Arbeitsschutz – nicht Bauordnung
Die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen ist Pflicht des Arbeitgebers nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – unabhängig von Baugenehmigung oder Gebäudeklasse. Die Bauaufsicht kann Löscher indirekt über Konzept oder Stellungnahme erwähnen; im laufenden Betrieb prüfen Berufsgenossenschaft und Sicherheitsfachkräfte die ASR-A2.2-Umsetzung.
Maßzahl sind Löschmitteleinheiten (LE), nicht „ein Gerät pro Etage“. Jedes tragbare Gerät in der Grundausstattung hat mindestens 6 LE – kleinere Geräte dürfen für die Pflichtermittlung nicht angerechnet werden.
LE-Tabelle nach Grundfläche (Orientierung ASR A2.2)
Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung gilt die Bemessung nach Grundfläche des Arbeitsbereichs (einschließlich Baustelleneinrichtungen wie Bürocontainer und Werkstatt auf der Baustelle):
- bis 50 m² → 6 LE
- bis 100 m² → 9 LE
- bis 200 m² → 12 LE
- bis 300 m² → 15 LE
- bis 400 m² → 18 LE
- bis 500 m² → 21 LE
- bis 600 m² → 24 LE
- bis 700 m² → 27 LE
- bis 800 m² → 30 LE
- bis 900 m² → 33 LE
- bis 1.000 m² → 36 LE
- jede weitere 250 m² → + 6 LE
Standort und Laufweg
Der Weg zum nächsten Feuerlöscher soll möglichst maximal 20 m betragen (ASR A2.2). Löscher müssen jederzeit betriebsbereit und sichtbar sein – nicht hinter Türen, Regalen oder Fahrzeugen. Der Tragegriff sollte etwa 0,80 bis 1,20 m über dem Boden liegen; bei schlechter Sicht ist Kennzeichnung nach ASR A1.3 (z. B. F005) erforderlich.
Flucht- und Rettungswege und Zugänge für die Feuerwehr müssen freigehalten und gekennzeichnet werden – Löscher dürfen Wege nicht blockieren.
Erhöhte Brandgefährdung
Bei erhöhter Brandgefährdung reicht die Grundtabelle allein nicht. Typisch: Werkstätten mit Kfz-Reparatur, Schreinerei, Metallbearbeitung, Elektroinstallation, offene Flammen oder größere Mengen brennbarer Stoffe. Dann sind zusätzliche Löscher oder andere Löschmittel, ggf. Brandmeldeanlagen und engere Laufwege erforderlich – festzulegen in der Gefährdungsbeurteilung.
In der Gastronomie (Küche, Frittieren) gelten eigene Schwerpunkte – siehe Feuerlöscher Gastronomie mit Fettbrandlöscher Klasse F.
Rechenbeispiele
Büro 85 m², normale Brandgefährdung: Tabelle → 9 LE nötig. Ein 6-LE-Löscher reicht nicht; üblich sind zwei Geräte à 6 LE (= 12 LE) an gegenüberliegenden Punkten für Laufwege unter 20 m.
Lagerhalle 320 m², normale Brandgefährdung: Tabelle → 15 LE. Drei 6-LE-Geräte (18 LE) oder Kombination mit Wandhydranten, sofern ASR A2.2-Voraussetzungen erfüllt (Schulung, keine Verrauchung der Fluchtwege).
Schreinerei 120 m² mit Hobelmaschinen und Holzstaub: erhöhte Brandgefährdung – Grund-LE plus Zusatzgeräte und Brandschutzhelfer in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Nachweis im Betrieb
Vorhalten: Standortliste mit LE und Brandklassen, Gefährdungsbeurteilung Brandschutz, Prüfprotokolle und Plaketten, Eintrag in Flucht- und Rettungsplänen nach ASR A2.3. Bei BG- oder Versicherungsprüfung fehlen diese Unterlagen oft, obwohl Geräte montiert sind.
Grenzen
Die LE-Tabelle ist Orientierung nach ASR A2.2 – maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung. Sonderbauten und Versicherungsauflagen können höhere Anforderungen stellen. Welcher Löschertyp zu welcher Brandklasse passt: Brandklassen & Löschertypen.
- Reicht ein 6-LE-Feuerlöscher für 80 m² Büro?
- Nein. Ab 51 m² sind 9 LE erforderlich – mindestens zwei 6-LE-Geräte (12 LE) sind üblich, um Laufwege und Verteilung zu erfüllen.
- Dürfen Wandhydranten angerechnet werden?
- Nur wenn Voraussetzungen der ASR A2.2 erfüllt sind: ausreichende Schulung der Beschäftigten, keine Verrauchung der Fluchtwege beim Einsatz, Wartung nach Vorgabe.
- Was ist der Unterschied LE und Liter?
- LE ist die normierte Löschleistung nach DIN EN 3 – unabhängig vom Füllvolumen. Ein 6-kg-ABC-Pulverlöscher hat typischerweise 6 LE.
- Gilt die Tabelle auch für Homeoffice?
- ASR A2.2 gilt für Arbeitsstätten des Arbeitgebers. Reine Telearbeit zu Hause folgt anderen Regeln – beim Besuch im Betrieb oder bei gemeinsam genutzten Flächen greift ASR A2.2.
- Wer bemessen die LE?
- Der Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung – fachlich oft Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragter oder externer Berater.
Weitere Ratgeber: Feuerlöscher & ASR A2.2