 Abs. 2. Abgrenzung: Imbiss ohne Verzehrraum versus Restaurant mit Gastraum; reine Verkaufsfläche fällt unter anderen SBauVO-Typ.
Praxisfall Umnutzung Laden zu Bistro: Behörde stellte erhöhte Anforderungen an Entrauchung, Flächenbegrenzung und Rettungswege fest – Genehmigung nur mit Stellungnahme. Typische Forderung: Fettabluft, Küchenbrand und Fluchtwege im Konzept.
Nachweis: Genehmigtes Konzept, aktuelle Pläne und Unterweisung Personal – Schnittstelle Sonderbauten Übersicht.
Praxis: Genehmigung und Betrieb
Große Gaststätten: Sonderbau ohne eigenen SBauVO-Teil löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.
Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.
Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.
Praxis: Genehmigung und Betrieb
Große Gaststätten: Sonderbau ohne eigenen SBauVO-Teil löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.
Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.
Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst Gaststätten-Sonderbau in NRW zusammen. Steuer- und gaststättenrechtliche Plätze können abweichen – brandschutzrechtlich maßgeblich ist die Konzept-/Behördenfestlegung.
- Ab wann ist Gaststätte Sonderbau?
- Mehr als 200 Gastplätze im Gebäude nach § 50 Abs. 2 BauO NRW.
- Gilt SBauVO Teil für Gastronomie?
- Nein eigenen Teil in NRW – ungeregelt, Konzept nach BauO.
- Zählen Biergarten-Plätze?
- Wenn zum Betrieb gehörend und fest – im Einzelfall mit Behörde/Konzept klären.
- Unterschied Hotelrestaurant?
- Hotel mit >12 Betten: SBauVO Beherbergung zusätzlich; Gastplätze können kumulieren.
- Reicht Stellungnahme?
- Bei kleiner Änderung möglich – Neubau/ große Umbauten meist Vollkonzept.
- MVStättVO immer?
- Bei Versammlungscharakter und Schwellen – parallel prüfen, nicht automatisch bei jedem Restaurant.
Weitere Ratgeber: Gastronomie & Gewerbe