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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 14.10.2026

Zweiter Rettungsweg NRW 2026: Was sich bei § 33 BauO geändert hat

Drei Änderungen prägen § 33 ab 1.9.2026: ebenerdige Nutzungseinheiten oft ohne zweiten Weg, Sicherheitstreppenraum klar als Ersatz, Anleitern bei Sonderbauten nur ohne Bedenken wegen der Personenrettung. Prüfschema für Konzept und Bestand.

Was § 33 grundsätzlich will

Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten sind in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei unabhängige Rettungswege ins Freie nötig. Beide dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg führt über eine notwendige Treppe. Der zweite führt über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit.

Die Gesetzesbegründung 2026 stellt klar: Die Zwei-Wege-Logik beruht auf dem Einbrandherdszenario. Zwei gleichzeitige zufällige Brände werden statistisch ausgeschlossen. Geschosse ohne Aufenthaltsräume – etwa ein reiner Lagerdachboden – brauchen keine zwei Rettungswege.

Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3) und Sonderbauvorschriften (SBauVO) können unabhängig von § 33 strengere Fluchtweganforderungen verlangen. Die BauO ersetzt das nicht.

Änderung 1: eingeschossige Nutzungseinheiten zu ebener Erde

Abs. 1 Satz 3 neu: Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Die frühere 15-m-Regel für erdgeschossige Räume entfällt in dieser Form.

Praxisgewinn: Erdgeschossige Läden, Praxen und Büros mit direktem Ausgang werden spürbar erleichtert. Die Abgrenzung steckt im Begriff „zu ebener Erde“: Laut Begründung 2026 liegt ein Geschoss nicht zu ebener Erde, wenn es durch drei oder mehr aufeinanderfolgende Stufen vom außen liegenden Eingangsniveau getrennt ist – Orientierung an DIN 18065, wonach eine Treppe ab mindestens drei Stufen vorliegt. Eine Stufe oder zwei Stufen reichen dafür nicht.

Typischer Fehler: „Ebenerdig“ annehmen, obwohl drei oder mehr Stufen zum Eingang führen – dann greift die Erleichterung nicht. Zweiter Fehler: Bei großen, tiefen Erdgeschoss-Nutzungseinheiten mit vielen Personen nur auf den Wegfall des zweiten Weges schauen und § 14 sowie ASR A2.3 übersehen.

Änderung 2: Sicherheitstreppenraum als vertikaler Ersatz

Abs. 2 ist an die Systematik der Musterregelungen angepasst. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können – den Sicherheitstreppenraum. Er ersetzt den vertikalen zweiten Rettungsweg.

Ein Vorraum nach § 35 Abs. 3 Satz 2 ist beim Sicherheitstreppenraum unzulässig, es sei denn, er hat dessen Qualität. Wer den Sicherheitstreppenraum als Ersatz für alle Rettungsprobleme missversteht, irrt: Er ersetzt den vertikalen zweiten Weg, nicht jede horizontale Problematik in tiefen Geschossen oder über gemeinsame Flure.

Vertiefung zur Bauweise und zu Sonderbauvorschriften: Sicherheitstreppenraum.

Änderung 3: Anleitern bei Sonderbauten

Abs. 3 Satz 2 neu: Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bedenken bestehen nicht schon deshalb, weil Anleitern „als nachteilig angesehen“ wird. Sie bestehen, wenn die Evakuierung der speziellen Personengruppe in der verfügbaren Zeit nicht gesichert ist.

Die Begründung öffnet ausdrücklich die Frage, ob diese Logik im Einzelfall auch auf Nicht-Sonderbauten sinngemäß übertragen werden kann oder muss. Für Konzepte mit hoher Personenzahl oder eingeschränkter Selbstrettung ist das ein wichtiges Argumentationsfeld – keine pauschale Freigabe und kein pauschales Verbot.

Bei Brüstung über 8 m bleibt das Hubrettungsfahrzeug nötig. Fenstermaße nach § 37 Abs. 5 und Erreichbarkeit nach § 5 gehören weiterhin in den Nachweis. Orientierung: Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen.

Alt und neu im Überblick

Die Tabelle verdichtet die Kernänderungen. Unverändert relevant bleiben unter anderem die 35-m-Regel des § 35 Abs. 2 und die Hubrettungslogik bei Brüstung über 8 m.

§ 33 BauO NRW – Kernänderungen ab 1.9.2026

§ 33 BauO NRW – Kernänderungen ab 1.9.2026
ThemaBis August 2026 (Kern)Ab 1.9.2026
Erdgeschoss / ebenerdigu. a. 15-m-Logik für erdgeschossige RäumeEingeschossige NE zu ebener Erde mit direktem Ausgang: oft kein zweiter Weg
Sicherheitstreppenraumbereits bekannt, Formulierungen angepasstklar in Abs. 2 integriert; ersetzt vertikalen zweiten Weg
Anleitern Sonderbauallgemeiner Vorbehalt Personenrettungausdrücklicher Satz; Einzelfall-Evakuierung der Personengruppe
Brüstung > 8 mHubrettungsfahrzeug nötigunverändert relevant (§ 33 Abs. 3)

Prüfschema für Konzept und Stellungnahme

Für den unberührten Bestand beschränkt sich der Brandschutznachweis nach § 59 Abs. 2 oft genau auf § 33. Deshalb gehört die Rettungsweglogik auf die erste Seite jeder Bestandsbeurteilung – auch wenn andere Paragraphen nach § 47 Abs. 6 oder 7 entfallen.

  • Nutzungseinheiten und Geschosse mit Aufenthaltsräumen identifizieren
  • Eingeschossig zu ebener Erde mit direktem Ausgang? Stufen zum Eingangsniveau zählen
  • Erster Rettungsweg: notwendige Treppe im notwendigen Treppenraum (§ 35) bzw. zulässige Ausnahme
  • Zweiter Rettungsweg: baulich (weitere Treppe, Laubengang) oder Anleitern
  • Bei Anleitern: Fenster § 37 Abs. 5, Erreichbarkeit § 5, Hubrettung > 8 m, bei Sonderbauten Personenrettung
  • 35-m-Regel § 35 Abs. 2 für Aufenthaltsräume zum Treppenraum oder ins Freie
  • Bei Aufstockung nach § 47 Abs. 7: Nachweis nach § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht vergessen

Varianten aus der Gesetzesbegründung und typische Fehler

Die Begründung 2026 nennt unter anderem: Flur und Treppenraum plus Anleitern; zwei Treppenräume über denselben Flur; Sicherheitstreppenraum; Laubengang mit zwei Treppen bzw. Außentreppen; Laubengang plus Anleitern; nur ein Rettungsweg bei eingeschossiger NE zu ebener Erde. Laubengang und Außentreppe werden ausdrücklich als gute Lösung auch für die Ertüchtigung älterer Gebäude genannt. Bei Kitas und Schulen könne ein zweiter unabhängiger Rettungsweg dem gemeinsamen Flur vorzuziehen sein.

Typische Fehler: ebenerdig trotz drei oder mehr Stufen; bei großen EG-Flächen nur auf den Wegfall des zweiten Weges schauen; Sicherheitstreppenraum als Allheilmittel missverstehen; bei Sonderbauten Anleitern ohne Evakuierungsbetrachtung vorschlagen; bei Aufstockung den §-33-Nachweis vergessen. Querbezüge: Flucht- und Rettungswege, Wohnungsbestand zweiter Rettungsweg, Umnutzung Oldtimer.

Grenzen dieses Ratgebers

Dieser Text fasst § 33 BauO NRW ab 1.9.2026 praxisnah zusammen. Er ersetzt weder die Abstimmung mit Bauaufsicht und Feuerwehr noch ASR A2.3, SBauVO oder ein prüffähiges Konzept. Maßgeblich bleiben Gesetzestext, Begründung und der Einzelfall. Für die Einordnung Ihres Objekts helfen Brandschutzberatung und bei Bedarf eine Stellungnahme.

Häufige Fragen

Brauche ich im Erdgeschoss-Laden mit Ausgang zur Straße noch einen zweiten Rettungsweg?
Oft nicht, wenn die Nutzungseinheit eingeschossig zu ebener Erde liegt und die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Drei oder mehr Stufen zum Eingangsniveau können „ebenerdig“ ausschließen. ASR A2.3 kann trotzdem gelten.
Ersetzt der Sicherheitstreppenraum jeden zweiten Rettungsweg?
Er ersetzt den vertikalen zweiten Rettungsweg. Horizontale Probleme in tiefen Geschossen oder über gemeinsame Flure löst er nicht automatisch. Vorraumqualität und Erreichbarkeit müssen stimmen.
Wann darf bei einem Sonderbau noch angeleitert werden?
Nur wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Entscheidend ist, ob die Evakuierung der speziellen Personengruppe in der verfügbaren Zeit gesichert ist – nicht das bloße Vorurteil gegen Anleitern.
Warum ist § 33 für den Bestand so wichtig geworden?
Nach § 59 Abs. 2 beschränkt sich der Brandschutznachweis für den unberührten Bestand oft auf § 33. Wer Bestand beurteilt, braucht deshalb eine belastbare Rettungswegherleitung, auch wenn andere Paragraphen entfallen.
Gilt die 15-m-Regel für erdgeschossige Räume noch?
In der früheren Form nicht mehr. An ihre Stelle tritt die Regelung zu eingeschossigen Nutzungseinheiten zu ebener Erde mit direktem Ausgang. Die 35-m-Regel des § 35 Abs. 2 bleibt.
Was gilt bei Aufstockung um ein Geschoss für den zweiten Rettungsweg?
§ 47 Abs. 7 verlangt ausdrücklich den Nachweis nach § 33 Abs. 2 Satz 2. Zusätzlich Kellerabschlüsse, Rauchableitung und bei Brüstung über 8 m Hubrettung prüfen.
Reicht die BauO als Fluchtwegregel für Arbeitsstätten?
Nein. ASR A2.3 und betriebliche Gefährdungsbeurteilung können unabhängig strengere Anforderungen stellen. Sonderbauten können über die SBauVO zusätzliche Vorgaben haben.

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