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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 26.06.2026

Gebäudeklasse 5: Wann gilt sie? Brandschutz nach BauO NRW

Über 13 Meter Höhe, Nutzungseinheit über 400 Quadratmeter oder unterirdischer Bau: Gebäudeklasse 5 bedeutet feuerbeständige (F 90) Bauteile, volle Brandwände und Baugenehmigung – oft zugleich Sonderbau wie Hochhaus.

Wann gilt Gebäudeklasse 5?

Gebäudeklasse 5 ist die Restkategorie der BauO NRW – und zugleich die strengste. Sie gilt für alle Gebäude, die weder GK 1, 2, 3 noch 4 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BauO NRW). Das sind vor allem drei Fälle: die Höhe über 13 Meter, eine Nutzungseinheit mit mehr als 400 Quadratmetern Brutto-Grundfläche in einem Geschoss oder ein unterirdisches Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

Typisch GK 5: ein fünfgeschossiges Wohnhaus mit 14 Metern OKF, ein Bürogebäude mit einer Etage à 600 Quadratmeter, eine Tiefgarage als Gebäude oder ein Hochhaus über 22 Meter – letzteres ist zugleich Sonderbau nach § 50. Die Höhe bemisst sich nach der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit möglichem Aufenthaltsraum; Kellerflächen zählen bei der 400-Quadratmeter-Grenze nicht mit.

Die Abgrenzung zu GK 4 liegt an 13 Metern OKF und an der Fläche je Nutzungseinheit pro Geschoss. Ein Gebäude mit 12,5 Metern Höhe und Wohnungen à 180 Quadratmeter bleibt GK 4. Steigt die OKF auf 13,2 Meter oder wächst eine Nutzungseinheit auf 450 Quadratmeter in einem Geschoss, springt es in GK 5. Mehr zur Vorstufe: GK 4. Gesamtübersicht: Gebäudeklassen GK 1–5.

GK 5 und Sonderbau sind nicht dasselbe, treffen aber häufig zusammen. Hochhäuser ab 22 Metern Höhe, Gebäude über 30 Meter, Verkaufsstätten über 2.000 Quadratmeter oder Versammlungsstätten über 200 Personen sind Sonderbauten – unabhängig von der formalen Gebäudeklasse. Ein vierzehn Meter hohes Geschäftshaus kann GK 5 sein, ohne Hochhaus-Sonderbau zu werden.

Was sich gegenüber GK 4 verschärft

Gebäudeklasse 5 ist die höchste Stufe der Feuerwiderstandskette in der BauO NRW. Oberirdisch verlangen tragende Wände, Stützen, Decken, Treppenraumwände und Fahrschachtwände feuerbeständige (F 90) Bauteile – nicht mehr hochfeuerhemmend (F 60) wie in GK 4 (§§ 27, 31, 35, 39 BauO NRW).

Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 30 Abs. 2 BauO NRW). Die hochfeuerhemmenden Ersatzwände der GK 1 bis 4 reichen nicht. Brandwände sind 30 Zentimeter über die Bedachung zu führen oder mit feuerbeständiger Platte abzuschließen; Außenwandbekleidungen an Gebäudeabschlusswänden inklusive Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein.

Alle Erleichterungen niedrigerer Gebäudeklassen entfallen: keine weiche Bedachung, keine verkürzten Abstandsflächen, keine Ausnahmen bei Trennwänden, Leitungen oder Lüftung. GK 5 bedeutet in der Praxis: volle BauO-Anwendung ohne Abkürzungen.

Verfahrensrechtlich fällt GK 5 aus der Genehmigungsfreistellung des § 62 BauO NRW heraus – auch Wohngebäude brauchen eine Baugenehmigung. Dazu kommen vollständige Bauüberwachung und die allgemeine Bauvorlageberechtigung durch Architekt oder Ingenieur.

Feuerwiderstand: feuerbeständig (F 90) oberirdisch

Tragende und aussteifende Wände und Stützen oberirdisch müssen in GK 5 feuerbeständig (F 90) sein (§ 27 Abs. 2 BauO NRW) – der Sprung von hochfeuerhemmend (F 60) in GK 4. Im Kellergeschoss bleiben tragende Bauteile ebenfalls feuerbeständig – wie in GK 3 bis 5.

Decken zwischen den Geschossen sind feuerbeständig (F 90) nach § 31 Abs. 2. Unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr gelten ohnehin feuerbeständige Decken – die Wohngebäude-Ausnahme der GK 1 und 2 entfällt.

Trennwände nach § 29 gelten vollständig: zwischen Nutzungseinheiten mindestens feuerhemmend, in Brandgefahrräumen feuerbeständig. Die Ausnahme für Wohngebäude GK 1 und 2 gibt es nicht.

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in GK 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein (§ 34 Abs. 3) – strenger als in GK 4, wo nichtbrennbar ohne feuerhemmend genügte. Außentreppen als zweiter Rettungsweg brauchen in GK 3 bis 5 nichtbrennbare tragende Teile.

Treppenräume, Flure und Rettungswege

Jede notwendige Treppe liegt in einem eigenen Treppenraum (§ 35 Abs. 1 BauO NRW). Die Wände sind feuerbeständig (F 90) – nicht hochfeuerhemmend wie in GK 4. In GK 4 und 5 sind besondere Vorkehrungen zur Rauchableitung erforderlich: Öffnungen mit mindestens einem Quadratmeter freiem Querschnitt, vom Erdgeschoss und obersten Treppenabsatz bedienbar (§ 35 Abs. 3).

Notwendige Flure nach § 36 gelten vollständig – Rauchabschnitte, feuerhemmende Wände, im Keller feuerbeständig. In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen müssen notwendige Flure angeordnet sein (§ 35 Abs. 4). Zwei Rettungswege je Nutzungseinheit bleiben Pflicht (§ 33); bei höheren Gebäuden wird die Feuerwehr-Abstimmung wichtiger – siehe Flucht und Rettungswege und Feuerwehr vor dem Bauamt.

Einschiebbare Treppen sind in GK 5 unzulässig. Aufzüge ohne Fahrschacht nur in GK 1 und 2 – in GK 5 braucht jeder Aufzug einen Fahrschacht mit feuerbeständigen, nichtbrennbaren Wänden (§ 39). Ab mehr als drei oberirdischen Geschossen kann ein Aufzug Pflicht werden. In Hochhäusern sind Aufzüge in notwendigen Treppenräumen ausnahmsweise zulässig.

Außenwände, Brandwände und Dach

Außenwände unterliegen den vollen Regeln des § 28 BauO NRW: nichttragende Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, Oberflächen schwerentflammbar, Balkonbekleidungen und mehrgeschossige Solaranlagen schwerentflammbar. Hinterlüftete Bekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind nur in GK 1 bis 3 erlaubt.

Harte Bedachung ist Pflicht (§ 32 BauO NRW) – weiche Bedachung nur in GK 1 bis 3. Abstandsflächen bemisst sich nach 0,4-mal Wandhöhe, mindestens drei Meter (§ 6) – bei 15 Metern OKF sind das mindestens sechs Meter Abstandsflächentiefe.

Brandwände müssen feuerbeständig sein (§ 30) – keine hochfeuerhemmenden Ersatzlösungen wie in GK 4. Das betrifft Gebäudeabschlusswände zum Nachbarn ebenso wie innere Brandwände zwischen Brandabschnitten in größeren Bauten.

Feuerwehrzugang, Durchfahrten und Hubrettungsflächen sind ab 8 Metern Brüstungshöhe besonders zu planen (§ 5 BauO NRW). Mehr: Feuerwehrzufahrt.

Aufzüge, Leitungen und Lüftung

Fahrschachtwände von Aufzügen müssen in GK 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein (§ 39 BauO NRW). Fahrschächte sind zu lüften; Rauchaustrittsöffnungen brauchen mindestens 0,10 Quadratmeter freien Querschnitt.

Leitungs- und Lüftungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile erfordern brandschutztechnische Vorkehrungen (§§ 40, 41). In notwendigen Treppenräumen und Fluren nur zulässig, wenn der Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang nutzbar bleibt. Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen – keine Erleichterungen wie in GK 1 und 2.

Müll- und Abfallräume in GK 3 bis 5 brauchen Trennwände und Decken mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit, feuerhemmende selbstschließende Abschlüsse und Entleerung ins Freie (§ 44 BauO NRW).

Wintergärten bis 30 Quadratmeter und Installationsschächte über Geschosse hinweg sind in GK 5 nicht genehmigungsfrei – die Erleichterungen nach § 79 gelten nur für GK 1 bis 3.

Genehmigung, Bauüberwachung und Planer

Gebäude der GK 5 fallen nicht unter die Genehmigungsfreistellung des § 62 BauO NRW – weder als Wohn- noch als sonstiges Gebäude. Jede Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedarf der Baugenehmigung, sofern keine andere Ausnahme greift.

Vollständige Bauüberwachung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gilt für GK 5. Eine Bescheinigung der sachverständigen Person nach § 87 Abs. 2 über bautechnische Nachweise kann verlangt werden – die Erleichterung für Wohngebäude GK 1 und 2 entfällt.

Pläne dürfen nur von allgemein Bauvorlageberechtigten erstellt werden – Architekt, Innenarchitekt oder eingetragener Ingenieur (§ 71 BauO NRW). Die eingeschränkte Berechtigung für Handwerksmeister gilt nur für GK 1 und 2.

In der Praxis brauchen GK-5-Vorhaben oft ein brandschutztechnisches Konzept oder eine Stellungnahme – besonders wenn zugleich Sonderbau-Tatbestände nach § 50 greifen. Mehr: Brandschutzkonzept wann nötig und Sonderbauten.

Schnittmenge mit Sonderbau

Viele GK-5-Gebäude sind zugleich Sonderbauten. Hochhäuser ab 22 Metern Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 sind der bekannteste Fall – dann gelten die besonderen Anforderungen des § 50 BauO NRW und häufig die SBauVO NRW zusätzlich zu den GK-5-Regeln.

Weitere Sonderbau-Tatbestände: bauliche Anlagen über 30 Meter Höhe, Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmetern Grundfläche im größten Geschoss (ausgenommen Wohngebäude), Verkaufsstätten über 2.000 Quadratmeter, Versammlungsstätten über 200 Personen. Die Liste in § 50 ist länger – Einordnung immer einzelfallbezogen.

Ein 14 Meter hohes Wohnhaus ist GK 5, aber kein Hochhaus-Sonderbau. Ein 25 Meter hoher Wohnkomplex ist GK 5 und Hochhaus – mit Konzept, Prüfingenieur und oft deutlich höheren Anforderungen an Rettungswege, Brandabschnitte und Feuerwehrplanung. Details: Sonderbau geregelt/ungeregelt.

Typische Fälle und Stolpersteine

Ein fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus mit 13,8 Metern OKF ist GK 5 – obwohl es formal noch kein Hochhaus ist. Viele Bauherren erwarten die Regeln von GK 4 – tatsächlich springen tragende Bauteile, Treppenraumwände und Brandwände auf feuerbeständig (F 90), und die Baugenehmigung ist Pflicht.

Ein Bürogebäude mit vier Etagen à 500 Quadratmeter Nutzungsfläche pro Etage ist GK 5 wegen der 400-Quadratmeter-Grenze je Nutzungseinheit – nicht wegen der Höhe. Hier entscheidet die Fläche pro Geschoss, nicht die Geschosszahl.

Eine Tiefgarage mit Aufenthaltsräumen im Untergeschoss kann als unterirdisches Gebäude GK 5 auslösen – mit feuerbeständigen Kellerbauteilen und besonderen Rettungsweg-Anforderungen.

Wer in einem GK-4-Gebäude eine Nutzungseinheit auf über 400 Quadratmeter vergrößert oder die OKF über 13 Meter treibt, wechselt in GK 5. Die baulichen und verfahrensrechtlichen Folgen sind erheblich – frühzeitige brandschutztechnische Planung lohnt sich.

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber fasst die BauO-NRW-Vorschriften für Gebäudeklasse 5 zusammen – ohne VV TB NRW, Denkmalschutz, SBauVO-Details oder ingenieurmethodische Nachweise. Verbindlich sind die eingereichten Pläne und die Festlegung der Bauaufsicht. Die Übersicht ersetzt keinen brandschutztechnischen Nachweis.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Gebäude GK 5 statt GK 4?
Sobald die OKF 13 Meter überschreitet, eine Nutzungseinheit in einem Geschoss mehr als 400 m² hat oder das Gebäude unterirdisch mit Aufenthaltsräumen fällt. GK 5 ist die Restkategorie für alle Gebäude, die GK 1–4 nicht erfüllen.
Was ist der wichtigste Unterschied zu GK 4?
Oberirdisch verlangt GK 5 feuerbeständige (F 90) tragende Bauteile, Decken, Treppenraumwände und Fahrschachtwände – statt hochfeuerhemmend (F 60) in GK 4. Brandwände müssen feuerbeständig sein, und jede Baugenehmigung ist Pflicht – auch für Wohngebäude.
Ist GK 5 ein Hochhaus?
Nicht automatisch. Hochhäuser sind Sonderbauten ab 22 m Höhe nach § 50 BauO NRW. Ein Gebäude mit 14 m OKF kann GK 5 sein, ohne Hochhaus zu werden. Ab 22 m sind beide Tatbestände typischerweise erfüllt.
Braucht GK 5 eine Baugenehmigung?
Ja, grundsätzlich immer. Die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO NRW gilt nur für Wohngebäude GK 1–4 und sonstige Gebäude GK 1–2. GK 5 ist ausdrücklich nicht erfasst.
Was bedeutet feuerbeständig in GK 5?
Feuerbeständige Bauteile (F 90) halten im Brandfall mindestens 90 Minuten stand. In GK 5 gelten sie oberirdisch für tragende Wände, Stützen, Decken, Treppenraumwände, Fahrschachtwände und Brandwände.
Wann wird man GK 5 wegen der Fläche?
Wenn eine einzelne Nutzungseinheit in einem Geschoss mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche hat – unabhängig von der Gebäudehöhe. Ein niedriges, aber breites Gewerbegebäude kann so in GK 5 fallen.
Braucht GK 5 ein Brandschutzkonzept?
Nicht automatisch nach der Gebäudeklasse allein. Wenn zugleich Sonderbau nach § 50 greift – Hochhaus, große Verkaufsstätte, Versammlungsstätte – ist ein Konzept oder eine Stellungnahme in der Regel erforderlich.
Darf ein Maurermeister Pläne für GK 5 erstellen?
Nein. Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 4a gilt nur für GK 1 und 2. Für GK 5 braucht man Architekt oder eingetragenen Ingenieur.

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