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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 04.07.2025

Elektrische Betriebsräume: SBauVO Teil 6 und Batterieräume

Transformatoren, USV-Aggregate und zentrale Batterieanlagen gehören in eigene Betriebsräume – mit feuerbeständigen Wänden, Ölauffang und getrennten Ausgängen. Was SBauVO NRW Teil 6 verlangt.

Warum Technik nicht im Flur stehen darf

Teil 6 der SBauVO NRW regelt das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen – für Transformatoren und Schaltanlagen über 1 kV, ortsfeste Stromerzeugungsaggregate, zentrale Batterieanlagen für sicherheitstechnische Versorgung und weitere Anlagen nach § 143.

Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich diesen Einrichtungen dienen. Innerhalb von Gebäuden müssen die Anlagen nach § 143 grundsätzlich in eigenen Räumen untergebracht sein – Ausnahmen für kleine Anlagen in definierten Aufstellräumen.

Grenzfall ja: Neubau Gewerbe mit 20-kV-Station, feuerbeständiger Raumabschluss, Ausgang ins Freie, Ölauffang unter Transformatoren, keine Fremdleitungen im Raum. Grenzfall nein: USV und Verteiler im Flur neben Rettungsweg – weder § 143 noch Technikgebäude-Logik erfüllt.

Welche Anlagen betroffen sind

§ 143 SBauVO umfasst u. a.:

  • Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
  • Ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für sicherheitstechnische Anlagen
  • Zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Einrichtungen (BMA, Sicherheitsbeleuchtung, Druckbelüftung)
  • Weitere in § 143 genannte elektrische Großanlagen

Anforderungen an den Betriebsraum

Raumabschließende Bauteile – außer Außenwände – feuerbeständig bei Transformatoren >1 kV; bei Aggregaten und Batterieanlagen für Sicherheitsstrom dem erforderlichen Feuerwiderstand entsprechend.

Nur betriebsnotwendige Leitungen und Einrichtungen im Raum – Ausnahme: Sicherheitsstrom aus Batterieanlage.

Transformatorräume mit Mineralöl oder synthetischer Flüssigkeit (Brennpunkt unter 300 °C): mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über Vorraum; auslaufende Kühlflüssigkeit sicher auffangen (Wanne, bis 3 Transformatoren à 1.000 l mit Wandwanne möglich).

Schnittstelle Batteriespeicher Li-Ion: § 149 Batterieräume betrifft zentrale sicherheitstechnische Batterieanlagen – nicht jeden Gewerbe-Li-Ion-Speicher; dennoch parallel Gefährdungsbeurteilung.

Wann kein eigener Betriebsraum nötig ist

§ 145 und § 146 definieren Ausnahmen – kleinere Anlagen in Aufstellräumen für Transformatoren bis bestimmter Leistung, Anlagen nur in definierten Räumen ohne Fremdnutzung.

Planerfehler: Ausnahme verwechseln mit „überall möglich“ – die Aufzählung in § 143 ist abschließend orientiert, Einzelfall im Konzept.

Umbau Bestand: neue PV-Wechselrichter-Gruppe oder Batteriespeicher im Technikraum kann Nachweis-Pflicht auslösen – Umbau.

Genehmigung und Konzept

In Sonderbauten und genehmigungspflichtigen Vorhaben: Lage und Ausbildung elektrischer Betriebsräume im Brandschutzkonzept – Haustechnik an Rettungswegen, Sicherheitsstromversorgung.

Elektrofachplanung (DIN VDE) und Brandschutz zusammen – Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen nach DGUV/VDE getrennt von baulichem Raumabschluss.

Technische Betriebsgebäude für freistehende Technikbauten ergänzend.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst SBauVO NRW Teil 6 zusammen. Niederspannungsverteiler in normalen Technikräumen ohne §-143-Anlagen folgen anderen Regeln. Er ersetzt keine elektrotechnische Planung und kein Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Braucht jeder Verteilerraum einen SBauVO-Betriebsraum?
Nein. Teil 6 gilt für die in § 143 genannten Anlagen – nicht für jeden NV-Verteiler im Keller.
Was ist ein Batterieraum nach § 149?
Raum für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen – mit entsprechendem Raumabschluss.
Warum Ölauffang unter dem Transformator?
Mineralöl- oder flüssigkeitsgekühlte Transformatoren: auslaufende Isolierflüssigkeit kann Brandlast und Umweltschaden – Auffangvorschrift in SBauVO.
Dürfen Kabel fremder Anlagen im Traforaum liegen?
Grundsätzlich nein – nur Leitungen/Einrichtungen für den Betrieb der jeweiligen Anlage, plus definierte Sicherheitsstrom-Ausnahme.
Gilt Teil 6 in Wohngebäuden?
Bei entsprechenden Anlagen auch in Wohngebäuden mit Technik – Einzelfall; Schwerpunkt Gewerbe, Sonderbau, Versorgung.
Zusammenhang mit Li-Ion-Speicher?
§ 149 adressiert klassische sicherheitstechnische Batterieanlagen. Li-Ion-Gewerbespeicher zusätzlich Gefährdungsbeurteilung und ggf. Sonderbau – getrennt prüfen.

Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung

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