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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 08.08.2026

Zweiter Rettungsweg ins Freie: muss er zur Straße führen?

In NRW reicht der zweite Rettungsweg oft in einen Innenhof – nicht zwingend bis zur öffentlichen Straße. Was § 33 BauO NRW verlangt, wann ein Innenhof reicht und welche Prüfpunkte bei Trümmerschatten und Nachbarmauern gelten.

Zwei Rettungswege – aber nicht beide bis zur Straße

Wer ein Wohnhaus, Geschäftshaus oder Bürogebäude plant, kennt die Grundregel: Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen braucht in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie (§ 33 Abs. 1 BauO NRW). Die praktische Frage ist oft: Wohin muss „ins Freie“ führen – zur öffentlichen Straße, oder reicht ein Innenhof?

Der Runderlass des MHKBD vom 21.02.2025 (Az. 53.06.04.03-000105) ist eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug – kein Gesetz. Er stellt klar: § 33 Abs. 1 verlangt „ins Freie“, nicht „ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen“. Letzteres steht in § 6 Abs. 1 Satz 1 SBauVO und wurde in § 33 BauO bewusst nicht übernommen.

Bei Standardgebäuden reicht es grundsätzlich, wenn einer der beiden Wege zur öffentlichen Verkehrsfläche führt – über Zugang und Erschließung nach § 4 und § 5 BauO NRW. Der andere Weg muss grundsätzlich nur ins Freie führen, nicht zwingend bis zur Straße. Ein Innenhof, ein hofseitiger Ausgang oder ein abgeschlossener Gartenbereich kann ausreichen – wenn die drei Sicherheitsprüfungen bestehen. Grundlagen: Flucht- und Rettungswege.

Wann ein Innenhof als zweiter Rettungsweg reicht

Ein Rettungsweg in einen Innenhof ist nicht automatisch genehmigungsfähig. Er muss die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO NRW erfüllen: Leben und Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden. Der Erlass verlangt drei Prüfungen – kumulativ, alle drei müssen passen.

Erstens Trümmerschatten: Können sich die Personen im Innenhof aus dem Bereich entfernen, in den Trümmer eines einstürzenden Gebäudeteils fallen könnten? Zweitens Feuer und Rauch aus Öffnungen: Ist genug Abstand zu Fenstern und Türen in der Fassade, damit Flüchtende im Hof nicht unmittelbar gefährdet werden? Drittens Warten auf Rettung: Können die Betroffenen im Innenhof sicher ausharren, bis die Feuerwehr sie erreicht?

Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden können, bestehen in der Regel keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg in den Innenhof. Wenn nicht, braucht man einen anderen zweiten Weg – etwa eine zweite Treppe, einen zweiten Weg über die Feuerwehr oder eine Führung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche.

Nachbarmauern und der 2-Meter-Zaun

Ein häufig übersehener Punkt: Nachbargrundstücke dürfen jederzeit verfahrensfrei mit Mauern oder Einfriedungen bis zwei Meter Höhe gesichert werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW). Der Innenhof, der heute offen wirkt, kann morgen durch eine Nachbarmauer eingeschränkt sein.

Die Planung muss das mitdenken. Ein Rettungsweg, der nur funktioniert, weil man über das Nachbargrundstück oder durch eine heute offene Einfriedung entkommt, ist unsicher – der Nachbar darf die Mauer ohne Verfahren setzen. Der Hof muss auch dann taugen, wenn die 2-m-Einfriedung steht.

Der erste Weg: Treppe und Straße

Mindestens einer der beiden Wege muss zur öffentlichen Verkehrsfläche führen – mit funktionierender Erschließung und Feuerwehrzugang nach § 4 und § 5 BauO NRW. Mehr dazu: Feuerwehrzufahrt und Zugang, Feuerwehr-Flächen § 5.

Beide Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen – sie müssen sich erst unabhängig werden, bevor sie ins Freie münden. Der zweite Weg über den Innenhof ersetzt nicht die Erschließung des ersten Wegs zur Straße.

Wer prüft und wer bescheinigt

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die sachverständige Person nach § 87 Abs. 2 BauO NRW oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz. Nach § 16 Abs. 2 SV-VO müssen sie den erhöhten Anforderungen der Brandschutzdienststelle entsprechen – sachverständige Person und Brandschutzdienststelle müssen übereinstimmen.

Nur dann darf eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 BauO NRW ausgestellt werden. Widerspricht die Brandschutzdienststelle, darf der Sachverständige die Bescheinigung nicht gegen deren Forderungen ausstellen. Bei Sonderbauten und vollständigen Brandschutzkonzepten läuft die Prüfung über den Prüfingenieur Brandschutz – die Feuerwehr-Abstimmung bleibt sinnvoll, wenn Rettung von außen mitgedacht wird.

Typische Planungsfälle

Reihenhaus mit hofseitigem Ausgang: Erster Weg zur Straße über die Haustür, zweiter Weg durch die Wohnung oder den Flur in den hinteren Innenhof – möglich, wenn alle drei Hof-Prüfungen nachweisbar sind.

Mehrfamilienhaus mit geschlossenem Innenhof: Ein WE pro Geschoss mit Ausgang in den Hof als zweiter Weg, parallel zur notwendigen Treppe zur Straße – häufige Lösung in dichten Blockrandlagen, wenn der Hof auch mit möglicher Nachbarmauer taugt.

Gewerbebau mit L-förmigem Grundriss: Zweiter Weg in den Winkelhof statt zweiter Treppe – nur mit dokumentierter Sicherheitsprüfung; bei Sonderbauten oft § 6 SBauVO (Wege zu öffentlichen Verkehrsflächen) – enger als § 33.

Zweiter Weg nur über Dachfenster und Feuerwehr: Eigenes Thema – siehe Dachfenster als Rettungsweg.

Grenzen dieser Übersicht

Dieser Ratgeber erklärt die NRW-Auslegung zu § 33 BauO NRW und dem Runderlass vom 21.02.2025 (Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz, Az. 53.06.04.03-000105) – ohne VV TB NRW, Denkmalschutz oder Sonderbau-Details. Der Erlass beantwortet nur die Frage „ins Freie“ vs. Straße; er ersetzt keine Feuerwehr-Anleiterung und keine SBauVO-Vorschriften. Verbindlich sind Pläne, brandschutztechnischer Nachweis und Festlegung der Bauaufsicht. Die Übersicht ersetzt keine behördliche Einordnung.

Häufige Fragen

Muss der zweite Rettungsweg zur Straße führen?
In NRW nicht zwingend. § 33 verlangt „ins Freie“, nicht „zu öffentlichen Verkehrsflächen“ (§ 6 SBauVO). Einer der beiden Wege muss zur öffentlichen Verkehrsfläche führen (§§ 4, 5). Der zweite kann ins Freie – etwa in einen Innenhof – wenn die drei Prüfungen nach § 3 BauO NRW bestehen (RdErl. 21.02.2025).
Kann ein Innenhof der zweite Rettungsweg sein?
Ja, wenn kumulativ gilt: Personen können den Trümmerschatten verlassen, haben Abstand zu Feuer und Rauch aus Fassadenöffnungen und können sicher auf Rettungskräfte warten. Sachverständige Person und Brandschutzdienststelle müssen übereinstimmen (§ 68 Abs. 2, § 16 Abs. 2 SV-VO).
Brauchen beide Rettungswege eine eigene Treppe?
Nein. Der zweite Weg kann ein Ausgang ins Freie sein – Innenhof, hofseitige Tür oder Feuerwehr-Rettung von außen. Der erste Weg führt in der Regel über die notwendige Treppe.
Was ist mit dem Nachbar-Zaun?
Nachbarn dürfen bis zwei Meter hohe Mauern oder Einfriedungen genehmigungsfrei errichten (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW). Der Hof muss auch dann als Rettungsweg taugen – Flucht über das Nachbargrundstück nicht unterstellen.
Wer prüft den Innenhof als Rettungsweg?
Im vereinfachten Verfahren die sachverständige Person nach § 87 Abs. 2 BauO NRW oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger – in Übereinstimmung mit der Brandschutzdienststelle. Bei Widerspruch der Dienststelle keine Bescheinigung gegen deren Forderungen. Bei Sonderbauten der Prüfingenieur Brandschutz im Konzept.
Gilt das auch für Sonderbauten?
Die Grundlogik zu § 33 BauO NRW gilt für Standardgebäude. Sonderbauten haben oft strengere Nachweise; § 6 SBauVO verlangt Wege zu öffentlichen Verkehrsflächen. Der Erlass ersetzt diese Sonderbauvorschriften nicht.
Unterschied zu SBauVO?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 SBauVO verlangt Rettungswege „ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen“. § 33 BauO formuliert nur „ins Freie“ – deshalb ist die Innenhof-Lösung bei Standardgebäuden in NRW möglich.
Was, wenn der Innenhof zu klein ist?
Dann scheitern die drei Prüfungen nach § 3 BauO NRW – und man braucht einen anderen zweiten Weg: zweite Treppe, Feuerwehr-Rettung von außen oder Ausweitung des Hofes. Flucht über den Nachbarn ohne gesicherte Rechtslage nicht unterstellen.

Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung

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