Fenster zu klein – fällt der zweite Rettungsweg weg?
Wer ein älteres Gebäude kauft, saniert oder die Nutzung ändert, stößt schnell auf das Problem: Die Fenster zur Straße sind kleiner als heute vorgeschrieben – oft 0,60 m × 0,90 m im Lichten, manchmal 0,80 m × 1,00 m. Trotzdem dient eines davon seit Jahrzehnten als zweiter Rettungsweg über die Feuerwehr.
Nach § 37 Abs. 5 BauO NRW müssen Fensteröffnungen, die als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle nach § 33 Abs. 2 dienen, im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß sein. Die Unterkante darf grundsätzlich nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante liegen. Die Orientierung der Maße (breit × hoch oder hoch × breit) ist freigestellt.
In rechtmäßig bestehenden Gebäuden halten viele Fenster diese Maße nicht ein – bis 1975 reichten für Fernster teils nur 0,60 m × 0,90 m. Ob der zweite Rettungsweg deshalb wegfällt, hängt davon ab, ob die Feuerwehr das Fenster noch als Rettungswegfenster nutzen kann. Dafür hat das MHKBD mit Runderlass vom 25.11.2019 (Az. 615-100/37.5) eine einheitliche NRW-Linie gezogen.
Dieser Ratgeber fasst den Runderlass zusammen – ergänzend zu Flucht- und Rettungswegen, Dachfenster als zweiter Weg und Feuerwehr-Abstimmung.
Was das Gesetz verlangt – und was der Runderlass ergänzt
§ 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW: Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. § 37 Abs. 5 konkretisiert die Fenstermaße für diese erreichbare Stelle.
Der Runderlass gilt nur für rechtmäßig bestehende Gebäude mit Fenstern, die die §-37-Abs.-5-Maße nicht einhalten. Für Neubau und wesentliche Änderungen gelten die jeweils geltenden Vorschriften ohne die Bestandserleichterung.
Fenstermaße – Gesetz (Neubau) vs. Runderlass (Bestand)
Fenstermaße – Gesetz (Neubau) vs. Runderlass (Bestand)| Situation | Lichtes Maß | Unterkante | Quelle |
|---|
| Neubau / wesentliche Änderung | Mindestens 0,90 m × 1,20 m i.L. | Max. 1,20 m über FBOK | § 37 Abs. 5 BauO NRW |
| Bestand ≥ 0,80 m × 1,00 m i.L. | Grundsätzlich noch nutzbar | Nach § 37 Abs. 5 | Runderlass 25.11.2019 |
| Bestand 0,60 × 0,90 bis 0,80 × 1,00 m | Einzelfallprüfung | Nach § 37 Abs. 5 | Runderlass 25.11.2019 |
| Bestand < 0,60 m × 0,90 m i.L. | Nicht als Rettungswegfenster nutzbar | — | Runderlass 25.11.2019 |
Zwischen 60×90 und 80×100: die Einzelfallprüfung
Liegen Fensteröffnungen – einschließlich Einzelöffnungen bei Fenstern mit nicht öffenbaren Mittelpfosten – im Lichten zwischen 0,60 m × 0,90 m und 0,80 m × 1,00 m, ist zu prüfen, ob sie als Rettungsfenster geeignet sind. Maßgebliche Kriterien nach dem Runderlass:
Unter 0,60 m × 0,90 m i.L. ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr das Fenster nicht als Rettungswegfenster nutzen kann.
- Lage des Fensters: ebenerdig oder nicht ebenerdig
- Ob die Feuerwehr das Fenster noch als anleiterbare Stelle nutzen kann – ggf. Anleiterprobe
- Erreichbarkeit über tragbare Leitern und/oder Hubrettungsgeräte der Feuerwehr (in der Regel Drehleitern)
- Ob gerades Anleitern möglich ist oder versetzt angeleitert werden muss
- Welche lichte Gesamtöffnungsbreite bei Fenstern mit Mittelpfosten vorhanden ist
Fenster austauschen – ohne wesentliche Änderung
Der Austausch von Fenstern in rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist keine wesentliche Änderung im Sinne des Genehmigungsrechts, wenn sich das Maß der Öffnung nicht verändert. Das Fenster unterliegt damit dem Bestandsschutz – ein Wechsel auf moderne Verglasung oder Rahmen ohne Vergrößerung der Lichtöffnung löst nicht automatisch die Neubau-Anforderung 0,90 m × 1,20 m aus.
Vergrößert oder verkleinert sich die lichte Öffnung, ist das keine bloße Erhaltungsmaßnahme mehr – dann gelten die aktuellen Vorschriften. Einordnung: Bestandsschutz, Umbau und Nutzungsänderung.
Was Sie in der Praxis tun sollten
Der Runderlass richtet sich an Bauaufsichtsbehörden – für Bauherrschaft und Planer heißt das: Fenstermaße, Lage und Erreichbarkeit dokumentieren und die örtliche Feuerwehr früh einbinden, wenn der zweite Rettungsweg über ein Fenster läuft.
Bei Maßen zwischen 0,60 × 0,90 und 0,80 × 1,00 m reicht eine bloße Grundrissangabe oft nicht – eine Anleiterprobe oder schriftliche Stellungnahme der Brandschutzdienststelle ist der übliche Weg zur Absicherung.
Ab Brüstungshöhen über 8 m kommt § 33 Abs. 5 BauO NRW hinzu: Rettung nur mit Hubrettungsfahrzeugen, wenn die Feuerwehr diese einsetzen kann – unabhängig von der Fenstergröße. Details: Dachfenster-Ratgeber.
Prüfkatalog
Rettungswegfenster – Prüfpunkte nach Gesetz und Runderlass
Rettungswegfenster – Prüfpunkte nach Gesetz und Runderlass| Nr. | Prüffrage | Ergebnis |
|---|
| 1 | Dient das Fenster als zweiter Rettungsweg nach § 33 Abs. 2 Satz 2? | § 37 Abs. 5 maßgeblich |
| 2 | Neubau oder wesentliche Änderung? | 0,90 × 1,20 m i.L. Pflicht – Runderlass entfällt |
| 3 | Rechtmäßig bestehendes Gebäude? | Runderlass 25.11.2019 anwendbar |
| 4 | Lichtes Maß ≥ 0,80 m × 1,00 m? | Grundsätzlich noch als Rettungswegfenster nutzbar |
| 5 | Maß zwischen 0,60×0,90 und 0,80×1,00 m? | Einzelfallprüfung – Kriterien Runderlass |
| 6 | Maß < 0,60 m × 0,90 m? | Feuerwehr kann Fenster nicht nutzen |
| 7 | Unterkante > 1,20 m über FBOK? | § 37 Abs. 5 – gesondert prüfen |
| 8 | Mittelpfosten – lichte Gesamtöffnungsbreite? | In Einzelfallprüfung einbeziehen |
| 9 | Fenstertausch ohne Änderung der Lichtöffnung? | Keine wesentliche Änderung |
| 10 | Brüstung > 8 m? | § 33 Abs. 5 – Hubrettungsfahrzeug erforderlich |
| 11 | Stellungnahme Feuerwehr vorhanden? | Für Genehmigung und Bestandsnachweis |
Grenzen dieser Übersicht
Der Runderlass ersetzt keine Anleiterprobe und keine behördliche Festlegung im Einzelfall. Er gilt in NRW einheitlich für die Auslegung durch Bauaufsichtsbehörden – im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
Quelle: MHKBD-Runderlass Fenster 25.11.2019 (ersetzt Runderlass 13.12.2017 zu § 40 Abs. 4 der früheren Fassung).
- Welche Mindestgröße hat ein Rettungswegfenster?
- Nach § 37 Abs. 5 BauO NRW: mindestens 0,90 m × 1,20 m im Lichten, Unterkante max. 1,20 m über FBOK. Im rechtmäßigen Bestand gelten nach NRW-Runderlass abweichende Stufen – ab 0,80 × 1,00 m grundsätzlich noch nutzbar.
- Reichen 60×90-Fenster im Altbau noch?
- Nicht automatisch. Unter 0,60 × 0,90 m i.L. gilt der Runderlass als nicht nutzbar. Zwischen 0,60 × 0,90 und 0,80 × 1,00 m ist eine Einzelfallprüfung nötig – oft mit Anleiterprobe.
- Kann ich Fenster tauschen, ohne die Öffnung zu vergrößern?
- Ja. Der Runderlass: Austausch ohne Änderung des Öffnungsmaßes ist keine wesentliche Änderung – Bestandsschutz für die Lichtöffnung bleibt.
- Gilt der Runderlass für Neubauten?
- Nein. Bei neu zu errichtenden Gebäuden und wesentlichen Änderungen gelten die jeweils geltenden Vorschriften – 0,90 × 1,20 m nach § 37 Abs. 5.
- Was zählt bei Fenstern mit Mittelpfosten?
- Auch Einzelöffnungen von Fenstern mit nicht öffenbaren Mittelpfosten fallen unter die Prüfung. Maßgeblich ist unter anderem die lichte Gesamtöffnungsbreite.
- Brauche ich die Feuerwehr dazu?
- Für die Feststellung, ob ein Fenster als zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte taugt, ist die Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle maßgeblich – besonders bei Grenzmaßen und Anleiterproben.
Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung