Ortsfest statt Handlöscher
Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit Löschgasen – CO₂, Inertgase (IG-01, IG-100, IG-55, IG-541) oder chemische Gase wie HFC-227ea – verdrängen Sauerstoff oder unterbrechen die Kettenreaktion. Sie schützen Technikräume, Archive, Schaltschränke und ähnliche Bereiche.
Personenschutz ist eigenständig zu bewerten: Die DGUV Information 205-026 (Oktober 2024, textgleich VdS 3518) regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb – getrennt von der Löschwirksamkeit. Handfeuerlöscher mit CO₂ behandelt eigener Ratgeber nach DGUV 205-034.
Grenzfall ja: Kleiner Schaltschrank in nicht begehbarem Technikschacht – oft keine Personengefährdung. Grenzfall nein: CO₂-Gesamtraumflutung in besetztem Serverraum ohne dokumentierte Gefährdungsklasse und Vorwarnkonzept.
Warum Löschgase lebensgefährlich werden
Bei CO₂ gelten ab 5 Vol.-% Gesundheitsgefahr, ab mehr als 8 Vol.-% Lebensgefahr durch Erstickung. Inertgase und chemische Gase haben eigene Grenzwerte (NOAEL, LOAEL, LBK) – Anhang 2 der DGUV 205-026.
Der Errichter ermittelt und dokumentiert die Konzentrationen nach Flutung rechnerisch oder per Probeflutung. Der Betreiber leitet daraus in der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung die Maßnahmen ab.
Vier Gefährdungsklassen
Je nach Löschgas- und Sauerstoffkonzentration nach Flutung:
- Klasse I: niedrigste Gefährdung – bei CO₂ LGK unter 5 Vol.-% (lebensbedrohliche Konzentration LBK)
- Klasse II: LGK zwischen NOAEL und LOAEL, O₂ mindestens 10 Vol.-%
- Klasse III: LGK über LOAEL unter LBK, O₂ mindestens 8 Vol.-%
- Klasse IV: LGK ab LBK und/oder O₂ unter 8 Vol.-% – höchste Personengefährdung
Technische Maßnahmen
Ab Klasse II typischerweise: akustische und ggf. optische Alarmierung (mind. 10 dB(A) über Umgebung), Verzögerungseinrichtung, ausreichende Vorwarnzeit zum Verlassen des Flutungsbereichs. Klasse III und IV: zusätzlich Taster zur Verzögerung der Flutung (Stopptaster), Blockiereinrichtungen gegen Doppelauslösung benachbarter Anlagen.
CO₂-Odorierung (Geruchszusatz) zur Früherkennung bei Leckage. Kennzeichnung nach ASR A1.3, Fluchtwege frei, Türen und Umfassungsbauteile dicht. Technische Lösungen müssen für die Gefährdungsklasse von akkreditierter Stelle (z. B. VdS) anerkannt sein oder gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Betrieb, Unterweisung, Brandfall
Bestimmungsgemäß betreiben, Betriebsanleitung vorhalten, Beschäftigte unterweisen. Bei Mängeln unverzüglich instand setzen. Anlage nicht ohne Konzept blockieren – wenn nötig, dokumentierte Freigabe und Ersatzschutz.
Im Brandfall: Löschalarm ernst nehmen, Flutungsbereich sofort verlassen, nicht in geflutete Bereiche zurück. Entstehungsbrand nur bekämpfen, wenn Flutung noch nicht ausgelöst wurde und Eigenschutz gesichert ist.
Wiederbetreten erst nach Lüftung und Freigabe – Konzentrationen können tödlich bleiben. Verhalten wie bei Evakuierung und Leichtschaum-/Aerosol-Anlagen.
Prüfungen und Dokumentation
Prüfpflicht vor Inbetriebnahme und regelmäßig – Nachweis dokumentieren. Ergänzend zu allgemeinen Löschanlagen-Prüffristen. Bei Außerbetriebsetzung und Demontage Kapitel 8 der DGUV 205-026 beachten – Fehlbedienung und Restgas haben zu Unfällen geführt.
Spezial-Löschanlagen im Überblick
Drei Personenschutz-Themen ergänzen sich: Löschgase (Sauerstoffverdrängung), Leichtschaum (Volumenflutung, Erstickung), Aerosol (Toxizität, Hitze). Jeweils eigene Betriebsanweisung und Unterweisung – nicht eine Generik für alle Löschanlagen.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst DGUV 205-026 für Betreiber zusammen. Konkrete Gefährdungsklasse und Technik stehen in Errichterdokumentation und Prüfprotokoll. Er ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Sachverständigenprüfung.
- Ab welcher CO₂-Konzentration besteht Lebensgefahr?
- Ab etwa 5 Vol.-% CO₂ Gesundheitsgefahr, ab mehr als 8 Vol.-% Lebensgefahr. Die DGUV 205-026 nutzt diese Grenzwerte für die Einstufung in Gefährdungsklassen.
- Was ist ein Stopptaster an der Löschanlage?
- Taster zur Verzögerung der Flutung – gibt Zeit zum Verlassen des Bereichs. Anforderungen in Anhang 3 der DGUV 205-026. Vor Betreten des Schutzbereichs bei Wartung Anlage sperren.
- Braucht jede CO₂-Löschanlage eine Vorwarnzeit?
- Wenn die berechnete Konzentration die Personengefährdung auslöst (Gefährdungsklassen II–IV), ja – mit Alarmierung und Verzögerung. Kleine Anlagen in riesigen Räumen können Klasse I erreichen.
- Gilt DGUV 205-026 auch für Inertgas-Anlagen?
- Ja – für ortsfeste Löschanlagen mit CO₂, Inertgasen und chemischen Löschgasen. Grenzwerte je Stoff in Anhang 2.
- Unterschied zu DGUV 205-034?
- 205-034: tragbare CO₂-Feuerlöscher und Mindestfläche pro kg Löschmittel. 205-026: ortsfeste Gasflutungsanlagen mit Gefährdungsklassen und Anlagentechnik.
- Darf ich einen gefluteten Serverraum sofort wieder betreten?
- Nein. Erst nach Lüftung, ggf. Messung und dokumentierter Freigabe durch unterwiesene Personen – sonst Erstickungsgefahr.
Weitere Ratgeber: Betrieb & Organisation