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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 13.08.2026

Von Brandschutzvorschriften abweichen: wann § 69 BauO NRW hilft

Altbau, Denkmal oder knapper Rettungsweg: Muss jede Vorschrift eins zu eins gelten? Erst prüfen, ob Erleichterung, Konzept-Kompensation oder § 88 reicht – dann § 69, SV-Bescheinigung oder Bestandsschutz. Entscheidungslogik für Umbau und Genehmigung.

Brauche ich eine Abweichung – oder reicht ein anderer Weg?

Beim Umbau eines älteren Gebäudes stellt sich früh die Frage: Muss jede Brandschutzvorschrift heute eins zu eins erfüllt werden – Flurwände, Treppenraum, Rettungsweglängen – oder gibt es Spielraum? § 69 BauO NRW regelt behördliche Zulassung, von materiellen Anforderungen der BauO und SBauVO abzuweichen – wenn der Zweck der Norm trotzdem erreicht wird.

Das ist nicht dasselbe wie Bestandsschutz: § 59 begrenzt Nachrüstung bei rechtmäßig bestehenden Anlagen ohne Vorhaben. § 69 eröffnet einen eigenen Weg bei einem Vorhaben. Und wieder etwas anderes sind ausgleichende Maßnahmen im Brandschutzkonzept großer Sonderbauten (BauPrüfVO § 9) – Planungsinstrument, kein §-69-Antrag.

Typische Situationen: energetische Sanierung mit Konflikt zu Flur- oder Treppenraumanforderungen, Nutzungsänderung, Denkmalschutz, Rettungsweg knapp. Dieser Ratgeber ordnet alle Wege ein – Gesetzessystematik plus NRW-Auslegung im MHKBD-Erlass § 69 vom 05.12.2022 (bereinigt, Az. 53.06.06.01-000005). Der Runderlass ist eine Verwaltungsvorschrift – kein Gesetz.

Sieben Rechtsfiguren – nicht alles ist § 69

Abweichung und verwandte Instrumente

Abweichung und verwandte Instrumente
FigurNormFunktionAbgrenzung
Abweichung§ 69 BauOBehördliche Zulassung von konkreter BauO-/VO-AnforderungEinzelfall, Antrag oder SV-Bescheinigung
SV-Bescheinigung§ 69 Abs. 1aSV bescheinigt Brandschutz/Standsicherheit + AbweichungsvoraussetzungenErsetzt Zulassungsakt, nicht Schutzpflicht § 3
Ausgleichende MaßnahmenBauPrüfVO § 9Im Konzept: Defizit + Kompensation = gleiches SchutzniveauGroße Sonderbauten, Genehmigung – kein §-69-Verfahren
Alternative technische Lösung§ 3 Abs. 3Abweichung von Technikregeln (DIN, VV TB), nicht von GesetzesnormGleiches Schutzniveau § 3 Abs. 1 – allein nicht für § 30 Brandwand
Gesetzliche Erleichterung§ 50; SBauVOParlament/VO erlaubt abweichende Anforderung für SonderbautenKein Einzelfall-Ermessen
Einzelnorm-Zulassungz. B. § 30 Abs. 2Größere Brandabschnitte, wenn Nutzung es erfordertEigene Öffnungsklausel, nicht § 69
Bestandsschutz Weiterbetrieb§ 59 Abs. 1Keine pauschale Nachrüstung bei BestandsmängelnOhne Vorhaben; mit Vorhaben ggf. § 69

Entscheidungskette – in dieser Reihenfolge prüfen

Nicht jede Planungsabweichung läuft über § 69. Der Erlass (Abschnitt I) verlangt diese Prüfungsreihenfolge, bevor § 69 greift – ergänzt um Praxisfragen zu Erleichterung und Konzept.

  • Norm erfüllt? §§ 26–49 BauO, SBauVO – dann kein Abweichungsbedarf
  • Gesetzliche Erleichterung? § 50 BauO / SBauVO – anwenden, kein § 69
  • Einzelnorm-Zulassung? z. B. § 30 Abs. 2 größere Brandabschnitte
  • Neubau großer Sonderbau? Ausgleichende Maßnahmen im Brandschutzkonzept (§ 70; BauPrüfVO § 9)
  • § 3 Abs. 1 bleibt immer: Leben, Gesundheit, öffentliche Sicherheit

Erlass-Prüfungsreihenfolge vor § 69 (MHKBD 05.12.2022)

Erlass-Prüfungsreihenfolge vor § 69 (MHKBD 05.12.2022)
StufePrüffrageFolge
1Tatbestandsausschluss in der Norm („dies gilt nicht, wenn…“, z. B. § 49 Abs. 3)?Kein Abweichungsfall
2Abweichung eigener Art („abweichend von … zulässig, wenn“, z. B. § 26 Abs. 3)?Keine gesonderte §-69-Entscheidung
3Spezielle Abweichungsregelung in derselben Norm (§ 6 Abs. 14, § 46 Abs. 1 Satz 2)?Verdrängt § 69
4Keiner der Fälle 1–3?§ 69 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 prüfen
5Technische Baubestimmung? Zuerst § 88; MIndBauRL (VV TB A 2.2.2) nur § 69Gleichwertige TB-Lösung grundsätzlich ohne BA; unzulässige TB nicht über § 69 heilbar
6Brandschutzdienststelle hören, wenn Löschen/Retten berührt (ob BA oder SV)?Regelmäßig ja
7Antrag Schriftform (§ 69 Abs. 2–3) oder SV-Bescheinigung Abs. 1a?1a nur kumulativ und ohne nachbarliche Belange

Ausgleichende Maßnahmen – nicht dasselbe wie § 69

BauPrüfVO § 9 verlangt im Brandschutzkonzept Angaben, welchen materiellen Anforderungen nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen sind. Das ist Gesamtbewertung im Genehmigungsverfahren – Defizit plus Kompensation auf gleichem Schutzniveau.

Bei großen Sonderbauten (Neubau, § 70 Abs. 2 BauO) kann das Konzept Abweichungen von Einzelnormen tragen, ohne gesonderten §-69-Antrag – die Baugenehmigung umfasst die Bewertung. Bei Bestandsvorhaben ohne großen Sonderbau greift § 69 parallel oder alternativ.

Das Gesetz nennt keinen Katalog zulässiger Kompensationen (Sprinkler, zusätzliche TR, Rauchschutz etc.) – nur die schutzzielorientierte Prüfung. Wer darf das Konzept: Brandschutzfachplaner-Rollen.

§ 69 vs. ausgleichende Maßnahmen

§ 69 vs. ausgleichende Maßnahmen
Merkmal§ 69 AbweichungAusgleichende Maßnahmen (BSK)
AnwendungBestand, Nutzungsänderung, Modernisierung u. a.Große Sonderbauten, Genehmigung
VerfahrenAntrag oder SV § 69 Abs. 1aKonzept als Bauvorlage
EntscheidungBehörde/Gemeinde oder SVBaugenehmigung inkl. Konzept
LogikAbweichung von EinzelnormGesamtbewertung Defizit + Ausgleich

Erleichterung oder Abweichung?

Wenn das Gesetz oder die SBauVO für einen Sonderbau bereits mildere Anforderungen erlaubt, brauchen Sie kein §-69-Verfahren – die Erleichterung ist parlamentsgesetzlich vorgesehen, kein Einzelfall-Ermessen.

Wann § 69 entfällt

Wann § 69 entfällt
InstrumentBeispiel§ 69 nötig?
SBauVO-ErleichterungGK-Erleichterungen Versammlungsstätte, VerkaufNein
Bestandserleichterung im GesetzKeine Aufzugspflicht bei Dachgeschoss-Ausbau Bestand (§ 39 Abs. 1 Satz 2)Nein
Einzelnorm-ZulassungGrößere Brandabschnitte § 30 Abs. 2Nein
§ 3 Abs. 3Alternative Lösung statt DIN-Regel, gleiches §-3-NiveauNein für Gesetzesnorm
§ 88 + VV TBTB-Planungsregel, gleiches SchutzniveauNein für TB-Teil
Abweichung EinzelfallBestand: notwendiger TR fehlt, Zweck anders erreichtJa

§ 3 Abs. 3 – Technikregel, nicht Gesetzesnorm

§ 3 Abs. 3 erlaubt Abweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschließlich VV TB), wenn eine andere Lösung die Belange des § 3 Abs. 1 in gleicher Weise erfüllt. Das betrifft Planungs- und Ausführungsregeln – nicht die materielle Mindestanforderung im Gesetz selbst.

Steht die BauO eine konkrete Pflicht (z. B. feuerbeständige Brandwand § 30), reicht § 3 Abs. 3 allein nicht – es bedarf § 69, ausgleichender Maßnahmen im Konzept oder einer gesetzlichen Erleichterung/Einzelnorm-Zulassung.

§ 88 vs. § 69 – Technische Baubestimmungen

§ 88 BauO NRW erlaubt Abweichungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen in Technischen Baubestimmungen, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt werden und die TB keine Abweichung ausschließt. Diese Abweichungen bedürfen grundsätzlich keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

In der VV TB NRW (Tabelle A 2.2) sind brandschutzrelevante TB aufgeführt: Nr. A 2.2.1 – Abweichungen nach § 88 Abs. 1 Satz 3 möglich; Nr. A 2.2.2 – MIndBauRL, bei der § 88 Abs. 1 Satz 3 nicht gilt. Von MIndBauRL-Anforderungen kommen nur Abweichungen nach § 69 in Betracht.

Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit TB-Abweichungen sind nur nach § 69 möglich. Eine nach § 88 Abs. 1 Satz 3 unzulässige Lösung kann nicht durch eine §-69-Abweichung von der TB zugelassen werden.

Bei Abweichungen vom Brandschutz ist regelmäßig die Brandschutzdienststelle zu hören, soweit Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden – unabhängig davon, ob die Bauaufsichtsbehörde prüft oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger bescheinigt.

§ 69 Abs. 1 Satz 1 – Generalklausel

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 gelten für den gesamten § 69 Abs. 1 – also auch bei Satz 2 und Satz 3. Die Behörde kann abweichen, wenn unter Würdigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, der nachbarlichen Belange und der öffentlichen Belange (§ 3) die Abweichung vereinbar ist. Wird der Zweck nachweisbar auch mit Abweichung erreicht, soll sie zugelassen werden.

Bei bestehenden Gebäuden muss der Schutzzweck nicht in gleichem Maße erfüllt werden (MHKBD-Erlass). Der Zweck ist berücksichtigt, wenn mindestens das Schutzniveau des jeweiligen Gebäudes gewahrt bleibt und keine konkrete Gefahr zu befürchten ist.

Zulassung nach Satz 1 allein: Ermessensentscheidung – im Gegensatz zu Satz 2 („sind zuzulassen“).

§ 69 Abs. 1 Satz 2 – gebundenes Ermessen bei Bestand

Bei bestehenden Anlagen sind Abweichungen von den §§ 4 bis 16 und 26 bis 49 sowie von aufgrund der BauO erlassenen Vorschriften (SBauVO eingeschlossen) zuzulassen, wenn einer der Tatbestände vorliegt und Satz 1 erfüllt ist. Nicht beim Neubau.

Nr. 1 – Modernisierung Wohnraum: Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung zur Verbesserung der Wohnverhältnisse oder Energie/Wasser/Klima – Baugenehmigung oder Kenntnisgabe der Errichtung mindestens 5 Jahre zurück. Auch Umnutzung zu Wohnraum; bei Mischgebäuden nur für Wohnungen.

Nr. 2 – Energie-/Wassereinsparung bei Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt oder umgenutzt werden.

Nr. 3 – Nutzungsänderung (eigenständiger Tatbestand): z. B. Büro zu Gastronomie, Wohnung zu Praxis – häufigster Auslöser für Brandschutz-Abweichungen bei GK- und Sonderbau-Einordnung: Nutzungsänderung.

Nr. 4 – Erhaltung und weitere Nutzung von Denkmälern (§ 7 DSchG NRW); beides kumulativ.

§ 69 Abs. 1 Satz 2 – vier Tatbestände (nur Bestand)

§ 69 Abs. 1 Satz 2 – vier Tatbestände (nur Bestand)
Nr.TatbestandBesonderheitEntscheidung
1Modernisierung Wohnung/WohngebäudeGenehmigung/Kenntnisgabe ≥ 5 JahreZuzulassen (gebunden)
2Energie-/Wassereinsparung (nicht Wohnzweck)Zuzulassen (gebunden)
3NutzungsänderungKeine weitere Einschränkung in Satz 2Zuzulassen (gebunden)
4Denkmal – Erhaltung und weitere NutzungKumulativZuzulassen (gebunden)

§ 69 Abs. 1 Satz 3 – allgemeines Wohl, Wohnbedarf, Härte

Weitere Tatbestände: Abweichung kann zugelassen werden bei Gründen des allgemeinen Wohls (insbesondere dringender Wohnbedarf, Klimaschutz, Stadtentwicklung), zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder bei offenbar nicht beabsichtigter Härte. Ermessen – nicht auf Bestand beschränkt (Erlass Abschnitt IV); die Wohl-Beispiele sind nicht abschließend. Satz 3 bis § 48, bei Nutzungsänderungen auch § 49.

Dringender Wohnbedarf: gemeindebezogen, objektiv nachweisbar (angespannter Wohnungsmarkt). Das Vorhaben muss zur Deckung beitragen – die Abweichung muss nicht das einzige Mittel sein.

Nicht beabsichtigte Härte: atypisches, offensichtlich unbilliges Ergebnis – nicht planwidrige Ausnahme.

Nachweis angespannter Wohnungsmarkt (Erlass)

Nachweis angespannter Wohnungsmarkt (Erlass)
Nr.NachweismöglichkeitQuelle
1Gemeinde als Gemeinde mit angespannten Wohnungsmärkten ausgewiesenLandesverordnung (z. B. Mieterschutzverordnung)
2Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf benanntWohnungsmarktgutachten des Landes
3Eigene Darstellung durch die GemeindeWohnungsmarktbeobachtung

Sachverständige statt Behörde – wann das geht

§ 69 Abs. 1a greift nur kumulativ (Erlass Abschnitt V): Die SV-Person bescheinigt den Brandschutz (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 4) und die Abweichungsvoraussetzungen. Fehlt eines von beiden, bleibt die behördliche Zulassung nötig.

Anwendungsbereich Brandschutz-SV (Erlass): Wohngebäude GK 4 und 5; Gebäude GK 3–5, die weder Wohngebäude noch Sonderbauten sind; Garagen 100–1.000 m² NF. Nachbarliche Belange → keine 1a-Bescheinigung; dann entscheidet die Bauaufsicht (ggf. § 72 Angrenzer).

Die Bescheinigung ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen und nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Wahlrecht: SV oder Behördenantrag. Fehlerhafte Bescheinigung macht eine erteilte Genehmigung nicht rückwirkend rechtswidrig – Eingriff nach § 58 Abs. 2 bleibt möglich.

Redaktionsversehen des Gesetzgebers (Erlass): Der Verweis, Abs. 1a gelte auch in Verfahren nach „Abs. 2 Satz 3“, erfasst nicht das vereinfachte Verfahren § 62 (dort prüft niemand den Brandschutz) und nicht die Genehmigungsfreistellung § 63.

§ 69 Abs. 2–3 – Verfahren, Frist, Antrag

Antrag in Textform mit Begründung (§ 69 Abs. 3). Gilt auch für Anlagen ohne Genehmigung und für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.

Zuständigkeit: Bei verfahrensfreien Bauvorhaben und örtlichen Bauvorschriften entscheidet die Gemeinde; im Übrigen Bauaufsichtsbehörde – bei örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Entscheidungsfrist: 6 Wochen nach vollständigem Antrag; Verlängerung um bis zu 6 Wochen aus wichtigen Gründen. Abweichung möglichst zusammen mit Baugenehmigung beantragen; betroffene Vorschriften genau bezeichnen und Zweckerreichung darlegen.

§ 63, § 59, § 82 – Freistellung und Weiterbetrieb

§ 63 Genehmigungsfreistellung: Eine Abweichung nach § 69 schließt die Freistellung aus (§ 63 Abs. 2 Nr. 4). Abs. 1a rettet die Freistellung nicht – die SV-Bescheinigung ersetzt die baurechtliche Zulassung nur im vorgesehenen Anwendungsbereich, nicht den Ausschlusstatbestand des § 63. Braucht das Vorhaben eine §-69-Abweichung, ist der Weg die Baugenehmigung (oder ein Verfahren, in dem die Abweichung zugelassen wird) – nicht die Freistellung.

§ 59 Abs. 1: Rechtmäßig bestehende Anlage ohne Vorhaben – Nachrüstung nur bei Einzelfall-Gefahr für Leben/Gesundheit. Mit Vorhaben: § 69 für bewusste Abweichung von Neu-Anforderungen. § 59 Abs. 2: Wesentliche Änderung kann Nachrüstung auslösen – § 69 als Ausweg bei unverhältnismäßigem Mehraufwand. Abgrenzung: Bestandsschutz.

§ 82 Abs. 3: Nutzungsuntersagung bei Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften – zugelassene Abweichung verhindert den Widerspruch; ohne Zulassung Eingriff möglich.

Brandschutz – typische Abweichungsfelder

Von §§ 26 bis 49 BauO und SBauVO-Vorschriften kann abgewichen werden – Auswahl brandschutzrelevanter Themen (korrekte Zuordnung BauO NRW 2018):

§§ 26–27 Baustoffe, Feuerwiderstand tragender Bauteile · §§ 29–30 Brandabschnitte, Brandwände · § 31 abschließende Bauteile (Türen, RS) · § 32 Abschottungen · § 33 Flucht- und Rettungswege · §§ 34–36 notwendige Treppen, Treppenräume, Flure · § 37 zweiter Rettungsweg · §§ 40–41 Leitungen, Lüftung · § 50 Sonderbau inkl. SBauVO.

Bei Umbauten greifen häufig Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 (Nutzungsänderung) – wenn Flurwände, Treppenraum oder Rettungsweglängen nicht vollständig nach heutigem Standard umsetzbar sind. Vertiefung: Wände notwendiger Flure, Treppen und Treppenräume, Leitungen, Flucht- und Rettungswege.

Brandschutz – wann welcher Weg?

Brandschutz – wann welcher Weg?
SituationWegNorm
Gesetzliche SBauVO-ErleichterungErleichterung anwenden§ 50; SBauVO
Größere BrandabschnitteEinzelnorm-Zulassung§ 30 Abs. 2
Neubau Sonderbau, GesamtbewertungAusgleichende Maßnahmen im BSKBauPrüfVO § 9
TB-Planungsregel, gleiches Schutzniveau§ 88, keine Behördenentscheidung§ 88 Abs. 1
MIndBauRLNur § 69VV TB A 2.2.2
Bestand, Nutzungsänderung§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, gebunden§ 69 Abs. 1 Satz 2
Bestand, Modernisierung Wohnung ≥ 5 Jahre§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, gebunden§ 69 Abs. 1 Satz 2
GK 4/5-Wohngebäude, SV-Verfahren§ 69 Abs. 1a Bescheinigung§ 69 Abs. 1a
Nachbarliche Belange betroffenBehördliche Zulassung, § 72§ 69 Abs. 1
Generalklausel§ 69 Abs. 1 Satz 1, Ermessen§ 69 Abs. 1 Satz 1

Prüfkatalog

Checkliste nach Gesetz und MHKBD-Erlass 05.12.2022 – 27 Prüfpunkte der Ausarbeitung (komprimierte Formulierung).

Prüfkatalog Abweichung Brandschutz (27 Punkte)

Prüfkatalog Abweichung Brandschutz (27 Punkte)
Nr.PrüffrageErgebnis
1Welche konkrete Anforderung wird nicht erfüllt?Abweichungsgegenstand definieren
2Tatbestandsausschluss in der Norm („dies gilt nicht, wenn…“)?Kein Abweichungsfall
3Abweichung eigener Art („abweichend von … zulässig, wenn“)?Keine gesonderte §-69-Entscheidung
4Spezielle Abweichungsregelung in derselben Vorschrift?Verdrängt § 69
5TB A 2.2.1 – gleichwertige andere Lösung (§ 88)?Grundsätzlich ohne BA-Entscheidung
6MIndBauRL (A 2.2.2) betroffen?Nur § 69, nicht § 88
7TB-Niveau nicht erreicht – § 69 als Ersatz?Nein: unzulässige TB-Lösung nicht heilbar
8Gesetzliche Erleichterung (SBauVO, Einzelnorm)?Kein § 69 nötig
9Neubau großer Sonderbau – ausgleichende Maßnahmen im BSK?BauPrüfVO § 9 prüfen
10Bestehende Anlage + Tatbestand Satz 2?„sind zuzulassen“; nicht Neubau
11Nutzungsänderung?Satz-2-Tatbestand prüfen
12Wohn-Modernisierung / Umnutzung zu Wohnraum?Mischgebäude nur Wohnungen
13Energie/Wasser (Nichtwohnen)?Tatbestand prüfen
14Denkmal: Erhaltung und weitere Nutzung kumulativ?§ 7 DSchG
15Allgemeines Wohl / Klima / Wohnbedarf / Härte?Ermessen; nicht nur Bestand; Beispiele nicht abschließend
16Zweck der Anforderung trotz Abweichung erreicht?Satz 1 gilt für gesamten Abs. 1
17§ 3 und nachbarliche Belange gewahrt?Voraussetzung jeder Abweichung
18Bestand: Schutzniveau gewahrt, keine konkrete Gefahr?Nicht „in gleichem Maße“ wie Neubau
19Brandschutzdienststelle gehört (Löschen/Retten)?Regelmäßig, ob BA oder SV
20SV-Bescheinigung 1a: Brandschutz + Voraussetzungen kumulativ?Nachbar → keine 1a
21Bescheinigung spätestens mit Baubeginnsanzeige?Nicht Teil der Baugenehmigung
22Antrag Schriftform mit Begründung?§ 69 Abs. 3
23Zuständigkeit: Gemeinde oder BA?§ 69 Abs. 2
246-Wochen-Frist eingehalten?Entscheidungsfrist
25Genehmigungsfreistellung § 63 geplant?Abweichung schließt Freistellung aus; 1a rettet nicht
26Parallel § 59 (Weiterbetrieb ohne Vorhaben)?Kein Abweichungsbedarf bei reinem Bestand
27§ 3 Abs. 3 – nur Technikregel betroffen?Alternative Lösung; TB siehe Nr. 5–7

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber erklärt § 69 BauO NRW und den MHKBD-Erlass vom 05.12.2022 (Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz, Az. 53.06.06.01-000005) – nicht jede Abweichung wird bewilligt. Verbindlich bleiben Gesetzestext, Erlass-PDF und die Entscheidung der zuständigen Behörde. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Vertiefung: Bestandsschutz, Umbau/Nutzungsänderung, Brandschutzkonzept, Innenhof-Rettungsweg.

Häufige Fragen

Wann brauche ich eine Abweichung nach § 69?
Wenn eine materielle BauO- oder SBauVO-Anforderung nicht erfüllt wird und weder Tatbestandsausschluss, Abweichung eigener Art, spezielle Einzelnorm, Erleichterung, § 88 noch ausgleichende Maßnahmen greifen. Zuerst die Erlass-Prüfreihenfolge durchlaufen.
Was ist der Unterschied zu ausgleichenden Maßnahmen im Konzept?
Ausgleichende Maßnahmen nach BauPrüfVO § 9 sind Teil der Gesamtbewertung großer Sonderbauten in der Genehmigung – Defizit plus Kompensation. § 69 ist behördliche Einzelfall-Zulassung, typisch bei Bestand und Nutzungsänderung.
Gilt Nutzungsänderung unter § 69 Abs. 1 Satz 2?
Ja – Nutzungsänderung ist eigener Tatbestand in Satz 2 bei bestehenden Anlagen (gebundene Zulassung bei erfüllter Voraussetzung). Nicht mit Satz 3 (Ermessen) verwechseln.
Was ist der Unterschied zwischen § 69 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3?
Satz 2 gilt nur bei bestehenden Anlagen (Modernisierung, Energie, Nutzungsänderung, Denkmal) und bindet zur Zulassung. Satz 3 (allgemeines Wohl, Wohnbedarf, Härte) ist Ermessen – nicht auf Bestand beschränkt; Beispiele nicht abschließend.
Kann ein Sachverständiger die Abweichung bescheinigen?
Nach § 69 Abs. 1a nur kumulativ: Brandschutz (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 / Abs. 4) und Abweichungsvoraussetzungen. Nicht bei nachbarlichen Belangen. Bescheinigung spätestens mit Baubeginnsanzeige – nicht Teil der Baugenehmigung.
Blockiert § 69 die Genehmigungsfreistellung?
Ja. § 63 Abs. 2 Nr. 4: Eine Abweichung nach § 69 schließt die Freistellung aus. Die SV-Bescheinigung nach Abs. 1a rettet die Freistellung nicht. Redaktionsversehen: „Abs. 2 Satz 3“ erfasst weder § 62 noch § 63.
Muss die Brandschutzdienststelle gehört werden?
Regelmäßig ja, wenn Löscharbeiten oder Rettung berührt werden – unabhängig davon, ob Bauaufsicht oder SV entscheidet (MHKBD-Erlass).
Wie unterscheidet sich § 69 von § 59?
§ 59 regelt Weiterbetrieb ohne Vorhaben. § 69 eröffnet bei einem Vorhaben Zulassung, von Vorschriften abzuweichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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