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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 17.10.2024

Brandschutzfachplaner: was das Gesetz wirklich regelt – und welche Rollen es stattdessen kennt

Der Begriff „Brandschutzfachplaner“ steht nicht in der BauO NRW. Gesetzlich gibt es Fachplaner, Konzept-Ersteller nach § 54 Abs. 3, Sachverständige und Prüfingenieure – mit unterschiedlichen Aufgaben. Übersicht mit Prüfkatalog.

„Brandschutzfachplaner“ – ein Praxisbegriff, kein Gesetzestitel

In Genehmigungsunterlagen, Ausschreibungen und Beratungsgesprächen heißt es schnell „Brandschutzfachplaner beauftragen“. In der BauO NRW und der SBauVO NRW kommt diese Bezeichnung nicht vor – weder als Berufsbezeichnung noch als Pflichtrolle.

Das Landesrecht regelt stattdessen funktionale Rollen: Fachplanerinnen und Fachplaner (§ 54 Abs. 2 BauO NRW), einen besonderen Personenkreis für Brandschutzkonzepte (§ 54 Abs. 3), sachverständige Personen für Prüfung und Bescheinigung (§§ 68, 87 BauO NRW) sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (BauPrüfVO NRW). In der Praxis wird „Brandschutzfachplaner“ meist einer oder mehreren dieser Rollen zugeordnet.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, für jedes Bauvorhaben einen Brandschutz-Fachplaner zu beauftragen – und keine einheitliche Ausbildungs- oder Kammerregelung speziell für diesen Praxisbegriff.

Praxisbegriff → gesetzliche Rolle

Wer im Brandschutz welche gesetzliche Funktion hat

Wer im Brandschutz welche gesetzliche Funktion hat
PraxisbegriffGesetzliche RolleNormKernaufgabe
Brandschutzfachplaner (Planung)Fachplaner/in für Brandschutz§ 54 Abs. 2 BauOBrandschutzliche Fachplanungsunterlagen im Auftrag der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers
Brandschutzkonzept-ErstellerPersonenkreis § 54 Abs. 3§ 54 Abs. 3; § 70; BauPrüfVO § 9Aufstellung des Brandschutzkonzepts (insbesondere Sonderbauten)
Brandschutznachweis-PrüferSachverständige Person § 87 Abs. 2§ 68 Abs. 2; § 87 Abs. 2 BauOPrüfung bautechnischer Nachweise, Bescheinigung Brandschutz-Anforderungen
Prüfingenieur BrandschutzPrüfingenieur/inBauPrüfVO §§ 21, 23, 28Prüfung, Bescheinigung, stichprobenhafte Bauüberwachung (wenn anerkannt)
Entwurfsverfasser mit Brandschutz-KompetenzEntwurfsverfasser/in (bauvorlageberechtigt)§§ 54 Abs. 1, 67, 68 Abs. 4 BauOGesamtentwurf; bei einfachen Vorhaben Erklärung zur Brandschutz-Einhaltung

Normkette: vom Bauvorhaben zur Bescheinigung

Wann welches Dokument nötig ist: Brandschutzkonzept wann nötig. Abweichungen mit SV-Bescheinigung: § 69 BauO NRW.

  • § 52 BauO – Bauherrschaft und Beteiligte müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten
  • § 53 BauO – Bauherrschaft bestellt geeignete Beteiligte nach §§ 54–56
  • §§ 54, 67 BauO – Entwurfsverfassende erstellen Bauvorlagen; Fachplaner für Teilgebiete
  • § 68 BauO – Bautechnische Nachweise Brandschutz und Bescheinigungen sachverständiger Personen
  • § 70 BauO – Bei großen Sonderbauten: Brandschutzkonzept als Bauvorlage
  • § 84 BauO – Sachverständige kontrollieren stichprobenhaft die Bauausführung

§ 54 BauO NRW – Entwurfsverfasser, Fachplaner, Konzept

Abs. 1: Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung geeignet sein und trägt die Gesamtverantwortung für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs – einschließlich Brandschutz, auch wenn Fachplaner Teilplanungen liefern.

Abs. 2 – systematischer Kern für „Brandschutzfachplaner“: Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde, sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für ihre Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. Maßstab: Sachkunde und Erfahrung – keine brandspezifische Listung im Gesetz.

Abs. 3 – Brandschutzkonzepte werden aufgestellt von: staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes; öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 GewO; oder Personen, die im Einzelfall nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Für Konzepte nennt das Gesetz einen abschließenden Personenkreis – vergleichbare Eignung ist die Ausnahme.

Abs. 4 (Vergleich): Für Standsicherheit gibt es „qualifizierte Tragwerksplaner“ mit detaillierter Regelung – für Brandschutz existiert keine parallel ausformulierte „qualifizierte Brandschutzplaner“-Norm in § 54, stattdessen Abs. 3 (Konzept) und § 68 (Prüfung/Bescheinigung).

§ 68 BauO NRW – Nachweise und Bescheinigungen

Abs. 1: Die Einhaltung der Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 87 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise – BauPrüfVO NRW).

Abs. 2: Vor Erteilung der Baugenehmigung sind Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Abs. 2 einzureichen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind Bescheinigungen zusammen mit den Nachweisen einzureichen; gleichzeitig Erklärungen zur Beauftragung zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung.

§ 68 regelt die unabhängige Prüfung und Bescheinigung – nicht die Beauftragung eines Fachplaners. Planung und Prüfung können bei verschiedenen Personen liegen.

Wann SV-Bescheinigung Brandschutz – wann Erleichterung?

Wann SV-Bescheinigung Brandschutz – wann Erleichterung?
VorhabenSV-Bescheinigung?NormStattdessen
Wohngebäude GK 1–2, Nebengebäude, kleine landw. Gebäude, eingeschossig ≤ 200 m²Nein (keine SV-Bescheinigung über bautechnische Nachweise)§ 68 Abs. 3Nachweise dennoch erforderlich
Wohngebäude GK 1–3, Kleingaragen bis 100 m² (nicht verfahrensfrei)Nein (Brandschutz-Bescheinigung)§ 68 Abs. 4 Satz 1Erklärung der Entwurfsverfassenden
Geschlossene Garagen 100–1.000 m² mit natürlicher LüftungJa – staatl. anerkannter SV für Unbedenklichkeit§ 68 Abs. 4 Satz 2–3Messbestätigung nach Inbetriebnahme
Sonderbauten (außer Garagen bis 1.000 m²)Prüfung durch Bauaufsichtsbehörde§ 68 Abs. 5Behörde prüft; § 69 Abweichungen unberührt
Übrige genehmigungspflichtige VorhabenJa – SV-Bescheinigung vor Genehmigung§ 68 Abs. 2 Satz 1Bauherrschaft kann Behördenprüfung beantragen (Abs. 5 Satz 3)

§ 70 BauO und BauPrüfVO § 9 – Brandschutzkonzept

§ 70 Abs. 2 BauO NRW: Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Abs. 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.

BauPrüfVO NRW § 9 Satz 1: Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten durch den in § 54 Abs. 3 BauO NRW bestimmten Personenkreis.

Das Konzept muss u. a. Feuerwehrzufahrten, Löschwasser, Brand- und Rauchabschnitte, Rettungswege, Nutzerzahl/Evakuierung, Haustechnik, Lüftung, Rauchabzug, Alarmierung und Feuerlöschanlagen umfassen. Bei großen Sonderbauten darf auf die Vorlage nicht verzichtet werden (BauPrüfVO § 1).

§ 87 BauO und BauPrüfVO – Sachverständige und Prüfingenieure

§ 87 Abs. 2 BauO NRW ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, Vorschriften über Sachverständige zu erlassen, die im Auftrag der Bauherrschaft bauordnungsrechtliche Anforderungen prüfen und bescheinigen – Fachbereiche, Anerkennungsvoraussetzungen und Aufgabenerledigung in separater Verordnung.

BauPrüfVO § 23: Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt. Detailvoraussetzungen für staatlich anerkannte SV Brandschutz stehen in der separaten Sachverständigen-Verordnung.

BauPrüfVO § 22: Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz aus anderen Ländern gelten in NRW als anerkannt, wenn sie mindestens zehn Jahre Erfahrung in brandschutztechnischer Planung und Ausführung von Gebäuden – insbesondere Sonderbauten mit höherem Schwierigkeitsgrad – oder deren Prüfung haben.

Drei Qualifikationswege für Brandschutzkonzepte (§ 54 Abs. 3)

Drei Qualifikationswege für Brandschutzkonzepte (§ 54 Abs. 3)
Nr.PersonenkreisRechtsgrundlageAnmerkung
1Staatlich anerkannte SV für Prüfung des Brandschutzes§ 54 Abs. 3; § 87 Abs. 2 BauOAnerkennung über eigene VO; Prüfung und Konzept-Erstellung möglich
2Ö.b.u.v. SV für vorbeugenden Brandschutz§ 54 Abs. 3; § 36 GewOBundesrechtliche Bestellung
3Einzelvergleichbar geeignete Personen§ 54 Abs. 3 Alt. 3Einzelfall; Sachkunde vergleichbar zu Nr. 1/2

Weitere Beteiligte im Verfahren

Rollen mit Brandschutz-Bezug

Rollen mit Brandschutz-Bezug
RolleBezug BrandschutzNorm
BauherrschaftBestellt Entwurfsverfassende, Bauleitung; reicht Bescheinigungen ein§ 53 BauO
Entwurfsverfassende (bauvorlageberechtigt)Gesamtentwurf; bei GK 1–3 Wohngebäuden: Erklärung Brandschutz-Konformität§§ 54 Abs. 1, 67, 68 Abs. 4
Bauleiter/inÜberwacht ordnungsgemäße Ausführung; bei fehlender Sachkunde: Fachbauleiter/in§ 56 BauO
BauvorlageberechtigungArchitekt/in oder eingetragene Ingenieurin/Ingenieur – Voraussetzung für Entwurfsverfasser, nicht brandspezifisch§ 67 BauO
§ 71 Abs. 2 BauOSV-Bescheinigungen nach § 87 Abs. 2 begründen Vermutung der Anforderungserfüllung§ 71 Abs. 2 BauO

Abgrenzung zu anderen Brandschutz-Personen

  • Nicht als Planerrolle in BauO/SBauVO geregelt: Brandschutzkoordinator (Baustelle), SiGeKo, Fachkraft für Rauchwarnmelder – andere Rechtsgrundlagen möglich

Was kein „Brandschutzfachplaner“ im Genehmigungsverfahren ist

Was kein „Brandschutzfachplaner“ im Genehmigungsverfahren ist
RolleRechtsgrundlageAbgrenzung
Brandschutzbeauftragte/r§ 50 Abs. 2 Nr. 22 BauO; SBauVO BetriebBetriebsphase großer Sonderbauten – keine Planungsrolle im Genehmigungsverfahren
BrandschutzdienststelleBHKG NRW § 25Behörde – Stellungnahmen bei Einvernehmen, keine Fachplanung
Brandschutzingenieurwesen (SBauVO)z. B. § 65, § 115 SBauVONur Nachweismethode – kein Planerberuf
Qualifizierte Tragwerksplaner/in§ 54 Abs. 4 BauONur Standsicherheit – parallele Sonderregelung
Prüfingenieur/in (allgemein)BauPrüfVOKann Brandschutz-, Statik-, Schall-, Wärme-Prüfung umfassen – je nach Anerkennung

Rollenmatrix: Wer darf was?

Aufgaben im Brandschutz – gesetzliche Zuordnung

Aufgaben im Brandschutz – gesetzliche Zuordnung
Nr.AufgabeWer (gesetzlich)?NormWann?
1Brandschutz-Fachplanung im EntwurfFachplaner/in (geeignet) oder Entwurfsverfasser/in§ 54 Abs. 1–2Vorbereitung Bauvorhaben
2Brandschutzkonzept erstellenSV § 87, ö.b.u.v. SV GewO § 36, vergleichbar Geeignete§ 54 Abs. 3; § 70Große Sonderbauten
3Bautechnische Nachweise BrandschutzNach VO § 87 Abs. 4 (BauPrüfVO)§ 68 Abs. 1Genehmigungspflichtige Vorhaben
4Bescheinigung Brandschutz-KonformitätSachverständige Person § 87 Abs. 2§ 68 Abs. 2Vor Baugenehmigung
5Erklärung Brandschutz (einfache Wohngebäude)Entwurfsverfassende§ 68 Abs. 4GK 1–3 Wohngebäude, Kleingaragen
6Stichprobenhafte BauausführungskontrolleBeauftragte Sachverständige § 87 Abs. 2§ 68 Abs. 2 Satz 3; § 84Ab Baubeginn / Fertigstellung

Was das Gesetz nicht regelt

  • Pflicht zur Beauftragung eines Brandschutz-Fachplaners für jedes Bauvorhaben
  • Einheitliche Ausbildung, Prüfung oder Berufsbezeichnung „Brandschutzfachplaner“
  • Kammerzugehörigkeit oder Listeneintragung speziell für „Brandschutzfachplaner“
  • Pauschale gesetzliche Trennung von Planung und Prüfung durch einen Fachplaner-Begriff
  • VdS 3547, Planungshandbücher und übliche Verwaltungspraxis im Gesetzestext

Prüfkatalog

Brandschutzfachplaner – gesetzliche Prüfpunkte

Brandschutzfachplaner – gesetzliche Prüfpunkte
Nr.PrüffrageNormErgebnis
1Ist „Brandschutzfachplaner“ gesetzlich definiert?BauO, SBauVONein – nur Fachplaner, SV, Prüfingenieur/in
2Braucht das Vorhaben ein Brandschutzkonzept?§ 70; § 50 Abs. 2Nur große Sonderbauten – sonst ggf. nur Nachweise
3Wer darf das Brandschutzkonzept aufstellen?§ 54 Abs. 3SV Brandschutz, ö.b.u.v. SV GewO § 36 oder vergleichbar Geeignete
4Wer erstellt brandschutzliche Fachplanungsunterlagen?§ 54 Abs. 2Fachplaner/in mit Sachkunde – oder Entwurfsverfasser/in
5Ist SV-Bescheinigung Brandschutz vor Genehmigung nötig?§ 68 Abs. 2–4Abhängig von Gebäudeklasse und Vorhabenart
6Darf Entwurfsverfasser/in Brandschutz allein bescheinigen?§ 68 Abs. 4Nur Erklärung für bestimmte Wohngebäude/Garagen – keine SV-Bescheinigung
7Müssen Planer und Prüfer verschiedene Personen sein?Keine pauschale gesetzliche Trennung; Anerkennungsrecht kann Regeln enthalten
8Wer ist für Ineinandergreifen aller Fachplanungen verantwortlich?§ 54 Abs. 2 Satz 3Immer Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser
9Ist Bauvorlageberechtigung = Brandschutzfachplaner?§ 67 BauONein – allgemeine Berechtigung, nicht brandspezifisch
10Sonderbau: wer prüft Brandschutz bei Genehmigung?§ 68 Abs. 5Bauaufsichtsbehörde (nicht externer SV) – außer Garagen bis 1.000 m²

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber fasst BauO NRW, BauPrüfVO NRW und zur Abgrenzung SBauVO zusammen – ohne Kammerlisten, Anerkennungsdetails aus Sachverständigen-Verordnungen, VV TB oder VdS. Technische Nachweisführung ergibt sich aus BauPrüfVO und Technischen Baubestimmungen.

Wann Konzept vs. Stellungnahme: Brandschutzkonzept wann nötig. Genehmigungsunterlagen: Bauantrag Köln. BSB vs. Planung: Aufgaben Brandschutzbeauftragter.

Häufige Fragen

Gibt es in der BauO NRW den Begriff Brandschutzfachplaner?
Nein. Das Gesetz kennt Fachplaner (§ 54 Abs. 2), Konzept-Ersteller nach § 54 Abs. 3, Sachverständige (§§ 68, 87) und Prüfingenieurinnen/Prüfingenieure (BauPrüfVO) – nicht die Praxisbezeichnung „Brandschutzfachplaner“.
Muss ich für jedes Vorhaben einen Brandschutzplaner beauftragen?
Nein – keine gesetzliche Pflicht für jedes Bauvorhaben. Bei fehlender Sachkunde des Entwurfsverfassers sind geeignete Fachplaner heranzuziehen (§ 54 Abs. 2). Bei einfachen Wohngebäuden GK 1–3 reicht die Erklärung der Entwurfsverfassenden (§ 68 Abs. 4).
Wer darf ein Brandschutzkonzept erstellen?
Nur der Personenkreis des § 54 Abs. 3 BauO NRW: staatlich anerkannte SV Brandschutz, ö.b.u.v. SV GewO § 36 oder im Einzelfall vergleichbar geeignete Personen. Konzept-Pflicht bei großen Sonderbauten (§ 70).
Was ist der Unterschied zwischen Fachplaner und Sachverständigem?
Fachplaner/in (§ 54 Abs. 2) erstellt Fachplanungsunterlagen. Sachverständige Person (§ 68, § 87) prüft und bescheinigt die Einhaltung der Anforderungen – vor Genehmigung und bei Bauausführung. Rollen können bei verschiedenen Personen liegen.
Ist Bauvorlageberechtigung dasselbe wie Brandschutzfachplaner?
Nein. Bauvorlageberechtigung (§ 67) ist die allgemeine Voraussetzung für Entwurfsverfasser – nicht brandschutzspezifisch. Brandschutz erfordert zusätzlich Sachkunde als Fachplaner, Konzept-Ersteller oder Prüfer.
Wer prüft Brandschutz bei Sonderbauten in der Genehmigung?
§ 68 Abs. 5: Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Brandschutzvorschriften – nicht ein externer Sachverständiger (Ausnahme: Garagen bis 1.000 m² nach Abs. 4).
Kann der Brandschutzbeauftragte das Konzept erstellen?
Der BSB ist Betriebsperson nach § 50 Abs. 2 Nr. 22 BauO und SBauVO – keine Planungsrolle im Genehmigungsverfahren. Konzept und Nachweis obliegen § 54 Abs. 3 bzw. Fachplanung und SV-Prüfung.

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