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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 25.08.2025

Große Gaststätten: Sonderbau ohne eigenen SBauVO-Teil

Mehr als 200 Gastplätze im Gebäude machen aus der Gastronomie einen ungeregelt Sonderbau – ohne SBauVO-Gaststätten-Kapitel in NRW, aber mit vollem Konzept und MVStättVO-Schnittstelle.

Schwelle 200 Gastplätze

§ 50 Abs. 2 BauO NRW: Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 200 Gastplätzen im Gebäude sind Sonderbau. NRW-SBauVO hat keinen eigenen Gaststätten-Teil – Einordnung „ungeregelt“ wie Systematik-Artikel.

Abgrenzung: Beherbergung (>12 Gastbetten, SBauVO Teil 2), Verkaufsstätte (>2.000 m² Verkauf), reine Gaststätte >200 Plätze ohne SBauVO-Tabelle.

Grenzfall ja: Restaurant 280 Plätze, Konzept mit Nutzerzahl, zwei Rettungswege, Küchenbrandabschnitt, BMA, BSO. Grenzfall nein: 210 Plätze bei Umbauprojekt ohne Konzept – nur Gewerbe angenommen.

Umbau und Plätze zählen

Gastplätze im gesamten Gebäude summieren – Terrasse mit festen Plätzen einbeziehen wenn relevant.

Umnutzung Lokal zu Event: Personenzahl und VStätten-Tatbestand zusätzlich prüfen.

Imbiss/Ladenlokal unter Schwelle anders.

Typische Fehler

Nur Küche brandschutztechnisch betrachtet – Gastraum und Rettungswege vergessen.

Bestuhlung über Konzept-Nutzerzahl ohne Nachweis.

Feststellanlagen an Küchen-T30-RS dauerhaft aus.

Praxis: Gastronomie und ungeregelter Sonderbau

Gaststätten mit Verzehr vor Ort können Sonderbau sein, auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt – dann Konzept nach § 50 Abs. 2. Abgrenzung: Imbiss ohne Verzehrraum versus Restaurant mit Gastraum; reine Verkaufsfläche fällt unter anderen SBauVO-Typ.

Praxisfall Umnutzung Laden zu Bistro: Behörde stellte erhöhte Anforderungen an Entrauchung, Flächenbegrenzung und Rettungswege fest – Genehmigung nur mit Stellungnahme. Typische Forderung: Fettabluft, Küchenbrand und Fluchtwege im Konzept.

Nachweis: Genehmigtes Konzept, aktuelle Pläne und Unterweisung Personal – Schnittstelle Sonderbauten Übersicht.

Praxis: Genehmigung und Betrieb

Große Gaststätten: Sonderbau ohne eigenen SBauVO-Teil löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.

Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.

Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.

Praxis: Genehmigung und Betrieb

Große Gaststätten: Sonderbau ohne eigenen SBauVO-Teil löst in NRW häufig ein Brandschutzkonzept oder eine Stellungnahme aus – auch wenn kein SBauVO-Typ exakt passt. Abgrenzung: Gebäudeklasse allein definiert den Sonderbau nicht; Bestandsschutz ersetzt keine Gefahrenabwehr bei Nutzungsänderung.

Praxisfall: Teilnutzung ohne Fortschreibung von Plänen und BSO – Abnahme verzögert bis Konzept und ASR-Pläne zum genehmigten Stand passten. Behördenforderung: Evakuierung und Anlagentechnik gemeinsam prüfen.

Nachweis: Genehmigungsunterlagen, Betriebsdokumentation und Übungsprotokolle im Ordner Sonderbau führen.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst Gaststätten-Sonderbau in NRW zusammen. Steuer- und gaststättenrechtliche Plätze können abweichen – brandschutzrechtlich maßgeblich ist die Konzept-/Behördenfestlegung.

Häufige Fragen

Ab wann ist Gaststätte Sonderbau?
Mehr als 200 Gastplätze im Gebäude nach § 50 Abs. 2 BauO NRW.
Gilt SBauVO Teil für Gastronomie?
Nein eigenen Teil in NRW – ungeregelt, Konzept nach BauO.
Zählen Biergarten-Plätze?
Wenn zum Betrieb gehörend und fest – im Einzelfall mit Behörde/Konzept klären.
Unterschied Hotelrestaurant?
Hotel mit >12 Betten: SBauVO Beherbergung zusätzlich; Gastplätze können kumulieren.
Reicht Stellungnahme?
Bei kleiner Änderung möglich – Neubau/ große Umbauten meist Vollkonzept.
MVStättVO immer?
Bei Versammlungscharakter und Schwellen – parallel prüfen, nicht automatisch bei jedem Restaurant.

Weitere Ratgeber: Gastronomie & Gewerbe

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