Was ist der A+S-Plan?
Der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) ist das zentrale Planungsdokument für die Brandschadensanierung bei Gefahrenbereichen 1 bis 3. Er beschreibt, wo und wie gearbeitet wird, welche Gefahrenbereiche und Arbeitszonen gelten und welche Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen einzuhalten sind.
Er wird vom Auftraggeber durch Fachkundige erstellt und ist Voraussetzung für die Beauftragung und die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens.
Typische Inhalte
- Grundriss/Schnitt mit Gefahrenbereichen GB 0–3 und Arbeitszonen
- Reihenfolge der Sanierungsschritte (Abbruch, Reinigung, Trocknung, Entsorgung)
- Absperrungen, Beschilderung, Zutrittsregeln
- Lüftung, Unterdruck, Filter – je nach GB
- Entsorgungswege: Sammelstellen, Container, Sonderabfall
- Schnittstellen zu Versicherer, Messungen, Abnahme
- Anforderungen an ausführende Unternehmen (Sachkunde, PSA, Unterweisung)
Bezug zu Sanierungskonzept und Gefährdungsbeurteilung
Das Sanierungs- und Entsorgungskonzept legt das „Was“ und „Wozu“ fest – der A+S-Plan das „Wo“ und „Wie“ auf der Baustelle. Die Gefährdungsbeurteilung des Sanierers bezieht sich auf den A+S-Plan und konkretisiert Schutzmaßnahmen für die eigenen Beschäftigten.
Alle drei Dokumente müssen zusammenpassen; Widersprüche führen zu Baustellenstillstand und Haftungsfragen.
Wer erstellt den A+S-Plan?
Fachkundige im Auftrag des Auftraggebers – typisch Brandschadensanierer mit DGUV-101-004-Qualifikation, Sachverständige oder spezialisierte Planer. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich, auch wenn die Versicherung einen Dienstleister vorschlägt.
Koordination bei mehreren Gewerken
Der A+S-Plan benennt Zuständigkeiten und Zeiten, wenn mehrere Firmen im kontaminierten Bereich arbeiten. Ein Koordinator mit Entscheidungsbefugnis passt den Plan bei Änderungen an (neue Schadstofffunde, Wetter, Verzögerungen).
Typische Mängel im A+S-Plan
- Nur Fließtext ohne Lageplan und Zonen
- Entsorgung „extern“ ohne konkrete Wege und Containerstandorte
- Keine Regelung für Nachbarn, Mieter oder gemeinsame Flure
- Plan veraltet nach Umbau der Abschottung während der Sanierung
Praxis: Sanierung und Dokumentation
Bei Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) bei Brandschadensanierung in NRW greifen Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht und Brandschutz gleichzeitig – ein gemeinsames Sanierungskonzept verhindert Widersprüche zwischen Gewerbeaufsicht und Bauaufsicht. Abgrenzung: BSO ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV; Entsorgungsnachweis ersetzt kein Freigabeprotokoll.
Praxisfall: Asbesthaltige Reste neben aktiver Produktion – Behörde verlangte Sperrzonen, Unterdruck und dokumentierte Freigabe vor Wiederinbetriebnahme. Typische Behördenforderung: ASP und Brandschutzplaner früh einbinden.
Nachweis: Arbeitssicherheitsplan, GBU-Abschnitt und Übergabeprotokoll an den Betreiber – nicht nur Rechnung des Entsorgers.
Grenzen
Der A+S-Plan ist kein Brandschutzkonzept im baurechtlichen Sinne und kein Ersatz für Genehmigungen bei Wiederaufbau. Er regelt Arbeitssicherheit und Sanierungsablauf nach VdS 2357.
- Brauche ich einen A+S-Plan bei GB 0?
- Bei klar begrenztem GB 0 oft vereinfacht oder im Sanierungskonzept integriert. Bei GB 1–3 ist ein eigenständiger A+S-Plan Pflichtbestandteil.
- Ist der A+S-Plan dasselbe wie ein SiGe-Plan?
- Verwandt in der Koordinationsidee, aber fachlich auf kontaminierte Brandschadensanierung nach VdS 2357 ausgerichtet – nicht identisch mit der Baustellen-SiGe nach Baustellenverordnung, kann aber parallel nötig sein.
- Muss der Versicherer den Plan genehmigen?
- Versicherer fordern oft das Konzept und den A+S-Plan vor Kostenfreigabe. Rechtlich bindend für Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung und Einhaltung von TRGS 524.
- Wer aktualisiert den Plan bei Änderungen?
- Der Auftraggeber über die planenden Fachkundigen – der Koordinator auf der Baustelle meldet Abweichungen.
- Kann H&S+ einen A+S-Plan erstellen?
- Im Rahmen der fachlichen Begleitung und Beratung nach Abstimmung des Umfangs – abhängig von Objekt und Gefahrenbereich. Erstberatung zur Einordnung: Kontaktformular.
Weitere Ratgeber: Brandschadensanierung (VdS 2357)