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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 04.12.2025

Feuerlöscher entsorgen: PFAS, Abfallrecht und Nachweispflichten im Betrieb

Ausgesonderte Feuerlöscher sind Abfall – besonders Nass- und Schaumlöscher mit PFAS. Was Gewerbebetreiber und Dienstleister bei AVV-Schlüsseln, Erzeugernummer und Entsorgungsnachweis beachten müssen.

Jeder ausgesonderte Löscher ist Abfall

Wer Feuerlöscher austauscht, instandsetzt oder stilllegt, erzeugt Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Das gilt für alle Löschertypen – nicht nur für PFAS-haltige Schaumgeräte. Verklappung in der Umwelt, Einleitung von Löschmittel in die Kanalisation oder mutwilliges Auslösen zum „Entleeren“ (etwa in Löschübungen ohne Genehmigung) sind strafbare Handlungen.

Das bvfa-Merkblatt „Entsorgung von ausgesonderten Feuerlöschern“ (Fachgruppe Feuerlöschgeräte-Industrie, 2026) beschreibt die fachlich und rechtlich korrekte Vorgehensweise – mit Schwerpunkt auf PFAS-haltigen Schaumlöschern, weil diese als „Ewigkeitschemikalien“ besondere Behandlung und steigende Entsorgungskosten mit sich bringen.

Hintergrund: Die EU-Restriktion zu PFAS in Löschschäumen (Verordnung (EU) 2025/1988, in Kraft seit 23.10.2025) begrenzt Inverkehrbringen und Nutzung fluorhaltiger Schäume in tragbaren Feuerlöschern – spätestens bis 31.12.2030 sollen PFAS-haltige Schäume aus dem Markt. Betreiber müssen deshalb Bestand prüfen, Ersatz planen und Entsorgung rechtssicher organisieren.

Grenzfall ja: Gewerbebetrieb tauscht 15 alte Schaumlöscher über zertifizierten Brandschutzfachbetrieb aus – mit Übernahmeschein und AVV-Einstufung. Grenzfall nein: Alte AFFF-Löscher in die Restmülltonne oder zum Mitnehmen durch Mitarbeiter ohne Entsorgungsnachweis.

Gefährlicher oder ungefährlicher Abfall?

Entscheidend ist die Abfallart nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) – nicht die Marke des Löscherherstellers:

  • 16 05 04* – alle Nasslöscher (auch Wasser, Fettbrand, Metallbrand), Halon, gefährliche Gase in Druckbehältern → gefährlicher Abfall
  • 16 10 01* – flüssige Löschmittel und lose Schaumkonzentrate (Premix, Kanister, IBC) → gefährlicher Abfall
  • 16 05 05 – ABC-/BC-Pulverlöscher und CO₂-Löscher → in der Regel kein gefährlicher Abfall
  • 16 05 09 – loses Pulver (ABC/BC) → kein gefährlicher Abfall

Was das für die Praxis bedeutet

Ein 6-Liter-Aufladeschaumlöscher wiegt grob etwa 10 Kilogramm. 200 Nasslöscher entsprechen damit ungefähr zwei Tonnen gefährlichem Abfall – ab dieser Schwelle greifen erweiterte Pflichten.

Gefährlicher Abfall ist grundsätzlich nachweispflichtig. Ab zwei Tonnen gefährlichem Abfall pro Jahr und Standort braucht der Erzeuger eine Abfallerzeugernummer (Beantragung über GADSYS der zuständigen Landesbehörde, in NRW über www.zks-abfall.de).

Pulver- und CO₂-Löscher sind einfacher zu entsorgen, aber auch sie sind Abfall – nur an zugelassene Entsorgungsfachbetriebe (Andienungspflicht), nicht über den Hausmüll im Gewerbe.

Kleinmengen, Sammelnachweis, Elektronik

Die „Handwerkerregelung“ befreit Kleinmengen von besonderen Transportdokumentationspflichten: bis 20 Tonnen ungefährlicher Abfall und bis 2 Tonnen gefährlicher Abfall pro Jahr. Das entspricht etwa 200 Nasslöschern jährlich – für Brandschutzfachbetriebe schnell erreicht.

Zwischen 2 und 20 Tonnen gefährlichem Abfall (ca. 200 bis 2.000 Nasslöscher) kann ein Sammelnachweis des Entsorgers genutzt werden – ohne vollständige Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren, sofern die Befreiung greift. Voraussetzung: Abfallerzeugernummer des Erzeugers, Sammler mit Zugang zum elektronischen Verfahren (ZKS/Provider), dokumentierte Übernahmescheine in Registerform.

Ab 20 Tonnen gefährlichem Abfall pro Jahr (ca. 2.000 Nasslöscher): elektronische Nachweisführung mit Einzelentsorgungsnachweis und Signaturkarte Pflicht. Loses Löschmittel und andere gefährliche Abfallfraktionen mit einrechnen.

Lagerung, Transport, kein Umfüllen

Flüssige Löschmittel sind nach Gefahrstoffverordnung auf Auffangwannen zu lagern – mindestens Rauminhalt des größten Gebindes (bei tragbaren Löschern bis 9 Liter, bei IBC mindestens 1.000 Liter). Altlöscher trocken, überdacht, ohne Niederschlagswasseransammlung unter Abdeckfolien; Fremdzugriff verhindern.

Löschmittel aus Löschern abzapfen oder umzufüllen gilt als Abfallbehandlung am Betriebsstandort – genehmigungspflichtig, mit Bodenschutz und PSA. Empfehlung des bvfa: Feuerlöscher als geschlossene Gesamteinheit übergeben; Behälter und Armaturen von PFAS-Schaum sind kontaminiert und nicht ohne Weiteres verwertbar.

Bei Transport in Gitterboxen für Nassgeräte Foliensäcke verwenden, um Auslaufmengen aufzufangen. Weitergabe ausgesonderter PFAS-Löscher an Dritte oder „Zweitleben“ ist unzulässig. Personal muss im Abfallrecht unterwiesen sein; transportierte Mengen und Typen dokumentieren (z. B. Serviceauftragsschein).

Pflichten für Arbeitgeber und Dienstleister

Der gewerbliche Abfallbesitzer muss Abfälle klassifizieren, nur an befähigte Entsorgungsfachbetriebe abgeben und dies nachweisen. Haftung obliegt bis zur endgültigen Beseitigung dem Erzeuger – Kontrolle der Zulassungen des Entsorgers und Nachvollziehbarkeit des Abfallwegs sind Pflicht.

Tipp für Dienstleister: Wer Löscher beim Kunden abholt, sollte dessen Abfallerzeugernummer nutzen – der Kunde ist Verursacher. Große Mengen direkt beim Endkunden durch zertifizierten Sammler abholen lassen, um eigene Meldemengen zu begrenzen.

Entsorgung ist nicht „kostenlos“: Demontage, Stofftrennung (Metall, Kunststoff, Treibgas, Löschmittel), PFAS-Behandlungsgebühren und Nachweisdokumentation kosten Geld – im Angebot für Wartung und Austausch einplanen. Wartung und Prüfung: Feuerlöscher prüfen nach ASR A2.2. Ausstattungspflicht: LE am Arbeitsplatz.

PFAS-Verbot und Umstieg

Fluorhaltige Schaumlöscher (AFFF u. a.) unterliegen der EU-Restriktion: Inverkehrbringen in tragbaren Feuerlöschern endet voraussichtlich ab 23.10.2026 (alkoholbeständige Schäume längere Übergangsfrist bis 23.04.2027). Nutzung bestehender Geräte ist bis spätestens 31.12.2030 begrenzt – danach Umstellung auf fluorfreie Alternativen oder andere Löschmittel nach Brandklassen-Risiko.

Beim Umstieg Löschertyp und Brandklasse neu bewerten – siehe Brandklassen und Löschertypen. Löschübungen mit Schaumlöschern ohne fachliche Freigabe sind weder sinnvoll noch zulässig – Brandschutzhelfer-Ausbildung nutzt Übungslöscher kontrolliert.

Grenzfall ja: Betrieb dokumentiert Bestand, plant Austausch bis 2030, beauftragt Entsorgung mit Nachweis. Grenzfall nein: Bestehende AFFF-Löscher bis zum Verbot weiterbetreiben ohne Inventur und ohne Entsorgungskonzept.

Grenzen

Dieser Ratgeber fasst das bvfa-Merkblatt zur Entsorgung ausgesonderter Feuerlöscher zusammen – ergänzt um den EU-PFAS-Rahmen. Abfallrecht ist Ländersache; Erzeugernummer, Befreiungen und Behördenzuständigkeit in NRW über GADSYS/ZKS klären. Er ersetzt keine rechtliche Beratung, kein Abfallkonzept und keine Entsorgungsvertragsprüfung. Merkblatt kostenlos auf bvfa.de.

Häufige Fragen

Darf ich alte Feuerlöscher im Gewerbeabfall entsorgen?
Nein. Auch Pulver- und CO₂-Löscher sind gewerblicher Abfall – nur über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe mit Nachweis. Private Haushalte nutzen kommunale Sammelstellen; im Betrieb gilt Andienungspflicht.
Ab wann brauche ich eine Abfallerzeugernummer?
Ab mehr als zwei Tonnen gefährlichem Abfall pro Jahr und Standort – grob ab etwa 200 Nasslöschern. Beantragung über GADSYS bei der zuständigen Landesbehörde.
Sind nur Schaumlöscher gefährlicher Abfall?
Nein. Alle Nasslöscher (Wasser, Fettbrand, Schaum, Metallbrand), Halon und flüssige Löschmittel fallen unter gefährliche AVV-Schlüssel. Pulver und CO₂ sind meist ungefährlicher Abfall, bleiben aber abfallrechtlich relevant.
Darf ich Löschschaum zum Üben auslösen?
Nein. Freisetzung von Löschmittel ohne ordnungsgemäße Entsorgung ist strafbar und bei PFAS umweltschädlich. Übungen nur mit genehmigtem Konzept und geeigneten Übungsgeräten.
Was kostet die Entsorgung von PFAS-Löschern?
Deutlich mehr als bei Pulver oder CO₂ – wegen Demontage, Stofftrennung, Behandlungsgebühren und Nachweispflicht. Kosten im Wartungsvertrag oder Austauschangebot einplanen.
Bis wann müssen PFAS-Schaumlöscher aus dem Betrieb?
Nutzung bestehender Geräte spätestens bis 31.12.2030 begrenzt; Neugeräte mit PFAS-Schaum dürfen ab 23.10.2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (EU 2025/1988). Frühzeitig inventarisieren und umstellen.

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