Sonderbau jenseits normaler Wohnnutzung
Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Pflege-Betreuungsrichtlinie, MBl. NRW) ist besondere Verwaltungsvorschrift nach § 85 BauO NRW. Sie gilt für Einrichtungen mit Pflege und Betreuung, die über Standard-Wohnanforderungen hinausgehen – mit erhöhter Brandgefahr durch hilfsbedürftige Bewohner.
Anwendungsbereich: Einrichtungen einzeln größer als 200 m² oder insgesamt über 200 m² mit gemeinsamen Rettungswegen. Sonderbau nach § 50 BauO NRW – Genehmigung und Brandschutzkonzept Pflicht.
Grenzfall ja: Wohn-Pflege-Bereich 600 m², zwei Brandabschnitte mit feuerbeständiger Brandwand, BMA flächendeckend, Türen 0,90 m im Rettungsweg. Grenzfall nein: Betreutes Wohnen 250 m² mit einem Treppenhaus und ohne BMA, „reine Wohnnutzung“ ohne Richtlinienprüfung.
Raumgruppen und Wohn-Pflege-Bereiche
Wohn-Pflege-Bereich: baulich abgeschlossen mit notwendigem Flur. Raumgruppe: abgeschlossen ohne notwendigen Flur – gemeinschaftliche Zone (Essen, Aufenthalt) mit Privaträumen (Schlafen/Wohnen) drumherum.
Privaträume: Wohn- und Schlafräume der Bewohner. Trennwände zwischen Raumgruppen und zu Wohn-Pflege-Bereichen: raumabschließend mit FW der tragenden Bauteile, mindestens feuerhemmend.
Wände innerhalb Raumgruppe feuerhemmend, nichtbrennbar – Ausnahmen für Sanitärzellen der Privaträume. Betriebsräume (Hauswirtschaft) innerhalb der Gruppe mit gleichen Anforderungen.
Brandabschnitte und Brandwände
Brandwandabstand bis 50 m zulässig bei Brandabschnittsfläche bis 2.000 m² (Abweichung von § 32 BauO). Wohn-Pflege-Bereiche über 500 m² (außer ebenerdig): mindestens zwei Brandabschnitte pro Geschoss, getrennt durch feuerbeständige Brandwände.
Brandabschnitte über Rettungswege mit Nachbarabschnitten verbunden – jeder führt zu notwendigem Treppenraum. Verknüpfung Sonderbauten und Gebäudeklassen.
Rettungswege und Türen
Nicht ebenerdige Aufenthaltsräume: zwei unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie. Beide dürfen über denselben notwendigen Flur – nicht in Raumgruppen. Zweiter Weg über Balkon/Dachterrasse/Außentreppe möglich, wenn im Brandfall sicher.
Türen im Rettungsweg: lichte Breite mindestens 0,90 m, bei Bettrettung im Konzept 1,25 m. Aufschlag in Fluchtrichtung, keine Schwellen, von innen leicht öffnenbar.
Privatraumtüren selbstschließend mit Freilauftürschließer; Raumgruppen-Türen zum Flur ggf. mit Feststellanlage. Kennzeichnung mit Sicherheitszeichen – nicht am Privatraumausgang.
BMA und Betrieb
Flächendeckende selbsttätige BMA Pflicht – Betriebsart mit Maßnahmen gegen Falschalarme. Melder in Rettungswegen, Gemeinschaftszonen, hinter feuerhemmenden Wänden in Raumgruppen, bei selbstschließenden Türen.
Nach Genehmigung: PrüfVO NRW für BMA und weitere Anlagen. Betrieb: BSO, Evakuierung hilfsbedürftiger Personen Alarmierung, Übungen mit Personal, nicht nur Brandschutzhelfer.
Umbau und Erweiterung: Umbau Nutzungsänderung mit Fortschreibung des Konzepts.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst die Pflege-Betreuungsrichtlinie NRW zusammen. Nicht für Kindertageseinrichtungen oder reine Tagespflege mit Ausgang ins Freie ohne notwendige Treppen. Krankenhäuser folgen anderen Regelwerken. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.
- Ab wann gilt die Pflege-Richtlinie?
- Einrichtungen mit Pflege und Betreuung einzeln über 200 m² oder gesamt über 200 m² mit gemeinsamen Rettungswegen – Sonderbau.
- Was ist der Unterschied Raumgruppe und Wohn-Pflege-Bereich?
- Raumgruppe ohne notwendigen Flur mit gemeinschaftlicher Zone; Wohn-Pflege-Bereich mit notwendigem Flur – unterschiedliche Erschließungs- und Türenlogik.
- Ist eine BMA immer Pflicht?
- Ja, flächendeckende selbsttätige BMA mit Falschalarm-Vermeidung nach Richtlinie – für im Anwendungsbereich liegende Einrichtungen.
- Wie breit müssen Türen sein?
- Mindestens 0,90 m licht im Rettungsweg; 1,25 m wenn Bettrettung im Brandschutzkonzept vorgesehen ist.
- Gilt das für betreutes Wohnen?
- Wenn Pflege- und Betreuungsleistungen und Flächenschwellen erfüllt sind – im Zweifel früh mit Bauaufsicht und Konzeptautor klären.
- Was bei Umbau im laufenden Betrieb?
- Genehmigung, Brandschutzkonzept-Fortschreibung, ggf. Teilabschnitte und Interimsmaßnahmen – Abstimmung mit Träger, Behörde und Feuerwehr.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung