Ist Fenstertausch an der Brandwand genehmigungsfrei?
Nein – nicht, wenn Sie privilegierte Brandwand-Teilflächen (z. B. Glasbausteine) durch öffenbare Fenster ersetzen. § 62 BauO NRW setzt typischerweise vergleichbare Fenster in bestehender Öffnung voraus; neue Zulässigkeitsfragen machen daraus eine genehmigungspflichtige Änderung.
Im Alltag heißt alles „Fenstertausch“. Bauordnungsrechtlich trennt sich Fall A (Fenster gegen Fenster in zulässiger Öffnung – oft verfahrensfrei) von Fall B (Glasbausteinfläche wird zu Dreh-Kipp – typisch Bauantrag). Was materiell erlaubt ist: Glasbaustein vs. Fenster.