Typischer Fall: Maisonette-Wohnung mit zwei Ebenen im Dachgeschoss
In einem abgeschlossenen Auftrag in Köln sollte geprüft werden, ob der zweite Rettungsweg einer Maisonette-Wohnung im Dachgeschoss den Anforderungen der BauO NRW genügt. Die Wohnung umfasst zwei Ebenen. Auf der unteren Ebene waren Zugang zum Treppenraum und straßenseitige Gauben vorhanden. Die obere Ebene mit Schlafzimmer und Bad ist über eine innere Treppe erschlossen und verfügt über Dachflächenfenster.
Erarbeitet wurden eine Ortsbegehung mit Aufmaß sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme als Gutachten für den Bauherrn bzw. Eigentümer. Solche Fragen treten in Köln und NRW häufig auf, wenn Eigentümer die Anleiterbarkeit von Dachgeschosswohnungen klären lassen wollen.
Was in der Stellungnahme zu klären war
Zu prüfen war erstens, ob zwei Rettungswege auf der unteren Ebene für die gesamte Nutzungseinheit ausreichen. Zweitens war zu klären, welche Öffnung der oberen Ebene als zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr überhaupt in Betracht kommt. Drittens ging es um die Anforderungen an Rettungswegfenster und um den Verfahrensweg, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen: § 33 und § 37 BauO NRW
§ 33 Abs. 1 BauO NRW verlangt für Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Nach § 33 Abs. 2 muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein.
Fenster, die als solcher zweiter Rettungsweg dienen, müssen nach § 37 Abs. 5 im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen sie in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf die Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Eine Vergrößerung dieses Abstands ist nur in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle möglich.
Für die Unterschreitung der Öffnungsgröße bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden gibt es den Runderlass des MHKBG NRW vom 25.11.2019. Er betrifft nur die lichte Öffnungsgröße und ändert weder die Brüstungshöhe über Fußbodenoberkante noch den Traufabstand.
Was vor Ort aufgenommen wurde
Bei Ortsbegehung und Aufmaß wurden die Dachflächenfenster der oberen Ebene vermessen, die Unterkante über Fußbodenoberkante erfasst und die Ausrichtung zur Straße bzw. zum Hinterhof geprüft. Ergänzend wurde festgestellt, ob Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden sind.
Maßgeblich ist die freie lichte Öffnung bei geöffnetem Flügel. Eine Sanitäreinrichtung vor dem Fenster ändert die gesetzliche Bezugsgröße der Fußbodenoberkante nicht.
Wesentliche Feststellungen im Praxisfall
Das Schlafzimmerfenster zeigte zum Hinterhof. Dort waren keine Aufstell- oder Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden. Ohne entsprechende Flächen kommt dieses Fenster als zweiter Rettungsweg über Feuerwehrgeräte nicht in Betracht.
Als Anleiterstelle der oberen Ebene kam danach nur das straßenseitige Dachflächenfenster im Bad in Betracht. Das Aufmaß lag unter der Mindestgröße 0,90 m × 1,20 m. Die Unterkante lag mit etwa 1,24 m über der Fußbodenoberkante über der Grenze von 1,20 m. Der horizontale Traufabstand von höchstens 1 m war nicht nachgewiesen.
Obere Ebene im Überblick
Obere Ebene im Überblick| Stelle | Feststellung | Folge |
|---|
| Schlafzimmer zum Hinterhof | Keine Aufstellflächen für die Feuerwehr | Als Anleiterstelle nicht geeignet |
| Bad straßenseitig | Öffnung und Unterkante unter bzw. über den Grenzen des § 37 Abs. 5 | Anforderungen an Rettungswegfenster nicht erfüllt |
| Innere Treppe | Verbindung innerhalb der Wohnung | Kein Rettungsweg ins Freie |
Fachliche Bewertung
Zwei Rettungswege allein auf der unteren Ebene erfüllen § 33 Abs. 1 für die obere Ebene nicht. Die innere Treppe der Maisonette ist nur die Erschließung innerhalb der Nutzungseinheit.
Das Badfenster erfüllte § 37 Abs. 5 auf Grundlage der Feststellungen nicht. Der Runderlass zur Öffnungsgröße kann eine Einzelfallprüfung zur Größe eröffnen, soweit er auf den rechtmäßigen Bestand Anwendung findet. Er heilt weder die Überschreitung der 1,20-m-Grenze über Fußbodenoberkante noch den fehlenden Nachweis des Traufabstands.
Was im Praxisfall geleistet wurde
Erarbeitet wurden die Ortsbegehung mit Aufmaß und Fotodokumentation sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme als Gutachten für den Bauherrn bzw. Eigentümer. Die Stellungnahme stellt Fragestellung, Rechtsgrundlagen, Feststellungen und Bewertung dar.
Inhaltlich wurden die geschossweise Anforderung nach § 33, die Auswahl der möglichen Anleiterstelle und der Abgleich mit § 37 Abs. 5 nachvollziehbar dokumentiert.
Vertiefung: Zweiter Rettungsweg Wohnungsbestand und Dachfenster als Rettungsweg.
Abgrenzung: Gutachten, Konzept und Fenstermaß
Die Stellungnahme in diesem Fall ist ein Gutachten für den Bauherrn bzw. Eigentümer zur Bewertung der Rettungswege. Sie ist kein vollständiges Brandschutzkonzept für einen großen Sonderbau und kein Feuerwehrplan.
Blendrahmenmaß und freie lichte Öffnung sind zu trennen. Maßgeblich für § 37 Abs. 5 ist die lichte Öffnung bei geöffnetem Flügel. Die innere Maisonette-Treppe erschließt die Wohnung, ersetzt aber keinen Rettungsweg ins Freie.
Weiterer Verfahrensweg
Sind die Anforderungen nicht erfüllt oder ist der Zustand nicht genehmigt, ist die zuständige Bauaufsicht zu befassen. Die Brandschutzdienststelle ist einzubeziehen. Typisch zu klären sind die Einzelfallprüfung der Öffnungsgröße, die Abstimmung zum Traufabstand und gegebenenfalls eine Abweichung nach § 69 BauO NRW.
Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Die Stellungnahme ersetzt diese Entscheidung nicht.
Typische Fehler in solchen Fällen
Häufig wird angenommen, zwei Rettungswege auf der unteren Ebene der Maisonette reichten für die obere Ebene. Ebenso häufig wird ein Hinterhoffenster bewertet, obwohl Aufstellflächen fehlen.
Weitere Fehlerquellen sind die Verwechslung von Blendrahmenmaß mit der freien lichten Öffnung, der Bezug der Brüstungshöhe auf Möbel oder Sanitärobjekte statt auf die Fußbodenoberkante sowie die Annahme, der Runderlass zur Fenstergröße regele auch Brüstung und Traufabstand.
Grenzen dieses Praxisfalls
Dieser Ratgeber beschreibt einen anonymisierten Kölner Fall einer Maisonette-Wohnung im Dachgeschoss. Andere Objekte mit anderen Höhen, Hofformen, Fenstermaßen oder Sanierungsständen können abweichende Nachweise verlangen. Maßgeblich bleiben der Einzelfall und die Festlegungen der Bauaufsicht.
H&S+ unterstützt Eigentümer, Bauherren, Verwalter und Planer in Köln und NRW mit Begehungen und brandschutztechnischen Stellungnahmen als Gutachten zu zweiten Rettungswegen in Dachgeschoss- und Maisonettewohnungen.
- Reichen zwei Rettungswege unten für eine Maisonette oben?
- In der Regel nein. § 33 Abs. 1 BauO NRW verlangt in jedem Geschoss der Nutzungseinheit zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Die innere Treppe ist kein Rettungsweg ins Freie.
- Ist die innere Maisonette-Treppe ein Rettungsweg?
- Nein. Sie erschließt die Wohnung zwischen den Ebenen. Ein Rettungsweg im Sinne des § 33 muss ins Freie führen oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein.
- Wann gilt ein Dachflächenfenster als Rettungswegfenster?
- Wenn es als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle dient und § 37 Abs. 5 erfüllt: lichte Größe mindestens 0,90 m × 1,20 m, Unterkante höchstens 1,20 m über Fußbodenoberkante, bei Dachschräge Traufabstand höchstens 1 m bzw. Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
- Was, wenn das Fenster zum Hinterhof zeigt?
- Ohne Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und ohne die Möglichkeit, sich zu öffentlichen Verkehrsflächen oder Einsatzkräfteflächen bemerkbar zu machen, kommt die Stelle als zweiter Rettungsweg über Feuerwehrgeräte oft nicht in Betracht.
- Hilft der Runderlass zur Fenstergröße immer?
- Nein. Er betrifft nur die Unterschreitung der Öffnungsgröße bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden. Brüstungshöhe und Traufabstand bleiben nach § 37 Abs. 5 zu prüfen.
- Was ist der Unterschied zwischen Blendrahmenmaß und lichter Öffnung?
- Für § 37 Abs. 5 zählt die freie lichte Öffnung bei geöffnetem Flügel, nicht das äußere Blendrahmenmaß. Eine zu knappe Öffnung trotz großem Rahmen erfüllt die Anforderung nicht.
- Was leistet eine Stellungnahme in Köln in einem solchen Fall?
- Eine brandschutztechnische Stellungnahme als Gutachten für den Bauherrn bzw. Eigentümer: Ortsbegehung mit Aufmaß und Bewertung nach BauO NRW zu Rettungswegen und Rettungswegfenstern.
Weitere Ratgeber: Pläne & Brandschutzordnung