Sonderbau mit eigener Richtlinie
Schulen sind Sonderbauten nach § 50 BauO NRW. Die Schulbaurichtlinie (SchulBauR, MBl. NRW 2020) ist besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 und regelt bauaufsichtliche Anforderungen für allgemein bildende Schulen, Berufskollegs und Förderschulen – über Standard-Gebäudeklassen hinaus.
Pädagogische Trends (Lerncluster, offene Lernlandschaften) brauchen Sichtbeziehungen – die SchulBauR erlaicht deshalb gegenüber strikter Flur-Logik, ersetzt aber Brandschutz nicht.
Grenzfall ja: Neuer Lernbereich 500 m², zwei Rettungswege, Hauptgänge, Trennwände feuerhemmend, Chemieraum als Raum mit gehobener Brandgefahr abgeschottet. Grenzfall nein: Offene Fläche ohne Hauptgänge, ein Ausgang, „wir brauchen keine Flure in Lernlandschaften“ ohne SchulBauR-Nachweis.
Lernbereich, Unterrichtsraum, Brandgefahr
Unterrichtsraum: baulich abgeschlossen, außerhalb eines Lernbereichs. Lernbereich: abgeschlossener Bereich für Unterricht ohne notwendigen Flur – multifunktionale Zonen möglich.
Räume mit gehobener Brandgefahr: z. B. Keramikbrennofen, Chemieraum ohne raumabschließende Digestorien – höhere Trennwandanforderungen (feuerbeständig von innen nach außen).
Hauptgänge: Erschließungswege innerhalb des Lernbereichs zu Ausgängen – Bestandteil der Rettungswege, max. 10 m zu einem Hauptgang von jeder Stelle.
Brandabschnitte und Trennwände
Innere Brandwände alle 60 m (§ 30 BauO-Logik, SchulBauR konkretisiert). Lernbereiche innerhalb eines Brandabschnitts: gesamt max. 1.200 m², einzelner Lernbereich max. 600 m².
Trennwände zum Abschluss von Lernbereichen: mindestens feuerhemmend, FW der tragenden Bauteile des Geschosses. Raumbildende Bauteile innerhalb des Lernbereichs mit Sichtbeziehung – keine vollständige Zellenstruktur wie Bürobrandabschnitt.
Tragende Bauteile: abhängig von Gebäudehöhe GK 3 bis 5 nach SchulBauR – erdgeschossige Kleinschulen bis 400 m² können Erleichterungen haben.
Rettungswege – zwei Wege Pflicht
Unterrichtsräume: zwei voneinander unabhängige Rettungswege im Geschoss; einer darf über Halle führen (mit Einschränkungen). Stichflure max. 15 m, wenn kein zweiter baulicher Rettungsweg.
Lernbereiche: zwei Rettungswege zu angrenzenden Lernbereichen, notwendigen Fluren, Treppen oder ins Freie. Notwendige Flure innerhalb Lernbereichs nicht erforderlich – dafür Hauptgänge.
Aufenthaltsräume über 100 Personen oder 100 m²: zwei entgegengesetzte Ausgänge. Verknüpfung Flucht- und Rettungswege.
Technische Anlagen und Betrieb
Genehmigung und Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO NRW – BMA, Sprinkler, RWA je nach Konzept und Schulgröße. Nach Inbetriebnahme in prüfpflichtigen Sonderbauten PrüfVO NRW.
Betrieb: BSO, Brandschutzübungen mit Schülerschaft und Hausmeister, Heißarbeiten in Ferien mit Erlaubnisschein. Umbau während Betrieb: Fachbauleitung.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst SchulBauR NRW für Planer und Schulträger zusammen. Kitas und Hochschulen fallen nicht unter SchulBauR. Er ersetzt kein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept und keine Schulbauabstimmung mit der Bauaufsicht.
- Gilt SchulBauR für jede Schule?
- Für allgemein bildende Schulen, Berufskollegs und Förderschulen in NRW als VV zu § 50 BauO NRW – nicht für Kitas oder Hochschulen.
- Brauchen Lernbereiche Flure?
- Keine notwendigen Flure innerhalb des Lernbereichs – stattdessen Hauptgänge und zwei Rettungswege nach SchulBauR.
- Wie groß darf ein Lernbereich sein?
- Max. 600 m² pro Lernbereich, max. 1.200 m² Lernbereiche summiert innerhalb eines Brandabschnitts.
- Was ist ein Raum mit gehobener Brandgefahr?
- Z. B. Chemieraum, Brennofen – feuerbeständige Trennwand von innen nach außen; Digestorien ohne raumabschließende Trennung lösen Brandgefahr-Höherstufung aus.
- Ist die SchulBauR strenger als die BauO?
- Sie konkretisiert und erleichtert schultypisch – z. B. Sichtbeziehungen statt geschlossener Zellen, aber klare Rettungsweg- und Abschnittsregeln.
- Wer erstellt den Brandschutznachweis?
- Qualifizierter Entwurfsverfasser/Brandschutzingenieur im Genehmigungsverfahren; Schulträger stellt Unterlagen und Betriebskonzept.
Weitere Ratgeber: BauO NRW Grundlagen