Reicht die Zustimmung des Grenznachbarn für § 69?
Oft nein. § 69 BauO NRW verlangt die Würdigung aller öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange und der öffentlichen Belange des § 3 – nicht nur die Unterschrift des unmittelbaren Angrenzers.
Eigentümer holen die Zustimmung des Grenznachbarn ein und wundern sich, wenn die Abweichung scheitert. Brandschutz schützt auch Gebäude, die im Brandfall hinter der Zufahrt oder im Abstand betroffen wären.