Wer ist Auftraggeber?
Auftraggeber ist, wer die Sanierungsarbeiten in Auftrag gibt – in der Regel Eigentümer, Vermieter oder Unternehmer des betroffenen Objekts. Er trägt die Verantwortung für die Vorbereitung der Sanierung, auch wenn Versicherer und Sanierungsfirmen fachlich unterstützen.
Die Pflichten ergeben sich aus VdS 2357, Arbeitsschutzrecht und dem Versicherungsvertrag – nicht nur aus dem Werkvertrag mit dem Handwerker.
Sofortmaßnahmen und Meldung
Sofortmaßnahmen sind nicht die vollständige Schadenbeseitigung – sie begrenzen Folgeschäden, bis Fachleute die Einstufung vornehmen.
- Schadensort absichern (Zutritt, Einsturz, Elektrik, Gas)
- Feuerwehr und ggf. Polizei informiert; Versicherer unverzüglich melden
- Keine unsachgemäße Beseitigung von Brandgut oder Löschwasser
- Dokumentation mit Fotos für Versicherer – ohne Gesundheitsrisiko in GB 1–3
Erstbegehung und Einstufung
Der Auftraggeber veranlasst die Erstbegehung zur Ursachen- und Schadensfeststellung und die Einstufung des Schadensortes in Gefahren- und Arbeitsbereiche nach VdS 2357. Das ist Voraussetzung für jedes weitere Vorgehen bei GB 1–3.
Ohne diese Schritte haftet der Auftraggeber, wenn Beschäftigte ohne Schutz arbeiten oder Abfälle falsch entsorgt werden.
Sanierungs- und Entsorgungskonzept
Für GB 1–3 erstellt der Auftraggeber (über Fachkundige) ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept. Es beschreibt Umfang, Reihenfolge, Reinigungsstufen, Abbruch, Entsorgungswege und Schnittstellen zu Versicherer und Behörden.
Das Konzept ist die Grundlage für Ausschreibung, Angebote und den Arbeits- und Sicherheitsplan – siehe A+S-Plan.
Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)
Der A+S-Plan wird durch Fachkundige im Auftrag des Auftraggebers erstellt. Er konkretisiert Gefahrenbereiche, Arbeitszonen, Absperrungen, Lüftung, Entsorgung vor Ort und Anforderungen an ausführende Unternehmen.
Der A+S-Plan ist nicht optional bei GB 1–3 – er ist die verbindliche Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Sanierer.
Abnahme und Dokumentation
Nach Schadenbeseitigung: Abnahme und ggf. Ergebniskontrolle (Messung, Sichtprüfung). Entsorgungsnachweise aufbewahren. Bei Gewerbebetrieben: Abstimmung mit Brandschutzbeauftragtem und Fortschreibung von BSO und Plänen vor Wiedereröffnung.
Typische Fehler von Auftraggebern
- Sanierer beauftragen, ohne selbst Einstufung und Konzept zu veranlassen
- Versicherer erst nach Beginn der Arbeiten informieren
- Mietern oder Nachbarn Zutritt ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen
- Entsorgung dem „günstigsten“ Containerdienst überlassen ohne Konzept
Grenzen
Dieser Ratgeber beschreibt Pflichten nach VdS 2357. Versicherungsbedingungen, Mietrecht und baurechtliche Genehmigungen können zusätzliche Anforderungen stellen. Keine Rechtsberatung.
- Kann ich die Sanierung komplett an die Versicherung abgeben?
- Die Versicherung reguliert oft den Schaden, aber Auftraggeberpflichten (Einstufung, Konzept, A+S-Plan) bleiben beim Eigentümer bzw. Betreiber – auch wenn Fachfirmen beauftragt werden.
- Muss ich als Vermieter den A+S-Plan erstellen?
- Wer die Sanierung veranlasst, ist Auftraggeber – bei Mietobjekten oft der Eigentümer, bei Gewerbemiete ggf. der Mieter je nach Vertrag. Verantwortlichkeiten im Mietvertrag klären.
- Wer darf die Erstbegehung durchführen?
- Qualifizierte Brandschadensanierer, Sachverständige oder Ingenieure mit Erfahrung in kontaminierten Bereichen – nicht der Hausmeister ohne Sachkunde.
- Brauche ich bei GB 0 auch ein Konzept?
- Ein vollständiges Konzept wie bei GB 3 ist oft nicht nötig – aber eine dokumentierte Einstufung und Entsorgungsfestlegung sollte auch bei GB 0 vorliegen.
- Was passiert bei Verzug?
- Folgeschäden durch Feuchte, Schimmel und Korrosion vergrößern den Gefahrenbereich. Versicherer können Kosten nur begrenzt übernehmen, wenn Sofortmaßnahmen unterblieben.
Weitere Ratgeber: Brandschadensanierung (VdS 2357)