Zwei Wege zur Verwendbarkeit
Wer Brandschutzprodukte einbaut – Türen, Klappen, Abschottungen, Bekleidungen – braucht baurechtlich verwendbare Produkte. In NRW unterscheidet die Bauordnung zwischen harmonisierten Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (EU-Bauproduktenverordnung) und nicht harmonisierten Produkten mit Verwendbarkeitsnachweis (Ü-Zeichen, abZ, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung).
MVV TB 2025/1 (DIBt) und BFM-2 des MHKBG NRW konkretisieren das für Planer und Bauaufsicht. Fehler in der Produktwahl führen zu Abnahme-Mängeln – unabhängig von fachgerechter Montage.
Grenzfall ja: Feuerschutztür mit CE und Leistungserklärung, Brandverhalten EI 30-T wie gefordert, Montage nach Einbauanleitung, Dokumentation in der Baugenehmigung. Grenzfall nein: „Brandschutztür“ aus dem Baumarkt ohne Nachweis, nur Datenblatt-Herstellerversprechen.
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung
Harmonisierte Normen (hEN) oder Europäische Technische Bewertung (ETA): Produkt trägt CE, Hersteller erklärt Leistungen in der Leistungserklärung (DoP). Verwendung nur zulässig, wenn deklarierte Leistungen den Anforderungen der BauO NRW genügen – z. B. Brandverhalten, Dichtheit, Wärmedurchgang.
BFM-2: CE-Produkt darf verwendet werden, wenn Leistungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Planer prüfen: Klasse (z. B. EI 30, REI 90), Einbauzustand, Randbedingungen.
Nicht jedes CE-Produkt ist automatisch für jeden brandschutztechnischen Einbau geeignet – Verwendungszweck und Einbausituation aus DoP und Montageanleitung beachten.
Ü-Zeichen und Verwendbarkeitsnachweise
Produkte ohne EU-Harmonisierung für den konkreten Verwendungszweck: Verwendbarkeitsnachweis über allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP/abZ) oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (aBG). Ü-Zeichen auf dem Produkt oder in der Übereinstimmungserklärung.
MVV TB Teil C regelt nicht harmonisierte Bauprodukte und Bauarten. Bauarten ohne Produktnorm: gesonderte Zulassung oder Prüfzeugnis – typisch bei Sonderabschottungen oder innovativen Systemen.
Abschottungen Baustelle: Durchbruchslösungen nur mit passendem Nachweis für die konkrete Kombination Rohr/Kabel/Wand.
Typische Fehler in Umbau und Bestand
Austausch Feuerschutztür: neues CE-Produkt mit gleicher Klasse, aber anderer Zulassung – Einbausituation (Wandtyp, Anschlag) prüfen. Bestand Türen und Feuerschutzabschlüsse.
Fassadenbekleidung und Dämmung: Brandverhalten A2 vs. B – CE-Klasse muss zum Konzept passen, nicht nur zur Energieeffizienz.
Dokumentation: Leistungserklärung, Ü-Zeichen-Bescheinigung, Einbauprotokoll für Abnahme und spätere Prüfungen aufbewahren.
Genehmigung, Prüfung, Betrieb
Genehmigungsfähigkeit: Bauaufsicht prüft Produktwahl im Brandschutzkonzept. Brandschutzkonzept listet verwendete Bauprodukte und Nachweise.
Nach Einbau: Feuerschutzabschlüsse Prüffristen und PrüfVO in Sonderbauten – Montagequalität ohne gültigen Nachweis hilft nicht.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst BFM-2 und MVV TB 2025/1 für die Produktwahl zusammen. Einzelfragen (z. B. ETA, nationale Ergänzungen) gehören in den Entwurfsverfasser-Nachweis. Er ersetzt keine Produktzulassung und keine behördliche Prüfung.
- CE reicht das für Brandschutz?
- Nur wenn die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen (z. B. Brandverhalten) den Anforderungen des konkreten Einbaus nach BauO/Konzept genügen.
- Was ist das Ü-Zeichen?
- Kennzeichen für Verwendbarkeit nicht harmonisierter Bauprodukte auf Basis abP/abZ oder aBG – staatlich anerkannte Prüfstelle.
- Darf ich CE und Ü-Zeichen mischen?
- Im selben Bauvorhaben ja, je Einbauort passender Nachweis. Nicht: CE-Produkt ohne passende Leistung statt geforderter Zulassung.
- Wo finde ich MVV TB in NRW?
- NRW übernimmt MVV TB über VV TB NRW und Anlage – aktuell MVV TB 2025/1 beim DIBt, Umsetzung über mhkbg.nrw Technische Baubestimmungen.
- Gilt das auch für BMA-Komponenten?
- BMA unterliegt anderen Regelwerken (EN 54, VdS). CE dort über Produktnormen der EU-Harmonisierung – getrennt vom baulichen Brandschutz-Produktthema, aber ähnliche Logik.
- Was bei fehlender Dokumentation?
- Produkt ohne nachweisbare Verwendbarkeit gilt nicht als bauordnungskonform – Nachbeschaffung der Unterlagen oder Austausch/Neuzulassung nötig.
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