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H&S+ Brandschutz Köln

H&S+ Köln – BrandschutzStand: 19.03.2026

Sonderbau-Prüfung NRW: PrüfVO – nicht BauPrüfVO

Betriebliche Prüfsachverständigen-Prüfung = PrüfVO NRW (3/6 Jahre). BauPrüfVO = Bauvorlagen und Brandschutzkonzept. Muster-PrüfVO anderer Länder ist kein NRW-Recht.

Welche Verordnung gilt in NRW für die Anlagenprüfung?

Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige richtet sich in NRW nach der PrüfVO NRW – nicht nach der BauPrüfVO. Die BauPrüfVO regelt Bauvorlagen und das Brandschutzkonzept in der Genehmigung. Die Muster-Prüfverordnung der ARGEBAU ist Orientierungsvorlage anderer Länder; sie ist in NRW nicht „als BauPrüfVO umgesetzt“.

PrüfVO begründet keine Einbaupflicht: Sie prüft vorhandene oder bauordnungsrechtlich geforderte Anlagen. Ob Teil 1 greift, ergibt sich aus dem Gebäudekatalog § 1 und ggf. Anordnung. Leitseite: PrüfVO NRW.

Intervalle nach Anlagentyp – 3 und 6 Jahre

Wiederkehrend nicht mehr als drei Jahre für Anlagen Nr. 1–8 (u. a. selbsttätige Feuerlöschanlagen, maschinelle RWA, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen). Nicht mehr als sechs Jahre für Nr. 9–11 (elektrische Anlagen soweit erfasst, natürliche Rauchabzugsanlagen, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen).

PrüfVO NRW – wiederkehrende Fristen (Teil 1)

PrüfVO NRW – wiederkehrende Fristen (Teil 1)
Nr.AnlageWiederkehrend
2ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler)max. 3 Jahre
8Brandmelde- und Alarmierungsanlagenmax. 3 Jahre
3–7u. a. maschinelle RWA, Sicherheitsbeleuchtung (soweit Nr. 1–8)max. 3 Jahre
9–10elektrische Anlagen / natürliche RWA (soweit erfasst)max. 6 Jahre
11ortsfeste nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagenmax. 6 Jahre

BauPrüfVO, DGUV, Muster-PrüfVO

BauPrüfVO: Genehmigungsunterlagen und Konzept – keine Ersatzregel für Betriebsprüfungen nach PrüfVO. DGUV 205-040 / DIN / VdS: Instandhaltung und Arbeitsschutz – parallel, aber nicht die bauordnungsrechtliche Prüfsachverständigen-Frist.

Teil 2 § 10 PrüfVO (Behördenprüfung Gebäude) ist etwas anderes als Teil 1 (Anlagen). Bei Beherbergung greift § 10 erst bei mehr als 60 Betten.

Unterlagen und Mängel

Betreiber: Prüfunterlagen, Mängelbeseitigung, Berichte, Aufbewahrung – siehe § 2 Abs. 2 PrüfVO. Schwerwiegende Mängel können zur Nutzungseinschränkung führen. Die Brandschau der Feuerwehr ersetzt die Prüfsachverständigen-Prüfung nicht.

Grenzen

Landesrecht und Baugenehmigung entscheiden. Kein Ersatz für Prüfbericht oder behördliche Festlegung. Verwechslung BauPrüfVO/PrüfVO ist ein häufiger Planungsfehler.

Häufige Fragen

Ist die BauPrüfVO die PrüfVO für Sonderbauten?
Nein. BauPrüfVO = Bauvorlagen und Brandschutzkonzept. Betriebliche Prüfsachverständigen-Prüfung = PrüfVO NRW.
Wie oft BMA und Sprinkler nach PrüfVO?
Beide unter Nr. 1–8: wiederkehrend nicht mehr als 3 Jahre, wenn Teil 1 greift. Nicht-selbsttätige Löschanlagen (Nr. 11): max. 6 Jahre.
Darf ich Muster-PrüfVO-Fristen aus anderen Ländern übernehmen?
Nicht als NRW-Recht. In NRW gelten PrüfVO-Fristen 3/6 Jahre nach Anlagentyp – nicht pauschal „SV-Bau 5 Jahre“.
Wer beauftragt den Prüfsachverständigen?
Der Betreiber auf eigene Kosten (§ 2 Abs. 2 PrüfVO) – oft über Facility oder Brandschutzbeauftragten.
Gilt die Prüfpflicht auch im Bestand?
Ja, wenn das Gebäude im Katalog § 1 steht oder Prüfung angeordnet ist und prüfpflichtige Anlagen vorhanden sind.
Brauchen normale Büros diese Prüfung?
Nur wenn Katalogtatbestand oder Anordnung greift – nicht allein weil eine BMA freiwillig vorhanden ist.

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