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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 25.08.2024

Elektrische Betriebsräume NRW: wann SBauVO Teil 6 für Trafos, Notstrom und Batterien greift

Teil 6 gilt raumbezogen – nicht für jeden Verteilerraum. Zwei Fragen: Liegt eine §-143-Anlage im Gebäude vor – und welche Fallgruppe (Mittelspannung, Aggregat, Batterie)? Feuerbeständig, Funktionserhalt, keine BSO.

Zwei Fragen – raumbezogen, nicht gebäudebezogen

Teil 6 SBauVO regelt die bauliche Unterbringung bestimmter elektrischer Großanlagen in Gebäuden (§ 143) – nicht die Einstufung des Gesamtgebäudes als Sonderbau. Zuerst prüfen: Liegt eine der drei Anlagengruppen des § 143 in einem Gebäude vor? Dann: Welche Fallgruppe (Nr. 1, 2 oder 3) – daraus folgen § 147, § 148 oder § 149.

Ein elektrischer Betriebsraum allein begründet keinen großen Sonderbau (§ 50 Abs. 2 BauO). Konzeptpflicht nach § 70 kommt nur vom Gebäude-Tatbestand – Teil 6 ist zusätzlicher Raumnachweis. Soweit Teil 6 nichts Abweichendes regelt, gelten die allgemeinen BauO-Anforderungen (Gebäudeklasse, Rettungswege, Bauteile) – anders als bei Garagen gibt es keinen GK-5-Pauschalverweis.

Teil 6 enthält keine Brandschutzordnung, keinen Brandschutzbeauftragten, keine Feuerwehrplan-Pflicht und kein Betriebskapitel – nur Bauvorschriften für Räume und Aufstellung. Vergleich: Garagen, BSO, BSB.

Anwendungsbereich § 143 – drei Fallgruppen

Wann Teil 6 SBauVO gilt (nur in Gebäuden)

Wann Teil 6 SBauVO gilt (nur in Gebäuden)
Nr.AnlageSchwelleSpezialparagraf
1Transformatoren und SchaltanlagenNennspannung > 1 kV (Mittelspannung)§ 147
2Ortsfeste StromerzeugungsaggregateNur für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen§ 148
3Zentrale BatterieanlagenEbenfalls nur für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen§ 149

Was Teil 6 nicht erfasst

Niederspannungs-Transformatoren und Schaltanlagen ≤ 1 kV (Hausanschluss-Trafos, NSHV) – außerhalb § 143 Nr. 1.

USV-Einzelgeräte, dezentrale SiBe-Leuchten ohne zentrale Batterieanlage nach § 143 Nr. 3.

Stromerzeugungsaggregate ohne bauordnungsrechtliche Sicherheitsstrom-Pflicht (reine Netzersatzversorgung).

Anlagen außerhalb von Gebäuden (Freiluft-Trafos, Container außen) – Teil 6 gilt nur „in Gebäuden“.

PV-Wechselrichter-Räume, Rechenzentrum-USV, Gewerbe-Li-Ion-Speicher ohne §-143-Tatbestand – ggf. Batteriespeicher Li-Ion und Sonderbau getrennt prüfen.

Elektrotechnische Schutzanforderungen (Erdung, Berührungsschutz, Schaltfeldbau) – außerhalb BauO/SBauVO.

Elektrischer Betriebsraum § 144 – Exklusivnutzung

Betriebsräume für elektrische Anlagen sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen (§ 144). Mischraum mit Lager, Büro oder Fremdtechnik ist kein elektrischer Betriebsraum i. S. d. SBauVO – prüfungsrelevant bei Umbauten.

§ 145 Abs. 1: Innerhalb von Gebäuden müssen §-143-Anlagen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.

Ausnahmen von § 145 – wann kein eigener Raum

Kein elektrischer Betriebsraum nach § 145

Kein elektrischer Betriebsraum nach § 145
FallgruppeAusnahmeNorm
§ 143 Nr. 1 (MS)Freistehendes Gebäude oder brandwandgeschützter Gebäudeteil nur für MS-Anlagen§ 145 Abs. 2
§ 143 Nr. 2 (Aggregat)Aufstellung in Aufstellraum für Feuerstätten oder Heizraum§ 145 Abs. 3
§ 143 Nr. 3 (Batterie)Keine Ausnahme – stets eigener Raum

Allgemeine Raumanforderungen § 146

§ 146 – für alle elektrischen Betriebsräume

§ 146 – für alle elektrischen Betriebsräume
ThemaAnforderung
ErreichbarkeitIm Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder Freien leicht und sicher
TürenNach außen aufschlagend; jederzeit ungehindert verlassbar
TreppenräumeNicht unmittelbar von notwendigen Treppenräumen zugänglich
Rettungsweg im RaumBis zum Ausgang max. 35 m
Raumgröße / HöheOrdentlicher Betrieb; lichte Höhe min. 2 m; über Gängen min. 1,80 m
LüftungWirksame Be- und Entlüftung nach betrieblichen Anforderungen
FremdleitungenNur betriebsnotwendige Leitungen – Ausnahme: SiBe-Leitungen aus Batterieanlage (Nr. 3)

Mittelspannung § 147 – strengster Raumabschluss

Für § 143 Nr. 1: Raumabschließende Bauteile (außer Außenwände) feuerbeständig; Raumabschluss darf durch Kurzschlusslichtbogen-Druckstoß nicht gefährdet werden.

Türen mindestens feuerhemmend, selbstschließend, rauchdicht, im Wesentlichen nichtbrennbar; ins Freie: selbstschließend, nichtbrennbar; außen Hochspannungswarnschild.

Öl-Trafos (Mineralöl oder synthetische Flüssigkeit, Brennpunkt < 300 °C): mindestens ein Ausgang ins Freie oder über Vorraum (Vorraum nur mit Schaltraum verbindbar). Öl-Trafos nicht in Geschossen > 4 m unter Gelände und nicht über dem Erdgeschoss.

Lüftung aus dem Freien, eigene Leitungen; Durchführung anderer Räume feuerbeständig; Schutzgitter an Freiluftöffnungen. Fußböden nichtbrennbar, Ölauffang unter Transformatoren; bei max. 3 Trafos à 1.000 l: undurchlässige Wände, Boden und hohe Türschwellen.

Aggregat § 148 und Batterie § 149 – Funktionserhalt

§ 148 (ortsfeste Stromerzeugungsaggregate) und § 149 (zentrale Batterieanlagen): Raumabschluss in Feuerwiderstandsdauer entsprechend dem erforderlichen Funktionserhalt der versorgten sicherheitstechnischen Anlagen – nicht pauschal feuerbeständig wie § 147.

Lüftung und Fußböden sinngemäß nach § 147 Abs. 5 und 6; Lüftungsleitungen durch andere Räume mit gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit. Aggregat: Raum frostfrei oder beheizbar (§ 148 Abs. 3). Batterie: Schild „Batterieraum“; bei geschlossenen Zellen ESD-fähiger Fußboden.

Ob sicherheitstechnische Anlagen bauordnungsrechtlich vorgeschrieben sind, ergibt sich aus Gebäudeklasse und Sonderbau – typisch Sicherheitsbeleuchtung, BMA, RWA, Sprinkler, Aufzug-Notbetrieb. Auslöser prüfen: Sicherheitsstromversorgung. Schnittstelle Rettungswege: Treppenräume.

Vergleich der drei Anlagentypen

§ 147 vs. § 148 vs. § 149

§ 147 vs. § 148 vs. § 149
KriteriumNr. 1 MSNr. 2 AggregatNr. 3 Batterie
Eigener BetriebsraumJa (Ausnahme § 145 Abs. 2)Ja (Ausnahme Heizraum § 145 Abs. 3)Immer ja
RaumabschlussFeuerbeständigFunktionserhaltFunktionserhalt
TürenFeuerhemmend, rauchdicht + WarnschildWie RaumabschlussWie Raumabschluss + „Batterieraum“
BesonderheitenÖlauffang, Geschossverbot Öl-TrafosFrostfrei/beheizbarESD-Boden geschlossene Zellen

Grenzfälle – ja oder nein?

Grenzfall ja: 20-kV-Trafostation im Kellergeschoss Gewerbe – § 143 Nr. 1, § 147 feuerbeständig, Ausgang ins Freie, Ölauffang, keine Fremdleitungen.

Grenzfall nein: NSHV 400 V im Technikflur – ≤ 1 kV, kein § 143; anderer Nachweis über Gebäudeklasse und Leitungsanlagen.

Grenzfall ja: Zentrale SiBe-Batterie für Versammlungsstätte – § 143 Nr. 3, § 149 Funktionserhalt, SiBe-Leitungen im Raum erlaubt (§ 146 Satz 5).

Grenzfall nein: Dieselaggregat nur für Kühlung/IT ohne bauordnungsrechtliche SiBe-Pflicht – kein § 143 Nr. 2.

Grenzfall ja: Freistehendes MS-Trafogebäude nur für Schaltanlage – § 145 Abs. 2, § 147 am Aufstellort dennoch.

Prüfkatalog

Elektrische Betriebsräume – gesetzliche Prüfpunkte

Elektrische Betriebsräume – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.FrageKriterium
1§ 143-Anlage in Gebäude?MS > 1 kV / SiBe-Aggregat / zentrale SiBe-Batterie
2Fallgruppe Nr. 1, 2 oder 3?§ 147, § 148 oder § 149
3Ausnahme § 145 Abs. 2–3?Freistehend/Brandwand oder Heizraum
4Raum ausschließlich § 143?§ 144 Exklusivnutzung
5Erreichbarkeit, Türen nach außen?§ 146
6Kein Zugang von notwendigem TR?§ 146
7Rettungsweg im Raum ≤ 35 m?§ 146
8Fremdleitungen ausgeschlossen?§ 146 – Ausnahme SiBe aus Batterie
9MS: feuerbeständiger Abschluss?§ 147 Abs. 1 inkl. Kurzschlussdruck
10MS: Türen, Öl-Trafos, Lüftung?§ 147 Abs. 2–6
11Aggregat: Funktionserhalt, frostfrei?§ 148
12Batterie: Funktionserhalt, Schild, ESD?§ 149
13Großer Sonderbau Gebäude?Konzept § 70 zusätzlich
14BSO / BSB / Feuerwehrplan?In Teil 6 nicht vorgesehen

Grenzen

Dieser Ratgeber erklärt BauO NRW und SBauVO NRW Teil 6 (§§ 143–149) – ohne PrüfVO NRW, VDE, DIN EN oder TAB. Elektrotechnische Planung und baulicher Nachweis bleiben getrennt. Technische Betriebsgebäude für freistehende Technikbauten ergänzend. Ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Braucht jeder Verteilerraum einen SBauVO-Betriebsraum?
Nein. Teil 6 gilt nur für die drei Anlagengruppen des § 143 in Gebäuden – nicht für NSHV ≤ 1 kV, normale Technikräume oder PV-Wechselrichter ohne Tatbestand.
Was ist der Unterschied zwischen § 147 und § 148/149?
Mittelspannung (§ 147): Raumabschluss feuerbeständig – unabhängig von SiBe. Aggregat und Batterie (§ 148/149): Feuerwiderstand entspricht dem Funktionserhalt der versorgten bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen.
Gilt USV automatisch unter Teil 6?
Nein. Dezentrale USV oder Einzelbatterien sind nicht § 143 Nr. 3. Nur zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen lösen § 149 aus.
Dürfen Fremdkabel im Traforaum liegen?
Grundsätzlich nein (§ 146). Ausnahme: Installationen zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage in Räumen nach § 143 Nr. 3.
Warum Ölauffang und Geschossverbot bei Öl-Trafos?
Mineralöl- oder flüssigkeitsgekühlte Transformatoren (Brennpunkt < 300 °C): Brand- und Umweltrisiko – Ausgang ins Freie, keine Lage > 4 m unter Gelände oder über EG (§ 147 Abs. 3–4).
Gibt es BSB oder BSO für elektrische Betriebsräume?
Nein in SBauVO Teil 6 – anders als Garagen, Versammlungsstätten oder Hochhäuser. Nur bauliche Raum- und Aufstellvorschriften.
Wann reicht ein freistehendes Trafogebäude ohne Betriebsraum?
§ 145 Abs. 2: MS-Anlagen in freistehendem Gebäude oder brandwandgeschütztem Gebäudeteil, der nur diese Anlagen enthält – § 147 gilt am Aufstellort dennoch.
Zusammenhang mit Li-Ion-Gewerbespeichern?
§ 149 betrifft zentrale sicherheitstechnische Batterieanlagen nach BauO/SBauVO – nicht jeden Li-Ion-Speicher. Gewerbespeicher zusätzlich Gefährdungsbeurteilung und ggf. Sonderbau getrennt prüfen.

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