Neben BauO § 14: eigene Verordnung
Die Feuerungsverordnung NRW (FeuVO, seit 01.01.2019) regelt Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, soweit sie Raumheizung oder Warmwasser dienen – sowie Gas-Haushaltskochgeräte. Sie ergänzt § 14 BauO NRW (Feuerungsanlagen) mit detaillierten Betriebs- und Aufstellungsregeln.
Planer und Facility Manager kennen oft nur BMA und Sprinkler – FeuVO betrifft jeden Technikraum mit Gas- oder Ölheizung, jede Brennstofflagerung und jeden Konflikt zwischen Heizung und Abluftanlage.
Grenzfall ja: Neuer Gas-Brennwertkessel im Heizungskeller, raumluftabhängig 80 kW, Verbrennungsluftöffnung nach FeuVO, keine gleichzeitige Dunstabzugshaube ohne Sicherheitskette. Grenzfall nein: Öltank im Flur, Zugluftöffnung zugestellt, Heizung läuft parallel zur abgeschalteten Lüftung ohne Verriegelung.
Verbrennungsluft und 50-kW-Schwelle
Raumluftabhängige Feuerstätten brauchen ausreichende Verbrennungsluft aus dem Freien. Bis 50 kW Nennleistung gesamt: Öffnung mit Mindestquerschnitt je Aufstellraum. Über 50 kW: größere Öffnung oder Leitung nach FeuVO – oder anderweitiger Nachweis.
Raumluftunabhängige Feuerstätten: Verbrennungsluft direkt von außen, kein Abgas in gefährlicher Menge im Aufstellraum. Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen werden, außer mit Sicherheitseinrichtung.
Wo Feuerstätten nicht stehen dürfen
FeuVO verbietet Aufstellung u. a. in Garagen – ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten mit Oberflächentemperatur bis 300 °C bei Nennleistung.
Sicherer Betrieb raumluftabhängiger Feuerstätten darf nicht durch Lüftungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Wäschetrockner gefährdet werden – Verriegelung, Abgasführung über Abluft oder technische Unterdruck-Vermeidung.
Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung nur mit mechanischer Lüftung während des Betriebs (Mindestluftwechsel nach FeuVO).
Brennstofflagerung
§§ 11–12 FeuVO: Lagerung in Brennstofflagerräumen und außerhalb – getrennt von Kraftstoff-Thema, aber bauordnungsrechtlich über FeuVO konkretisiert. Öltanks, Gasflaschen, Pelletlager: Abstände, Belüftung, bauliche Trennung.
Umbau und neue Lagerung: Genehmigung und brandschutztechnischer Nachweis prüfen – Umbau.
Betrieb, Wartung, Übergang zu BMA
FeuVO-Compliance ist Voraussetzung für sicheren Betrieb – unabhängig von Heißarbeiten in Nachbarräumen. Bei Defekten: Heizung stilllegen, nicht „weiterheizen bis der Schornsteinfeger kommt“.
Technikgebäude mit Heizung und Lüftung: Technische Betriebsgebäude und FeuVO zusammen dokumentieren.
Grenzen
Dieser Ratgeber fasst FeuVO NRW für Betreiber und Planer zusammen. Schornsteinfeger-, Emissions- und immissionsschutzrechtliche Pflichten (BImSchG) sind getrennt. Er ersetzt keine behördliche Einordnung.
- Gilt FeuVO auch für Wärmepumpen?
- Ja, soweit sie der Raumheizung oder Warmwasser dienen – im Anwendungsbereich der FeuVO NRW.
- Was bedeutet die 50-kW-Grenze?
- Schwelle für erweiterte Anforderungen an Verbrennungsluftversorgung raumluftabhängiger Feuerstätten – Querschnitt der Außenluftöffnung.
- Darf ich die Heizung in der Garage betreiben?
- Grundsätzlich nein für raumluftabhängige Feuerstätten. Ausnahme: raumluftunabhängig und max. 300 °C Oberflächentemperatur.
- Konflikt Heizung und Dunstabzug?
- Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nicht durch Abluftanlagen gefährdet werden – Verriegelung oder alternative Abgasführung nach FeuVO.
- Brauche ich dafür ein Brandschutzkonzept?
- FeuVO ist Betriebs-/Aufstellungsrecht. Bei Neubau/Umbau kann zusätzlich § 9 BauPrüfVO-Nachweis nötig sein – getrennte Dokumente.
- Wer prüft FeuVO-Compliance?
- Bauaufsicht, Schornsteinfeger und ggf. Bezirksschornsteinfeger; im Betrieb auch Sachkundige Wartung und interne Begehung.
Weitere Ratgeber: Umbau & Nutzungsänderung