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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 29.09.2024

Sicherheitsstromversorgung: wann das Gesetz sie verlangt – und was mitversorgt werden muss

Die BauO NRW kennt keine allgemeine Sicherheitsstrom-Pflicht. Nur vier SBauVO-Paragraphen verlangen Sicherheitsstromversorgungsanlagen für bestimmte Sonderbauten – mit unterschiedlichen „insbesondere“-Katalogen und Hochhaus-Sonderregeln.

Gibt es eine allgemeine Sicherheitsstrom-Pflicht?

Bei Stromausfall müssen Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlage, Sprinkler oder Druckbelüftung weiterlaufen – dafür braucht es eine Sicherheitsstromversorgung. Ob das Gesetz sie verlangt, ist enger gefasst als viele Planer annehmen.

§ 14 BauO NRW formuliert das Brandschutzziel – ohne den Begriff Sicherheitsstromversorgung. Eine allgemeine Pflicht zur Installation einer Sicherheitsstromversorgungsanlage für normale Gebäude steht nicht in der BauO NRW.

Gesetzliche Pflichten stehen ausschließlich in der SBauVO NRW für bestimmte Sonderbauten: §§ 14, 54, 80 und 109. Für Garagen gibt es keinen eigenen Paragraphen zur Sicherheitsstromversorgung.

Begriff und Funktion

Einheitliche gesetzliche Funktion (§§ 14, 54, 80, 109 SBauVO): Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen zu übernehmen.

Sicherheitstechnische Anlagen sind die im jeweiligen „insbesondere“-Katalog genannten Einrichtungen – nicht jede elektrische Anlage des Gebäudes. Nur gesetzlich vorgeschriebene Anlagen müssen über Sicherheitsstrom versorgt werden.

Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und Funktionserhalt der Leitungen sind im Brandschutzkonzept nach BauPrüfVO § 9 zu dokumentieren – nicht im Wortlaut der SBauVO-Paragraphen detailliert.

Begriffe im Überblick

Begriffe im Überblick
BegriffRolleAbgrenzung
SicherheitsstromversorgungsanlageStrom bei Netzausfall für sicherheitstechnische AnlagenPflicht nur §§ 14, 54, 80, 109 SBauVO
Sicherheitstechnische Anlagen„insbesondere“-Katalog je Sonderbau-TypBeleuchtung, BMA, SELFA, RWA … je nach Paragraph
Allgemeine StromversorgungRegelnetz des GebäudesAusfall löst Umschaltung auf Sicherheitsstrom aus

§ 14 SBauVO – Versammlungsstätten

Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen übernimmt, insbesondere: Sicherheitsbeleuchtung, selbsttätige Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsanlagen für Löschwasser, Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen und Gebäudefunkanlagen.

Anwendungsbereich: Teil 1 SBauVO – Versammlungsstätten nach § 50 BauO NRW (z. B. VR > 200 Personen, Freianlagen, Stadien). § 14 steht im Abschnitt Technische Anlagen zusammen mit Blitzschutz.

Keine gesetzliche Mindestdauer in § 14 – anders als Hochhaus § 109. Wo Notlicht Pflicht ist: Sicherheitsbeleuchtung (§ 15 SBauVO).

§ 54 SBauVO – Beherbergungsstätten

Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen übernehmen, insbesondere: Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Gebäudefunkanlagen.

Anwendungsbereich: Teil 2 SBauVO – Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten (§ 47 SBauVO). Schmalerer Katalog als Versammlungsstätte, Verkauf oder Hochhaus: keine SELFA, kein Rauchabzug, keine Druckerhöhungsanlage im „insbesondere“-Verzeichnis.

Vertiefung: Beherbergung, BMA-Pflicht.

§ 80 SBauVO – Verkaufsstätten

Verkaufsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen übernehmen, insbesondere: Sicherheitsbeleuchtung, Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, selbsttätige Feuerlöschanlagen, Rauchabzugsanlagen, Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore), Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Druckerhöhungsanlagen und Gebäudefunkanlagen.

Anwendungsbereich: Teil 3 SBauVO – Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen oder Ladenstraßen > 2.000 m² (§ 60 SBauVO). Breitester Katalog neben Hochhaus – inklusive Feuerschutzabschlüsse und expliziter Stufen-/Ausgangshinweis-Beleuchtung.

Vertiefung: Verkaufsstätten.

§ 109 SBauVO – Hochhäuser (inkl. § 114)

Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere: Sicherheitsbeleuchtung, selbsttätige Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Aufzüge und Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

Leitungsnetze der Sicherheitsstromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.

§ 114 SBauVO: Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden – Ausnahme: Tagesvorrat für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.

Einzige gesetzliche Betriebsdauer im Landesrecht: nur § 109 nennt ausdrücklich 3 Stunden Versorgung und 90 Minuten Leitungsfunktionserhalt. Für Versammlung, Beherbergung und Verkauf regelt das Gesetz die Dauer nicht.

Vertiefung: Hochhaus Brandschutz.

§ 24 Großbühne und Garagen

§ 24 SBauVO (Großbühnen): Beleuchtung an Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen sowie am Handfeuermelder an der Brandsicherheitswache muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein – Anschluss an die Sicherheitsstromversorgungsanlage der Versammlungsstätte nach § 14.

Garagen (Teil 5): § 135 SBauVO regelt Sicherheitsbeleuchtung für geschlossene Großgaragen (mit Ausnahmen) – aber keinen eigenen Paragraphen „Sicherheitsstromversorgungsanlagen“. Eine gesetzliche Sicherheitsstrom-Pflicht für Garagen lässt sich aus BauO/SBauVO nicht unmittelbar ableiten.

Keine gesetzliche Pflicht für

  • Krankenhäuser, Schulen, Bürogebäude, Wohnheime, Industriebauwerke – sofern nicht zugleich Versammlungsstätte, Beherbergung, Verkaufsstätte oder Hochhaus im Sinne der SBauVO-Teile
  • Garagen (nur Sicherheitsbeleuchtung nach § 135, kein Sicherheitsstrom-Paragraph)
  • DIN VDE 0100-560, DIN EN 50171, VdS-Richtlinien – nicht Inhalt dieses Ratgebers

Versorgungsumfang im Vergleich

„insbesondere“-Kataloge – was mitversorgt werden muss

„insbesondere“-Kataloge – was mitversorgt werden muss
Anlage§ 14 VS§ 54 Hotel§ 80 Verkauf§ 109 Hochhaus
SicherheitsbeleuchtungJaJaJa (+ Stufen, Ausgangshinweise)Ja
Selbsttätige FeuerlöschanlagenJaJaJa
Druckerhöhungsanlagen (Löschwasser)JaJaJa
RauchabzugsanlagenJaJaJa
DruckbelüftungsanlagenJa
BrandmeldeanlagenJaJaJaJa
Alarmierung(s)anlagenJaJaJaJa
GebäudefunkanlagenJaJaJaJa (für Feuerwehr)
Feuerschutzabschlüsse (Rolltore)Ja
AufzügeJa
Mindestdauer Versorgungnicht genanntnicht genanntnicht genannt3 Stunden
Leitungs-Funktionserhalt Brandnicht genanntnicht genanntnicht genannt90 Minuten

Übersicht: wann Sicherheitsstrom gesetzlich?

Schwellen und Normen

Schwellen und Normen
GebäudeartSchwelleNormBesonderheit
Versammlungsstätte§ 50 BauO (z. B. VR > 200 Pers.)§ 14 SBauVOBreiter Katalog; keine Zeitangabe
Beherbergung> 12 Gastbetten§ 54 SBauVOEngerer Katalog
VerkaufsstätteVerkaufsfläche > 2.000 m²§ 80 SBauVOInkl. Rolltore, Stufenbeleuchtung
HochhausGebäudehöhe > 22 m§ 109 SBauVO3 h Versorgung; 90 min Leitung; Aufzüge
GarageKein Sicherheitsstrom-Paragraph
Normales GebäudeKeine gesetzliche Pflicht

BauPrüfVO § 9 und PrüfVO

Bei großen Sonderbauten (§ 70 Abs. 2 BauO NRW) muss das Brandschutzkonzept die Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung, Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Aggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen enthalten (BauPrüfVO NRW § 9).

PrüfVO technische Anlagen Sonderbauten NRW: wiederkehrende Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen – in Hochhäusern wiederkehrend nur elektrische Anlagen außerhalb von Wohnungen.

Konzept: BauPrüfVO § 9. Prüfung: PrüfVO NRW.

Prüfkatalog

Sicherheitsstromversorgung – gesetzliche Prüfpunkte

Sicherheitsstromversorgung – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.PrüffrageNormErgebnis
1Sonderbau mit SBauVO-Sicherheitsstrom-Paragraph?§ 50 BauO; §§ 14, 54, 80, 109Ohne Tatbestand: keine Pflicht
2Welcher SBauVO-Teil?§§ 14, 54, 80, 109Maßgeblicher „insbesondere“-Katalog
3Welche sicherheitstechnischen Anlagen vorgeschrieben?jeweiliger SBauVO-TeilNur vorgeschriebene Anlagen mitversorgen
4Hochhaus?§ 109 SBauVO3 Stunden Versorgung; 90 Minuten Leitungsfunktionserhalt
5Brennstofflagerung über EG für Aggregat?§ 114 SBauVOTagesvorrat für Sicherheitsstrom zulässig
6Großer Sonderbau – Konzept?§ 70; BauPrüfVO § 9Bemessung, Aufstellraum, Ersatzstrom dokumentieren
7Wiederkehrende Prüfung?PrüfVO § 1Sicherheitsstromversorgungsanlagen prüfpflichtig
8Garage mit Sicherheitsbeleuchtung?§ 135 SBauVOBeleuchtung ja – kein § Sicherheitsstrom
9Abgrenzung Sicherheitsbeleuchtung?§§ 15, 54, 77, 108Raumlisten im Beleuchtungs-Ratgeber
10Abgrenzung BMA/Alarmierung?§§ 20, 55, 79, 107Nur mitversorgen, wenn gesetzlich vorgeschrieben

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber fasst nur BauO NRW, SBauVO NRW, BauPrüfVO NRW und PrüfVO zusammen – ohne DIN VDE 0100-560, DIN EN 50171 oder VdS-Richtlinien. Bemessung von Batteriekapazität und Aggregatleistung regelt das Gesetz nicht.

Wo Notlichtleuchten hingehören: Sicherheitsbeleuchtung. Wann BMA und Alarmierung Pflicht sind: Brandmeldeanlage.

Häufige Fragen

Braucht jedes Gebäude eine Sicherheitsstromversorgung?
Nein. Die BauO NRW kennt keine allgemeine Pflicht. Gesetzlich nur bei Versammlungsstätte (§ 14), Beherbergung > 12 Betten (§ 54), Verkauf > 2.000 m² (§ 80) und Hochhaus > 22 m (§ 109 SBauVO).
Was ist der Unterschied zur Sicherheitsbeleuchtung?
Sicherheitsbeleuchtung (§§ 15, 54, 77, 108, 135): wo Leuchten Pflicht sind. Sicherheitsstromversorgung (§§ 14, 54, 80, 109): welche Anlagen bei Netzausfall weiterlaufen müssen – inklusive Beleuchtung, BMA, SELFA u. a.
Wie lange muss Sicherheitsstrom bereitstehen?
Nur § 109 SBauVO (Hochhaus) nennt ausdrücklich 3 Stunden Versorgungsdauer und 90 Minuten Funktionserhalt der Leitungen bei Brand. Für Versammlung, Hotel und Verkauf steht keine Mindestdauer im Gesetz.
Gilt das in der Tiefgarage?
Geschlossene Großgaragen können Sicherheitsbeleuchtung nach § 135 SBauVO brauchen – aber keinen eigenen Sicherheitsstrom-Paragraph in der SBauVO.
Müssen Aufzüge über Sicherheitsstrom laufen?
Nur im Hochhaus nach § 109 SBauVO im „insbesondere“-Katalog. Nicht in Versammlungsstätte, Beherbergung oder Verkauf im gesetzlichen Katalog.
Darf Diesel für das Aggregat im Obergeschoss lagern?
§ 114 SBauVO: Brennstoffe grundsätzlich nicht über dem Erdgeschoss – Ausnahme Tagesvorrat für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlage.
Wer prüft die Anlage?
In Sonderbauten: PrüfVO NRW mit Prüfsachverständigem. Technische Ausführung und Wartung zusätzlich nach DIN VDE – nicht Gegenstand dieses Ratgebers.

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