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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 25.01.2025

Aerosol-Löschanlagen: Personengefährdung und Einsatzgrenzen

Sicht, Toxizität und 300-Grad-Abgase: Warum Aerosol-Löschanlagen nur in nicht dauerhaft besetzten Bereichen eingesetzt werden sollten – und was Betreiber zu Gefährdungsbereich, Trennschalter und Lüftung wissen müssen.

Wie Aerosol-Löschanlagen wirken

Aerosol-Löschanlagen erzeugen ein Feststoffpartikel-Aerosol – häufig auf Basis von Kaliumcarbonat. Sie verdrängen den Sauerstoff nicht wie CO₂, sondern unterbrechen die chemische Kettenreaktion der Verbrennung durch Bindung freier Radikale in der Flamme.

Sie eignen sich zum Schutz bestimmter Räume und Anlagen – etwa Technikräume, Schaltschränke oder nicht begehbare Bereiche. Die DGUV-Fachinformation FBFHB-011 (Stand 25.11.2019, 2 Seiten) warnt vor Personengefährdung und grenzt den sinnvollen Einsatzbereich ein.

Drei Gefahren für Personen

Personen im oder am Löschbereich können durch Auslösung in mehrfacher Hinsicht gefährdet werden:

  • Sicht: während und nach der Auslösung stark eingeschränkte Sicht – Orientierung und Flucht erschwert
  • Toxizität: Kaliumcarbonat in erforderlicher Konzentration unschädlich, aber bei Aktivierung des Generators entstehen Brandnebenerzeugnisse wie CO, Stickoxide und Ammoniak – Konzentration abhängig von Generator und Raumbedingungen
  • Thermik: Aerosol mit etwa 300 °C austretend; Abstände so wählen, dass Personen maximal 75 °C ausgesetzt sind; Gehäuse unmittelbar nach Auslösung heiß

Wo Aerosol-Anlagen hingehören – und wo nicht

Wegen Sicht- und Toxizitätsrisiken: Verwendung auf Räume oder Bereiche beschränken, die nicht dauerhaft besetzt und nicht begehbare sind.

Grenzfall ja: Versiegelter Technikschacht, Zutritt nur für Wartung mit Trennschalter und Unterweisung. Grenzfall nein: Büro oder Werkhalle mit regulärem Personenverkehr – Personenschutz lässt sich hier nicht verantworten, andere Löschkonzepte wählen.

Schwester-Thema Volumenflutung: Leichtschaum-Löschanlagen. Erstickung durch Gas: CO₂ in Räumen.

Gefährdungsbereich und Trennschalter

Vor Inbetriebnahme den Gefährdungsbereich festlegen – in der Regel der Löschbereich, bei undichten Wänden, Türen oder Kanälen ggf. erweitert auf Nachbarbereiche.

Können Personen den Bereich betreten: regelmäßige Unterweisung, Warnhinweise, Vorwarnung vor Flutung, Anlagen-Trennschalter. Trennschalter vor Betreten des Lösch- oder Gefährdungsbereichs betätigen – verhindert versehentliche Auslösung bei Arbeiten.

Lüften und Freigabe

Nach Auslösung den Bereich erst nach gründlicher Lüftung betreten. Lüftung nur durch unterwiesene Personen; bei Eintritt vor abgeschlossener Lüftung Atemschutz tragen.

Lüftungskonzept für geflutete Bereiche und Umgebung erstellen – ohne Gefahr für Personen in angrenzenden Räumen. Verantwortlichkeiten für Lüftung und Freigabe (ggf. nach Konzentrationsmessung) schriftlich festlegen und dokumentieren.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Wer den Gefährdungsbereich betreten kann, muss regelmäßig über Gefahren und Maßnahmen unterwiesen werden. Der Unternehmer sichert den Personenschutz über die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung und dokumentiert die Maßnahmen.

Brand bleibt Stresssituation – Panik ist möglich. Klare Abläufe und Übungen zum Verlassen und Sperren des Bereichs helfen – ergänzend Alarmierung und Evakuierung.

Toxizitätsprüfung – Pflicht des Errichters

Je nach Zusammensetzung des Aerosols und Raumbedingungen können für Menschen gefährliche Konzentrationen entstehen. Der Errichter der Anlage muss in jedem Fall eine Toxizitätsprüfung durchführen oder den Nachweis erbringen.

Betreiber sollten den Nachweis in der Anlagendokumentation vorhalten und bei Umbauten (Raumgröße, Lüftung, neue Öffnungen) die Gültigkeit prüfen lassen. Wartung: Löschanlagen-Prüffristen.

Praxis: Genehmigung, Betrieb und Abgrenzung

In der Genehmigungspraxis in NRW wird Aerosol-Löschanlagen selten als alleiniger Brandschutz für begehbare Bereiche akzeptiert. Typische Behördenforderung: Nachweis der Toxizitätsprüfung im Brandschutzkonzept oder in der Stellungnahme, Lüftungskonzept nach Auslösung und schriftliche Freigabeprozesse. Abgrenzung zu Sprinkler und Gaslöschanlagen: Aerosol ersetzt weder Vollschutz nach DIN EN 12845 noch die Personenschutzkonzepte nach DGUV 205-026 – es ist kein Ersatz für baulichen Brandschutz.

Praxisfall Technikcluster: Mehrere Schaltschränke in einem nicht dauerhaft besetzten Technikgang mit gemeinsamer RWA – die Behörde verlangte getrennte Gefährdungsbereiche pro Generator und dokumentierte Trennschalter an jedem Zugang. Musterfall Büroumbau: Umnutzung des angrenzenden Raums zu Arbeitsplätzen machte die bestehende Aerosol-Anlage unzulässig; Konzept und Betriebsanweisung mussten auf Sprinkler/NRA umgestellt werden.

Betreiber sollten Errichterunterlagen, Toxizitätsnachweis und Unterweisungsnachweise in der Anlagendokumentation führen – nicht nur die Wartungsverträge. Das ist kein behördlicher Einzelnachweis, ersetzt aber bei BG- und Brandschutzbegehungen häufig fehlende Nachweise.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst FBFHB-011 zusammen. Anwendungsgrenzen hängen vom Herstellerdesign und eingesetzten Aerosolen ab. Eine vertiefende DGUV-Information zum Personenschutz bei Spezial-Löschanlagen ist in Arbeit. Er ersetzt keine Errichterplanung und keine behördliche Einzelfestlegung.

Häufige Fragen

Dürfen Aerosol-Löschanlagen in besetzten Büros eingesetzt werden?
Nein – FBFHB-011 beschränkt den sinnvollen Einsatz auf nicht dauerhaft besetzte und nicht begehbare Bereiche. Für Büros und Werkhallen mit Personenverkehr andere Löschkonzepte wählen.
Was ist eine Toxizitätsprüfung bei Aerosol-Anlagen?
Nachweis, dass nach Auslösung keine für Menschen gefährlichen Konzentrationen in dem konkreten Raum entstehen. Pflicht des Errichters für jede Installation – abhängig von Generator und Raumbedingungen.
Warum braucht es einen Anlagen-Trennschalter?
Damit die Anlage bei Wartungsarbeiten im Schutzbereich nicht versehentlich auslöst. Vor jedem Betreten des Gefährdungsbereichs betätigen.
Wann darf ich den Raum nach Auslösung wieder betreten?
Erst nach gründlicher Lüftung durch unterwiesene Personen – ggf. mit Atemschutz bis Lüftung abgeschlossen ist. Freigabe nach Konzept, dokumentiert, ggf. nach Messung.
Wie heiß wird das Aerosol bei der Auslösung?
Austrittstemperatur etwa 300 °C. Abstände müssen so bemessen sein, dass Personen höchstens 75 °C ausgesetzt sind. Generatorgehäuse bleibt unmittelbar danach heiß.
Unterscheidet sich Aerosol von CO₂-Löschanlagen?
Ja. CO₂ verdrängt Sauerstoff – Erstickungsgefahr. Aerosol unterbricht die Kettenreaktion, erzeugt aber Partikel, Hitze und toxische Nebenprodukte. Beide erfordern eigenen Personenschutz und klare Einsatzgrenzen.

Weitere Ratgeber: Betrieb & Organisation

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