Zwei Rettungswege – aber nicht beide bis zur Straße
Wer ein Wohnhaus, Geschäftshaus oder Bürogebäude plant, kennt die Grundregel: Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen braucht in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie (§ 33 Abs. 1 BauO NRW). Die praktische Frage ist oft: Wohin muss „ins Freie“ führen – zur öffentlichen Straße, oder reicht ein Innenhof?
In NRW gilt seit der einheitlichen Auslegung der obersten Bauaufsicht (Februar 2025): Anders als in der Sonderbauverordnung verlangt die BauO NRW nicht ausdrücklich, dass beide Rettungswege zu öffentlichen Verkehrsflächen führen müssen. Bei Standardgebäuden wie Wohnhäusern reicht es grundsätzlich, wenn einer der beiden Wege zur öffentlichen Verkehrsfläche führt – über Zugang und Erschließung nach § 4 und § 5 BauO NRW.
Der zweite Rettungsweg muss ins Freie führen, aber nicht zwingend bis zur Straße. Ein Innenhof, ein hofseitiger Ausgang oder ein abgeschlossener Gartenbereich kann ausreichen – wenn die Sicherheitsprüfung besteht. Grundlagen zu Fluren, Treppen und Weglängen: Flucht- und Rettungswege.
Wann ein Innenhof als zweiter Rettungsweg reicht
Ein Rettungsweg in einen Innenhof ist nicht automatisch genehmigungsfähig. Er muss die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO NRW erfüllen: Leben und Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden. Konkret prüft man drei Punkte.
Erstens Trümmerschatten: Können sich die Personen im Innenhof aus dem Bereich fallen, in den Trümmer eines einstürzenden Gebäudeteils treffen könnten? Zweitens Abstand zu Außenwandöffnungen: Ist genug Platz, damit Feuer und Rauch aus Fenstern und Türen in der Fassade die Flüchtenden im Hof nicht unmittelbar gefährden? Drittens Warten auf Rettungskräfte: Können die Betroffenen im Innenhof sicher ausharren, bis die Feuerwehr sie erreicht?
Wenn diese Fragen mit Ja beantwortet werden können, bestehen in der Regel keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg in den Innenhof. Wenn nicht, braucht man einen anderen zweiten Weg – etwa eine zweite Treppe, einen zweiten Weg über die Feuerwehr oder eine Führung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche.
Nachbarmauern und der 2-Meter-Zaun
Ein häufig übersehener Punkt bei Innenhof-Rettungswegen: Nachbargrundstücke dürfen jederzeit verfahrensfrei mit Mauern oder Einfriedungen bis zwei Meter Höhe gesichert werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW). Der Innenhof, der heute offen wirkt, kann morgen durch eine Nachbarmauer eingeschränkt sein.
Die Planung muss deshalb nicht nur den Ist-Zustand, sondern auch diese bauordnungsrechtliche Möglichkeit berücksichtigen. Ein Rettungsweg, der nur funktioniert, solange der Nachbar keinen Zaun baut, ist keine dauerhaft sichere Lösung – es sei denn, die Sicherheitsprüfung nach § 3 BauO NRW bleibt auch mit zwei Meter hoher Einfriedung auf dem Nachbargrundstück erfüllt.
Der erste Weg: Treppe und Straße
Der erste Rettungsweg führt in der Regel über die notwendige Treppe und den Ausgang zur öffentlichen Verkehrsfläche – mit funktionierender Erschließung und Feuerwehrzugang nach § 4 und § 5 BauO NRW. Mehr dazu: Feuerwehrzufahrt und Zugang.
Beide Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen – sie müssen sich erst unabhängig werden, bevor sie ins Freie münden. Der zweite Weg über den Innenhof ersetzt nicht die Erschließung des ersten Wegs zur Straße.
Wer prüft und wer bescheinigt
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, obliegt die Prüfung der sachverständigen Person nach § 87 Abs. 2 BauO NRW oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz. Diese müssen den erhöhten Anforderungen der Brandschutzdienststelle entsprechen (§ 16 Abs. 2 SV-VO).
Kommen sowohl die sachverständige Person als auch die Brandschutzdienststelle zu dem Ergebnis, dass der Innenhof als zweiter Rettungsweg sicher ist, kann eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 BauO NRW ausgestellt werden. Bei Sonderbauten und vollständigen Brandschutzkonzepten läuft die Prüfung über den Prüfingenieur Brandschutz – die Feuerwehr-Abstimmung bleibt sinnvoll, wenn Rettung von außen mitgedacht wird.
Typische Planungsfälle
Reihenhaus mit hofseitigem Ausgang: Erster Weg zur Straße über die Haustür, zweiter Weg durch die Wohnung oder den Flur in den hinteren Innenhof – möglich, wenn Trümmerschatten, Abstand zu Fenstern und Warten auf die Feuerwehr nachweisbar sind.
Mehrfamilienhaus mit geschlossenem Innenhof: Ein WE pro Geschoss mit Ausgang in den Hof als zweiter Weg, parallel zur notwendigen Treppe zur Straße – häufige Lösung in dichten Blockrandlagen, wenn der Hof groß genug und nicht durch Nachbarzäune versperrt wird.
Gewerbebau mit L-förmigem Grundriss: Zweiter Weg in den Winkelhof statt zweiter Treppe – nur mit dokumentierter Sicherheitsprüfung; bei höheren Gebäuden oder Sonderbau oft strengere Anforderungen als bei einfachen Wohngebäuden.
Zweiter Weg nur über Dachfenster und Feuerwehr: Eigenes Thema – siehe Dachfenster als Rettungsweg, wenn kein Innenhof infrage kommt.
Grenzen dieser Übersicht
Dieser Ratgeber erklärt die NRW-Auslegung zu § 33 BauO NRW und Rettungswegen ins Freie – ohne VV TB NRW, Denkmalschutz oder Sonderbau-Details. Verbindlich sind Pläne, brandschutztechnischer Nachweis und Festlegung der Bauaufsicht. Die Übersicht ersetzt keine behördliche Einordnung.
- Muss der zweite Rettungsweg zur Straße führen?
- In NRW nicht zwingend. Einer der beiden Wege muss zur öffentlichen Verkehrsfläche führen (mit § 4 und § 5 BauO NRW). Der zweite Weg kann ins Freie führen – etwa in einen Innenhof – wenn die Sicherheitsprüfung nach § 3 BauO NRW besteht.
- Kann ein Innenhof der zweite Rettungsweg sein?
- Ja, wenn sich Personen dort aus dem Trümmerschatten entfernen können, ausreichend Abstand zu Fassadenöffnungen haben und sicher auf Rettungskräfte warten können. Das muss nachgewiesen und von sachverständiger Person sowie Brandschutzdienststelle bestätigt werden.
- Brauchen beide Rettungswege eine eigene Treppe?
- Nein. Der zweite Weg kann ein Ausgang ins Freie sein – Innenhof, hofseitige Tür oder Feuerwehr-Rettung von außen. Der erste Weg führt in der Regel über die notwendige Treppe.
- Was ist mit dem Nachbar-Zaun?
- Nachbarn dürfen bis zwei Meter hohe Mauern oder Einfriedungen genehmigungsfrei errichten (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW). Die Planung des Innenhof-Rettungswegs muss das berücksichtigen.
- Wer prüft den Innenhof als Rettungsweg?
- Im vereinfachten Verfahren die sachverständige Person nach § 87 Abs. 2 BauO NRW oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger – in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle. Bei Sonderbauten der Prüfingenieur Brandschutz im Konzept.
- Gilt das auch für Sonderbauten?
- Die Grundlogik zu § 33 BauO NRW gilt auch dort – aber Sonderbauten haben oft strengere Nachweise, längere Fluchtwege und zusätzliche Anforderungen aus SBauVO und Brandschutzkonzept.
- Unterschied zu SBauVO?
- Die SBauVO verlangt ausdrücklich, dass Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Die BauO NRW formuliert das für den zweiten Weg nicht so – deshalb ist die Innenhof-Lösung in NRW bei Wohngebäuden möglich.
- Was, wenn der Innenhof zu klein ist?
- Dann scheitert die Sicherheitsprüfung nach § 3 BauO NRW – und man braucht einen anderen zweiten Weg: zweite Treppe, Durchgang zum Nachbargrundstück mit Rechtssicherung, Feuerwehr-Rettung von außen oder Ausweitung des Hofes.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung