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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 29.04.2025

Pflegeeinrichtungen NRW: Sonderbau nach Pflege-Betreuungsrichtlinie

Pflegeheime und betreutes Wohnen über 200 m² sind Sonderbauten mit eigenen Anforderungen: Raumgruppen, Brandabschnitte, breite Türen und flächendeckende BMA.

Sonderbau jenseits normaler Wohnnutzung

Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Pflege-Betreuungsrichtlinie, MBl. NRW) ist besondere Verwaltungsvorschrift nach § 85 BauO NRW. Sie gilt für Einrichtungen mit Pflege und Betreuung, die über Standard-Wohnanforderungen hinausgehen – mit erhöhter Brandgefahr durch hilfsbedürftige Bewohner.

Anwendungsbereich: Einrichtungen einzeln größer als 200 m² oder insgesamt über 200 m² mit gemeinsamen Rettungswegen. Sonderbau nach § 50 BauO NRW – Genehmigung und Brandschutzkonzept Pflicht.

Grenzfall ja: Wohn-Pflege-Bereich 600 m², zwei Brandabschnitte mit feuerbeständiger Brandwand, BMA flächendeckend, Türen 0,90 m im Rettungsweg. Grenzfall nein: Betreutes Wohnen 250 m² mit einem Treppenhaus und ohne BMA, „reine Wohnnutzung“ ohne Richtlinienprüfung.

Raumgruppen und Wohn-Pflege-Bereiche

Wohn-Pflege-Bereich: baulich abgeschlossen mit notwendigem Flur. Raumgruppe: abgeschlossen ohne notwendigen Flur – gemeinschaftliche Zone (Essen, Aufenthalt) mit Privaträumen (Schlafen/Wohnen) drumherum.

Privaträume: Wohn- und Schlafräume der Bewohner. Trennwände zwischen Raumgruppen und zu Wohn-Pflege-Bereichen: raumabschließend mit FW der tragenden Bauteile, mindestens feuerhemmend.

Wände innerhalb Raumgruppe feuerhemmend, nichtbrennbar – Ausnahmen für Sanitärzellen der Privaträume. Betriebsräume (Hauswirtschaft) innerhalb der Gruppe mit gleichen Anforderungen.

Brandabschnitte und Brandwände

Brandwandabstand bis 50 m zulässig bei Brandabschnittsfläche bis 2.000 m² (Abweichung von § 32 BauO). Wohn-Pflege-Bereiche über 500 m² (außer ebenerdig): mindestens zwei Brandabschnitte pro Geschoss, getrennt durch feuerbeständige Brandwände.

Brandabschnitte über Rettungswege mit Nachbarabschnitten verbunden – jeder führt zu notwendigem Treppenraum. Verknüpfung Sonderbauten und Gebäudeklassen.

Rettungswege und Türen

Nicht ebenerdige Aufenthaltsräume: zwei unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie. Beide dürfen über denselben notwendigen Flur – nicht in Raumgruppen. Zweiter Weg über Balkon/Dachterrasse/Außentreppe möglich, wenn im Brandfall sicher.

Türen im Rettungsweg: lichte Breite mindestens 0,90 m, bei Bettrettung im Konzept 1,25 m. Aufschlag in Fluchtrichtung, keine Schwellen, von innen leicht öffnenbar.

Privatraumtüren selbstschließend mit Freilauftürschließer; Raumgruppen-Türen zum Flur ggf. mit Feststellanlage. Kennzeichnung mit Sicherheitszeichen – nicht am Privatraumausgang.

BMA und Betrieb

Flächendeckende selbsttätige BMA Pflicht – Betriebsart mit Maßnahmen gegen Falschalarme. Melder in Rettungswegen, Gemeinschaftszonen, hinter feuerhemmenden Wänden in Raumgruppen, bei selbstschließenden Türen.

Nach Genehmigung: PrüfVO NRW für BMA und weitere Anlagen. Betrieb: BSO, Evakuierung hilfsbedürftiger Personen Alarmierung, Übungen mit Personal, nicht nur Brandschutzhelfer.

Umbau und Erweiterung: Umbau Nutzungsänderung mit Fortschreibung des Konzepts.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst die Pflege-Betreuungsrichtlinie NRW zusammen. Nicht für Kindertageseinrichtungen oder reine Tagespflege mit Ausgang ins Freie ohne notwendige Treppen. Krankenhäuser folgen anderen Regelwerken. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflege-Richtlinie?
Einrichtungen mit Pflege und Betreuung einzeln über 200 m² oder gesamt über 200 m² mit gemeinsamen Rettungswegen – Sonderbau.
Was ist der Unterschied Raumgruppe und Wohn-Pflege-Bereich?
Raumgruppe ohne notwendigen Flur mit gemeinschaftlicher Zone; Wohn-Pflege-Bereich mit notwendigem Flur – unterschiedliche Erschließungs- und Türenlogik.
Ist eine BMA immer Pflicht?
Ja, flächendeckende selbsttätige BMA mit Falschalarm-Vermeidung nach Richtlinie – für im Anwendungsbereich liegende Einrichtungen.
Wie breit müssen Türen sein?
Mindestens 0,90 m licht im Rettungsweg; 1,25 m wenn Bettrettung im Brandschutzkonzept vorgesehen ist.
Gilt das für betreutes Wohnen?
Wenn Pflege- und Betreuungsleistungen und Flächenschwellen erfüllt sind – im Zweifel früh mit Bauaufsicht und Konzeptautor klären.
Was bei Umbau im laufenden Betrieb?
Genehmigung, Brandschutzkonzept-Fortschreibung, ggf. Teilabschnitte und Interimsmaßnahmen – Abstimmung mit Träger, Behörde und Feuerwehr.

Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung

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